Vorzeitige Beendigung einer Internetauktion

29. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
advocatus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorzeitige Beendigung einer Internetauktion

Anspruch besteht bei vorzeitig beendeten Auktionen nach
§ 433 Abs.1 iVm
§ 9 Ziffer 1 - 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.
Dass das Kaufangebot verbindlich ist, haben das OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Juli 2005 - Az.: 8 U 93/05 , sowie das Landgericht und das Kammergericht Berlin (KG NJW 2005, 1053 / LG Berlin NJW 2004, 2831 f ) eindeutig klargestellt. Die Entscheidungen sind wegweisend und relativ neu, da aus 2004 und 2005.
Ausgangspunkt war der beim BGH behandelte "Ricardo" Fall.

Meine Frage nun:
Es heißt, dass der Kaufvertrag mit dem Höchtsbietenden zustande kommt.
Fraglich, ob hier die Gebotsabgabe über den Bietagenten eine Rolle spielt.
Beispiel: Bietagent Maximalsumme von 1000 euro eingetragen. Die Auktion wird bei einem Höchtsgebot von 50 euro beendet, der Bieter war zu diesem Zeitpunkt mit der Summe von 50 euro Höchstbietender.
Zustandekommen des Kaufvertrags über die Summe von 50 euro, oder über die im Bietagenten eingetragene Maximalsumme?.
Diese ist auch nach Streichung der Gebote offen sichtbar.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1594x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Entscheidend ist das höchte *wirksame* Gebot lt. eBay-AGB. Dies ist folglich die Bedingung, unter der der VK sein Angebot gemacht hat.
Ein darüber hinausgehendes Höchstgebot ist schon für eine 'normale' Auktion irrelevant, folglich auch für eine vorzeitig beendete. Auf welcher Grundlage wollte der VK auch behaupten, das Höchstgebot habe bei einem Abbruch 'höher' gelegen als es bei einem ordnungsgemäßen Ende der Fall gewesen wäre?

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#3
 Von 
advocatus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo
und danke zunächst an "Volker7" und "Mareike".

Etwas irritiert war ich schon, da bei dem Link zur Gebotsübersicht der MAximalbetrag des Bietagenten auftaucht. Dieser ist für jeden sichtbar, der die Auktion unter Beobachtung hatte, oder einfach als Favorit im Browser abspeichrte.

Dort erscheint mithin nicht der letzte aktuelle Betrag (das Höchstgebot) sondern lediglich das Maximalgebot des Bietagenten.

Naturgemäß muß man dann erst überlegen, welche Gebotsschritte vorgegeben waren,und muß dann vom zweithöchsten Bieter/Bietbetrag auf den letzten/aktuellen Höchstbetrag hochrechnen.

Nun habe ich etwas recherchiert, und würde meinen, dass der Kaufpreis in der Höhe zustandekommt,wie er im Zeitpunkt der Beendigung erscheint (analog Zuschlagserteilung.

Fraglich erscheint hier, das nur zur Abklärung, inwiefern die Rechtsprechung die Eingabe des offen sichtbaren Maximalbetrages wertet, ob dies nicht intransparent ist.

Lieber wäre mir für die Zivilklage ein Link von ebay, dass ein Höchtbetrag von xy euro zum Zeitpunkt der Beendigung vorlag.

Vieleicht hat jemand auch vergleichbare Erfahrungswerte, die er/sie hier mitteilen kann.

Festhalten könne wir damit wohl:

Der im Zeitpunkt der durch den VK beendeten Auktion angezeigte/sichtbare (aktuelle) Höchstpreis stellt die Kaufpreishöhe dar.
Irrelevant bleibt der im Bietagenten eingegebenen Maximalbetrag.
Dieser wäre beim normalen Auslaufen der Auktion zum vorbestimmten Zeitpunkt weder in Erscheinung getreten, noch mit Einfluß auf den vertrag.

Danke, das Forum war wichtig, um in diesem Punkt eigene Klarheit zu schaffen.
Danke an die Beantworter!

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