Hallo!
Mir passiert es sehr oft, wenn ich was ersteigern möchte, dass ich halt bei vielen Auktionen mitbiete, um sie im Blickfeld zu haben, und dann werden einfach einige vorzeitig zurückgezogen.
Ich hab mir da mal die Mühe gemacht, und etwas nachgefragt, warum die Auktion gestrichen wurde. Es kam eigentlich immer die gleiche Antwort. - Der Artikel steht nicht mehr zum verkauf, da er kaputt gegangen ist.
Ist halt so eine Standartantwort. Fakt ist wohl eher, das dir Verkäufer befürchteten, dass der Verkaufspreis zu niedrig ausfallen könnte. Aber dafür kann man doch sein Startgebot entsprechend ansetzen, um dem zu entgehen. Das kostet ja auch nicht die Welt.
- Konkretes Beispiel:
Ich wollte mir ein Autoradio kaufen. hab mir da einfach ein paar ausgesucht, und mein Gebot abgegeben. Wert der einzelnen Radios wohl etwa 150,- bis 250,- EUR. Ich hab da bei 5 Radios einfach mal 50,- geboten. Ich war jeweils höchstbieter, zu dem Zeitpunkt, als 4 (!) der Anbieter, einen Tag vor Ablauf, die Auktionen zurückgezogen haben. Von dreien bekam ich die besagt Rückmeldung. Der 4 erklärte mir, dass es seine Angelegenheit sei, und mich das gar nichts angehen würde!
Ok, mir war schon klar, dass ich keins der Radio´s, für diesen Preis bekommen würde, aber ich hab schon darauf gehofft, wenigstensn eines, zu einem günstigen Preis, ersteigern zu können.
Meine Frage:
Ist es denn wirklich so einfach, sich die Mindestpreisgebühren zu sparen, und einfach die Auktion vorzeitig zu beenden, obwohl schon Gebote abgegeben wurden? Und was würdet ihr mir den empfehlen, in solchen Fällen? Ich will sicher nicht, dass eine arme Frau abgezockt wird, nur weil ihr ein Fehler unterlaufen ist! Aber dumm anreden, muss man sich wohl auch nicht lassen, denk ich Mal.
Und bitte jetzt nich schreiben, ich soll´s halt lange genug versuchen, oder ähnliches! Ich wollt hier nur Mal die Rechtslage erfahren, wenn das möglich ist.
Danke schon Mal!
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"Recht muss auch Recht bleiben!"
Vorzeitig beendete Auktion bei Ebay - Radios
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Wenn der VK etwa so unklug war, vor dem Abbruch nicht die Gebote zu streichen, kommt lt. Rechtsprechung trotzdem ein Kaufvertrag mit dem zum Abbruchszeitpunkt Höchstbietenden zustande. Wenn man gute Nerven hat, kann man das auch vor Gericht ausfechten.
Viele werden auch mit Sofortkauf beendet, das machen dann K und VK unter sich aus.
: Hey, was willste genau haben, 150€ und 1-2-3 meins?
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Viele werden auch mit Sofortkauf beendet
Das geht aber, wenn schon Gebote vorliegen, nur bei Auktionen mit Mindestpreis.
Man kann jede Auktion mit Verkauf an den Höchstbietenden beenden.
Es werden leider auch Auktionen nach dem Ende (bei zu geringem Erfolg) unterlaufen mit angeblich runtergefallen oder vom Hund gefressen. Aber gehört das nicht auch zum Risiko bei Ebay?
Mag schon sein, dass da zum Risiko gehört, bei Ebay. Aber muss man sich denn alles gefallen lassen? Da wird ja Ebay uninteressant, wenn man sich auf gar nicht´s mehr verlassen kann. Man soll sogar, auf seine Rechte verzichten, nur weil das Betrügen, oder Belügen, zum Standart geworden ist! Sorry, aber ich denke, wenn sich alle, die betrogen werden, bei Ebay beschwerde einlegen würden, dann würde sich, in dieser Richtung, wohl auch Mal was tun!
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Ok, mir war schon klar, dass ich keins der Radio´s, für diesen Preis bekommen würde, aber ich hab schon darauf gehofft, wenigstensn eines, zu einem günstigen Preis, ersteigern zu können.
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Na was denn nun? Wenn es dir klar war eh keins zu bekommen was soll da die Frage?
Was machst du im Supermarkt wenn dir ein Käufer das letzte Sonderangebot vor der Nase wegschnappt - zum Anwalt gehen????
Genau wie jeder Käufer ein Schnäppchen machen will, so will auch jeder Käufer etwas dabei verdienen. Und genau wie Käufer inzwischen inzwischen mit diversen Tricks (welche sogar vom Gesetz geduldet werden) versuchen das billigste zu bekommen indem sie z.b. auf mehrere bieten und dann wie wild widerrufen beenden eben VK Auktionen wenn sie der Meinung sind dass es nichts bringt.
eBay hat diese Funktion, Auktionen vorher beenden zu können, nicht ohne Grund gewählt.
Der Artikel bliebt MEIN Eigentum. Ergo kann ich mit diesem Artikel bis zum offiziellen Auktionsschluss machen, was ich möchte.
Und wenn ich mir 1 Minute vor Auktionsende überlege, den Artikel doch noch zu behalten, so steht er eben nicht mehr zum Verkauf.
That's life!
Ich wollt hier nur Mal die Rechtslage erfahren, wenn das möglich ist.
http://www.internetrecht-rostock.de/ebayangebot-vorzeitig-beenden.htm
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=76798
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
-- Editiert von schnee-einsiedel am 26.12.2006 16:11:46
eBay hat diese Funktion, Auktionen vorher beenden zu können, nicht ohne Grund gewählt
Ach. Gehört denn 'mir ist der Endpreis zu billig' zu den von eBay als zulässiger Abbruchgrund angegebenen Gründen?
Ergo kann ich mit diesem Artikel bis zum offiziellen Auktionsschluss machen, was ich möchte.
Nein.
Und wenn ich mir 1 Minute vor Auktionsende überlege, den Artikel doch noch zu behalten, so steht er eben nicht mehr zum Verkauf.
Nein. Lesen Sie mal die einschlägigen BGH-Urteile zu der Frage, wann und wie auf eBay ein Kaufvertrag zustande kommt und welche Art Willenserklärung ein VK mit Einstellen abgibt, bevor Sie so einen Unsinn schreiben.
Danke Mareike!
Ich finde auch, dass man doch schon etwas sachlich bleiben sollte, wenn man hier im Forum, seinen Komentar abgiebt! Und vor allem, sollte man genau lesen, bevor man antwortet(Legende!).
Aber egal, ich hab ja schon die passende Antwort bekommen (Mareike)!
Ich verurteile nat. auch diejenigen Bieter, die sich so verhalten, wie "Legende" geschrieben hat!
Ich muß an dieser Stelle die sonst natürlich zutreffenden Ausführungen von mareike dahingehen korrigieren, daß selbst ein Streichen der Gebote vor Auktionsabbruch die Gültigkeit des Kaufvertrages nicht aufhebt.
Warum muss man es online eigentlich immer so unwahrscheinlich kompliziert machen. Klar soll diese Funktion nicht ausgenutzt werden, wenn ich im Laden ein tolles Sonderangebot sehe und am nächsten Tag wieder hin gehe und es ist aus dem Regal verschwunden ist das Pech, online überlegen viele gleich ob sie irgend jemanden verklagen können......
@sven
Das hat nicht mit online zu tun, sondern mit der Abgabe einer Willenerklärung. Wenn du besagtes Sonderangebot in einem Online-Shop siehst, hast du ebensowenig Anspruch darauf, selbst wenn es noch am nächsten Tag im *Regal* steht.
-- Editiert von normi am 27.12.2006 14:45:14
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sondern mit der Abgabe einer Willenerklärung
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Ja sicher, wenn ich im Laden meine Willenserklärung abgebe dass ich z.b. die Vase kaufe und der Verkäuferin fällt die aus der Hand ist das Pech, und es gibt sicher wenig Leute welche da zum Anwalt rennen. Und wenn die gleiche Situation online passiert ist es eigentlich auch nichts anders, die Ware ist kaputt und kann nicht mehr verkauft werden - nur dort geht das große Gejammer los......
Die Ware muß nicht kaputt sein. Wenn der VK dir sagt, er möchte sie dir nun nicht mehr für den ausgeschriebenen Preis verkaufen, dann ist er nicht dazu verpflichtet. Weder im Online-Shop noch im Ladengeschäft.
@Mirk
Du hast mit deiner ausführlichen Erklärung sicher recht. Nur ist es nun mal so dass im normalen Leben bei der heruntergefallenen Vase sicher keiner überhaupt ansatzweise darüber nachdenken würde ob und wie überhaupt schon ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Da spielt es erst mal keine Rolle ob man evtl. im Recht ist oder nicht, man hakt es als Pech ab - und ferig.
Irgendwie scheint es umgeachtet der Gesetzte online doch eine etwas andere Welt zu sein.
Es ist schon sonderbar dass wir im realen Laden kaum Probleme mit Kunden haben und bei ebay einige Kunden immer was auszusetzen haben. Kurioserweise ist es so, um so billiger das Produkt verkauft wird um so eher kommen Reklamationen......
Sogar zu Heiligabend ging uns ein Kunde per Mail auf den Geist, und fragte jeweils am 1. und am 2. Feiertag nach warum wir nicht endlich antworten. Keiner würde auf die Idee kommen am Feiertag zum MM zu fahren um was zu reklamieren, online ist das für einige selbstverständlich dass sie eine Antwort bekommen.
Naja, passte nun alles nicht so recht zur eigentliche Frage, manchmal ist man halt etwas gefrustet
quote:
Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf.
Was soll ich denn da noch begründen müssen?
Punkt. Aus. Fertig.
@feenkind
*Was soll ich denn da noch begründen müssen?*
Ich weiß ja nicht, ob du nur naiv spielst, aber grundsätzlich ist zunächst einmal ein Vertrag zustande gekommen, auch wenn die Auktion vorher beendet wurde und alle Gebote zuvor gestrichen wurden. Begründen müßtest du nun gegebenenfalls die Anfechrtung des Vertrages. *Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf* ist jedenfalls keine wirksame Anfechtung.
Die entsprechenden Quellen zur Lektüre sind hier bereits verlinkt worden. Ich gebe aber gerne noch eine dazu:
<a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20050090.htm">http://www.jurpc.de/rechtspr/20050090.htm</a>
Er jetzt ist Punkt.Aus.Fertig!
@sven
-> off topic
na interessant, dass du online feiertags keine anfragen beantworten möchtest, wobei du doch im arb.recht (inventur feiertags)sogar persönlichen einsatz von einem arb.nehmer als selbstverständlichen erwartest...
wer das nicht tut, ist *aus der fa schnell verschwunden*
zweierlei maß?
sunbee
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