Von Kauf zurücktreten

3. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.12.2016 10:23:30
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)
Von Kauf zurücktreten

Hallo,

ich ich stecke nun wirklich in einem Problem. Ich habe gestern etwas ersteigert. Ich wollte diesen Artikel auch gerne haben. Auf Grund eines Zwischenfalls gestern Abend bin ich nun nicht mehr in der Lage den Kaufpreis zu zahlen. Ich habe den Käufer sofort angeschrieben und ihm meine Situation erklärt. Obwohl ich als einziger geboten hatte besteht er nun auf das Geld, behauptet er wäre Anwalt (was ich aber nicht glaube), hätte der Polizei schon meine Daten übermittelt und will, wenn ich nicht bis übermorgen bezahle eine Kontopfändung veranlassen.

Ich weiß einfach nicht was ich tuen soll. Ich bin Schüler und habe nun kein Geld mehr zur Verfügung. Komme ich aus dem Vertrag noch irgentwie raus?

Bin dankbar für sämtliche Tips.

Grüße

-- Editiert von Domex am 03.02.2009 13:44

-- Editiert von Domex am 03.02.2009 14:00

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Obwohl ich als einziger geboten hatte besteht er nun auf das Geld, behauptet er wäre Anwalt (wa sich abe rnicht glaube), hätte der Polizei schon meine Daten übermittelt und will, wenn ich nicht bis übermorgen bezahle eine Kontopfändung veranlassen.
***
Wahrscheinlich ist er auch Polizist und verhaftet Dich persönlich und auch Richter und Gerichtsvollzieher in einer Person, sodass die Kontopfändung quasi ein Kinderspiel ist. Solche Leute brauchen wir, sind sozusagen Multitalente.

Da Du ja den Namen hast, wird es vielleicht feststellbar sein, ob er Rechtsanwalt ist oder NICHT. Jedenfalls ist das Leben voll mit spaßigen Gesellen, die einem Anliegen durchaus Nachdruck verleihen können.

"Falscher Anwalt muss wegen Täuschung 600 Euro Geldstrafe zahlen." (Zitat)
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11384970/60709/Falscher-Anwalt-muss-wegen-Taeuschung-Euro-Geldstrafe-zahlen.html
***

Wie hoch ist denn hier der Betrag und welches Alter hat denn unser Schüler? War es ein gewerblicher Verkäufer oder ein Privatverkäufer?

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#2
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Sind Sie volljährig?
Ist der Verkäufer gewerblich tätig?

Vorweggreifen kann man schonmal: Der Verkäufer ist sicher kein Rechtsanwalt, eher ein Heißluftgebläse - mehr als heiße Luft kommt da nämlich nicht. Weder machen Sie sich bei NIchtverfüllung des Kaufvertrages strafbar, noch könnte der Verkäufer einfach so ein Konto pfänden lassen. Im Gegenteil macht sich der Verkäufer u.a. Strafbar, wenn er behauptet, Rechtsanwalt zu sein, vgl. § 132a StGB . Die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkäufer den Rechtsweg bestreiten wird, halte ich daher für extrem gering.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.12.2016 10:23:30
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke erstmal für deine Antwort.

Seinen Namen konnte ich bei Google oder im Telefonbuch nicht finden. Daher meine Zweifel, vorallem da er viel "Ramsch" verkauft.

Es handelt sich um einen Betrag von 500€ :( Ich bin 19 Jahre alt und es war ein Privatverkäufer.

Mir ist die ganze Sache, besonders dem Verkäuer über, sehr un angenhem, doch ich MUSS aus dem Kaufvertrag irgentwie raus.

Gibt es da irgenteine Möglichkeit? Es handelt sich übrigens bei der Plattform nicht um eBay, sondern Hood.de.

Grüße


Edit: Hier mal seine eMail

Zitat:
Sehr geehrter Herr ***,

1. Wie Sie schon gelesen haben, werde ich Sie, sollten Sie den Kaufpreis in Höhe von 500 Euro NICHT zahlen, wegen Spaßbieterei bei der Polizei heute angezeigen.

Der Polizei habe ich folgende Adresse als Ihre BEREITS mitgeteilt:
[...]

2. Da ich Anwalt bin, habe ich dies auch ausdrücklich nach § 434 BGB Zustandekommen eines Kaufvertrages in meine Artikelbeschreibung hineingeschrieben. "!!! Spaßbieter bekommen eine Anzeige !!!"

3. Ob Sie [mein Zwischenfall von gestern Abend] oder nicht ist mir völlig egal und BEFREIT SIE NICHT VON DER ZAHLUNGSPFLICHT, Sie haben nach § 280 BGB ein VERBINDLICHES Gebot abgeben und MÜSSEN zahlen und die Ware annehmen.

4. Wie ich schon erwähnt hatte, bin ich Anwalt, und kann mein Recht auch gerne vor dem Amtsgericht nach § 288 BGB + Verzugszinsen nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB einklagen. Für jeden Tag, den Sie nicht zahlen kommen also nach § 286 BGB Zinsen hinzu!

5. Sollten Sie NICHT zahlen und die Ware nach § 434 BGB annehmen, so werde ich parallel zum Gerichtsverfahren einen Vollstreckungsbescheid beauftragen und den mir RECHTLICH zustehenden Kaufpreis vollstrecken lassen. Ich weise Sie jetzt schon daraufhin, dass eine Kontopfändung unvermeidbar wird.

6. Der Kaufpreis in Höhe von 500 Euro ist auf folgendes Konto bis zum 05.02.09 zu überweisen:
[...]

Ich gebe Ihnen hiermit nach § 286 BGB eine Frist bis zum Donnerstag, den 05.02.09 das Geld auf mein Konto zu überweisen.

Sollte bis Donnerstag, den 05.02.09 kein Geld auf meinem Konto eingegangen sein, so werde ich wie oben beschrieben ein Gerichtsverfahren eröffnen lassen und meine Forderung vor Gericht durchziehen.


Mit freundlichen Grüßen


-- Editiert von Domex am 03.02.2009 14:21

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#4
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Ich sehe keine Möglichkeit, sich wirksam von dem Kaufvertrag zu lösen. Zwar sind die Ausführungen des Verkäufers größtenteils Unfug, trotzdem ist er in der Sache an sich im Recht.

Ob er tatsächlich rechtliche Schritte einleitet, ist eine andere Frage. Ggf weisen Sie Ihn einmal vorsichtig darauf hin, dass Sie unter http://www.rechtsanwaltsregister.org/ keine Anwaltszulassung feststellen konnten und damit der Verdacht des strafbaren Missbrauchs von Berufsbezeichnungen erfüllt sein könnte, und ob es in seinem Interesse wäre, dies durch die zuständige Anwaltskammer überprüfen zu lassen ;)

Trotzdem bleibt der Verkäufer im Recht und kann Sie im Zweifel vor Gericht auf Erfüllung des Kaufvertrages in Anspruch nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.12.2016 10:23:30
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Also unter rechtsanwaltsregister.org ist sein Name nicht zu finden.

Wie bindend bin ich an den Kaufvertrag gebunden, wenn eine minderjährige Person aus meinem Haushalt meinen PC genutzt hat und es ein Versehen war?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Der Verkäufer müsste in der Tat beweisen, dass Sie der Vertragspartner geworden sind. In der Vergangenheit gab es einige Urteile, in denen Verkäufer nicht zweifelsfrei nachweisen konnten, dass der vermeindliche Käufer auch das Gebot abgegeben hat.

Das ist allerdings ein ziemlich schmales Brett, auf das ich mich nicht stellen würde, insbesondere da Sie ja schon versuchen wollten den Kaufvertrag aus anderen Gründen aufzuheben. Das sich nun plötzlich alles völlig anders zugetragen haben soll wird Ihnen ein Richter sicher nicht abnehmen.

Aus einem Kaufvertrag kommt man eben nicht ohne weiteres hinaus, genau das ist auch der Sinn eines Vertrages. Wenn es so einfach wäre, gäbe es im geschäftlichen Verkehr überhaupt keine Rechtssicherheit mehr und es würde das totale Chaos herrschen.

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Wie viele Artikel hat der den schon auf hood.de verkauft?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.12.2016 10:23:30
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Oh man da habe ich mir nun was eingebrockt :(

Ihr habt ja schon mehrfach geschrieben, dass es verboten ist, sich zB. als Rechtsanwalt auszugeben. Trifft das auch zu wenn er es wie bei mir nur in einer eMail behauptet? Das wäre wohl das einzige, womit ich vielleicht ein bisschen kontern konnte.

@ bogus1: Es war wohl sein zweiter Verkauf, hat aber noch keine Bewertung bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.12.2016 10:23:30
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich habe jetzt folgende eMail verfasst und wollte fragen ob ich diese so abschicken oder vielleicht noch das ein oder andere ergänzen/weglassen/verändern soll.

quote:<hr size=1 noshade>Hallo Herr ***,

ich weiß, dass ich einen Kaufvertrag eingegangen bin. Dies war ja auch meine ursprüngliche Absicht. Dass die Umstände nun so sind, dass ich den Kaufpreis nicht entrichten kann bedaure ich sehr. Und mit "Spaßbieterei" hat dies wohl sicherlich nichts zu tun.

Wenn ich nicht geboten hätte, wären Ihre Waren gar nicht versteigert worden. Bei Hood.de sind Ihnen keine Kosten entstanden und ich bitte Sie zubedenken, dass sich die angedrohten rechtlichen Schritte für Sie wohl kaum rentieren würden, da bei mir als Schüler ohne Einkommen nichts zu holen wäre. Das ganze würde sicherlich am Ende für Sie mehr Geld und Arbeit kosten, als für mich.

Ich kann nur wiederholen, dass ich diesen Vorfall sehr bedaure und ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie einfach versuchen würden einen anderen Käufer zu finden, was Sie ja ohne mein Gebot auch hätten tun müssen. Ich denke, dass dies für Sie und für mich die einfachste Lösung sein wird.

Ich wollte Sie übrigens noch darauf hinweisen, dass Sie laut der Bundesrechtsanwaltskammer keine Anwaltszulassung besitzen. Sich als solcher auzugeben ist laut § 132a StGB rechtswidrig. Mir ist egal, für wen Sie sich ausgeben, doch beeindrucken können Sie mich damit nicht.

MfG <hr size=1 noshade>

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Ich wollte Sie übrigens noch darauf hinweisen, dass Sie laut der Bundesrechtsanwaltskammer keine Anwaltszulassung besitzen. Sich als solcher auzugeben ist laut § 132a StGB rechtswidrig. Mir ist egal, für wen Sie sich ausgeben, doch beeindrucken können Sie mich damit nicht.
***

Das ist schlecht. Du weißt es nicht wirklich, wo Du suchst, wirst Du jedenfalls keine Anwälte finden.

Wenn man mit der Behauptung eines anderen konfrontiert wird, er sei Rechtsanwalt, die der wiederum aufstellt, um seinen Äußerungen Nachdruck zu verleihen, was strafbar sein kann, wäre es klug, wenn man dem Glauben schenken würde. Wenn man dann die ganze Nacht nicht schlafen konnte ob der im Raum stehenden furchtbaren Maßnahmen gegen seine Person und sein Konto, wäre das viel besser, als zu sagen: "Ich glaube das nicht, das lässt mich kalt". Ist doch logo - oder? Es wird ja (gerade) darauf abgestellt, dass der sich den Anschein gebende Blender (falls es einer ist) auch ernst genommen wird, sonst würden die Folgen ja nicht eintreten.

Es muss also schon etwas subtiler gemacht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12309.12.2016 10:23:30
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Soll ich dann den letzten Teil einfach weglassen? Stimmen meine Behauptungen eigentlich, dass es für ihn teurer werden könnte als für mich?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Soll ich dann den letzten Teil einfach weglassen?

In jedem Fall. Er ist so kontraproduktiv. Wenn du meine Meinung hören willst? Das ist kein Anwalt, der hat sich ein bisschen schlau gemacht, die Argumentation ist mit Rechtsfehlern durchsetzt. Teilweise geradezu drollig!

Alleine das mit dem Vollstreckungsbescheid neben dem Gerichtsverfahren ist schon reif für das Kölner MiIlowitsch Theater, so etwas muss man sich merken.Der Gedanke, einen Spaßbieter bei der Polizei anzuzeigen, lässt ebenfalls einen (Rechts) Laien vermuten. Eine Spaßbieterklausel selbst ist nur im Ausnahmefall zulässig, sonst wäre es eine AGB nach § 305 ff BGB . Schau mal, wie viele Auktionen der laufen hat und ob diese Klausel überall Verwendung findet. Du kannst auch mal einen Link zur Auktion setzen. Dann kann man sich das mal ansehen. Würde jetzt noch nichts schreiben, das hat noch Zeit.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Die Sache hat sich erledigt. Wir haben es bei dem Verkäufer eindeutig mit einem Spaßvogel der besonderen Art zu tun, der froh sein kann, wenn er selbst aus der Sache mit heiler Haut heraus kommt.

0x Hilfreiche Antwort

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