Wandlung eines Kaufvertrages oder Gewährleistungsanspruch möglich?

9. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
S.Busch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wandlung eines Kaufvertrages oder Gewährleistungsanspruch möglich?

Hallo werte Community,

wie sehe es in folgender Konstellation bei einem Kauf auf einer Internetauktionsplattform aus: Käufer ersteigert ein Smartphone, laut Beschreibung in einwandfreiem Zustand mit einfachen Gebrauchsspuren. Das Gerät wurde vor knapp einem Jahr bei einem angeblichen Privatverkäufer ersteigert, Gewährleistung und Rückgabe wurde jeweils ausgeschlossen.

Nach einigen Monaten lässt die Leistung des Akkus rapide nach, soweit OK Akku ist schließlich ein Verschleißteil, Käufer bringt das Smartphone nach rund elf Monaten des Kaufes zu einem großen Store des Herstellers um den Akku tauschen zu lassen und auch da es leichte Probleme mit dem Display gibt. Leider kann der Herstellerstore eine Reparatur nicht durchführen weil der Akku schon einmal gegen einen nicht originalen Akku getauscht wurde und so stark und laienhaft verklebt wurde das ein Wechsel ohne das Gerät zu beschädigen nicht möglich ist. Des Weiteren stellt sich heraus dass das Display ebenfalls schon einmal getauscht wurde und ein Nachbau ist und daher ein Fehlerquelle sei. Fazit, das Gerät ist nicht mehr reparabel und nun ein teurer Briefbeschwerer.

Käufer nimmt Kontakt zum ehemaligen Verkäufer auf und fühlt sich getäuscht von diesem, da das Gerät eben nicht in einwandfreien Zustand war und verbastelt ist. Verkäufer lehnt eine Rückabwicklung des Kaufes ab und verweist auf den Privatverkauf ohne Gewährleistung und ohnehin sei der Deal schon fast ein Jahr her. Es wird ein Wandel des Kaufes vom Verkäufer strikt abgelehnt.

Das besondere an der Sache ist, der ehemalige Verkäufer handelt zudem mit über hundert neuen Artikeln im Preisbereich bis zu ca. 250 € auf seinem angeblichen privaten Verkäuferkonto ohne jegliche Pflichtangaben wie Impressum, Gewährleistung, AGB etc. zu machen. Eigentlich liegt hier wohl schon ein gewerblicher Handel vor.

1. Die Frage an die Community ist, kann der Käufer den Kauf noch wandeln und wenn ja wie wäre die weitere Vorgehensweise?

2. Welcher Tatbestand liegt hier vor oder ist der Verkäufer doch im Recht?

Vielen Dank vorab an die Community

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8509 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo

Zitat:
wie wäre die weitere Vorgehensweise?
Der K müsste GERICHTSFESST beweisen, dass in der gesammten Zeit in der er das Smartphone hatte, diese Basteleien nicht vorgenommen wurden, diese schon VOR ÜBERGABE an ihn vorhanden waren!
Selbiges dürfte nach etwa einem Jahr der Chance eines 6ers im Lotto gleichkommen.

Zitat:
Welcher Tatbestand liegt hier vor oder ist der Verkäufer doch im Recht?
Ich sehe hier erstmal den VK im Recht...

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von S.Busch):
kann der Käufer den Kauf noch wandeln und wenn ja wie wäre die weitere Vorgehensweise?
imho nein. Es fehlt die Rechtsgrundlage
Zitat (von S.Busch):
2. Welcher Tatbestand liegt hier vor oder ist der Verkäufer doch im Recht?
Es liegt imho kein Tatbestand vor und den Verkäufer sehe ich hier im Recht. Dein Smartphone - dein Problem

-- Editiert von radfahrer999 am 10.04.2021 18:22

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von S.Busch):
der ehemalige Verkäufer handelt zudem mit über hundert neuen Artikeln im Preisbereich bis zu ca. 250 €


Der Umfang dieser Verkaufstätigkeit deutet darauf hin, dass der Verkäufer hier als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB anzusehen ist.

1) In diesem Fall entsteht ein Widerrufsrecht, das der Käufer durch eine Widerrufserklärung ausüben kann:

a) weil der (in Wahrheit unternehmerische) Verkäufer nicht ordnungegemäß über das Widerrufsrecht informiert hatte, hat die Widerrufsfrist (noch) nicht begonnen, sodaß das Widerrufsrecht jedenfalls nicht durch Ablauf der Widerrufsfrist erloschen ist.

b) Sei dem Vertragsschluß sind noch keine 12 Monate vergangen, sodaß das Widerrufsrecht noch nicht durch Zeitablauf erloschen ist.

Pech für den seine Unternehmer-Eigenschaft verhehlenden Verkäufer: er muß nach dem Widerruf den vollen Kaufpreis ohne Abzüge erstatten. Denn ein "normalerweise" bestehender Anspruch des Verkäufers, nach einem Widerruf Wertersatz für gebrauchsbedingte Wertminderungen verlangen zu können (und einen entsprechend geringeren Betrag zurückzuerstatten), ist an eine ordnungsgemäße Erteilung von Widerrufsinformationen geknüpft.

2) Als gewerblicher Verkäufer haftet der Verkäufer zudem 2 Jahre lang für Sachmängel. Der Käufer kann also die gesetzlichen Mängelrechte beanspruchen; er könnte vielleicht Schadensersatz STATT der Leistung verlangen in Form der (Mehr-)Kosten für einen anderweitigen Kauf eines vertragsgerechten Gebrauchtgeräts.

3) Wenn der Verkäufer einen wesentlichen Umstand verschwiegen hätte ( etwa dass das Gebraucht-Handy nicht aus seinem Besitz stammt, sondern von einem Dritten ), dann könnte der Käufer - selbst gegenüber einem Privat-Verkäufer - den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB anfechten - und zwar 10 Jahre lang, und innerhalb einem Jahr ab der Kenntnis der Täuschung.

Zitat (von S.Busch):
der Akku schon einmal gegen einen nicht originalen Akku getauscht wurde und so stark und laienhaft verklebt wurde das ein Wechsel ohne das Gerät zu beschädigen nicht möglich ist. Des Weiteren stellt sich heraus dass das Display ebenfalls schon einmal getauscht wurde und ein Nachbau ist


( Hat der Verkäufer denn bestritten, das er die Bastelei selbst durchgeführt hat / Kenntis davon hatte?
Wenn er davon wußte ---> arglistiges Bastelei-Verschwiegen
Wenn er davon nichts gewußt haben will und das Gerät von einem Dritten erlangt haben will ---> arglistiges Verschweigen des Umstands, ein Gerät aus 2. Hand weiterzuverkaufen. )

RK
Zitat (von lesen-denken-handeln):
Der K müsste GERICHTSFESST beweisen, dass in der gesammten Zeit in der er das Smartphone hatte, diese Basteleien nicht vorgenommen wurden, diese schon VOR ÜBERGABE an ihn vorhanden waren!


Der Käufer hätte die Beweislast für seine Behauptung, der Verkäufer habe GEWUSST, dass das Handy mit verbasteltem Akku/Display verkauft wurde, nur dann, wenn der Verkäufer bestreitet, davon Kenntnis gehabt zu haben - und wenn er dem Gericht einen überzeugenden Grund für seine Nichtkenntnis nennt.

( Eine ins Blaue hinein aufgestellte Verkäuferbehauptung, vom Bastel-Zustand beim Verkauf schon allein DESHALB nichts gewusst haben zu können, weil die Bastelei zweifelsfrei nach dem Verkauf erfolgt sein muß, dürfte unbeachtlich sein, wenn der Verkäufer keine Angaben macht, aus denen sich der tatsächliche Zeitpunkt der Bastelei ergibt.

Der einzig überzeugende Grund für ein Nichtwissen bezüglich einer Handy-Bastelei könnte eine Verkäufer-(Schutz-)Behauptung sein, das Handy gutgläubig von einem Dritten erlangt zu haben. - Damit würde sich der Verkäufer jedoch den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen der Handy-Herkunft aus 2. Hand einhandeln. )

RK

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
S.Busch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Der Umfang dieser Verkaufstätigkeit deutet darauf hin, dass der Verkäufer hier als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB anzusehen ist.


Hallo RrKOrtmann, erst einmal herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.

Ich habe mich mittlerweile in das Thema etwas eingelesen, folgende Punkte stehen jetzt zur Debatte:

1. Die Rechte als Käufer gegen den Verkäufer als Unternehmer einfordern, keine Pflichtangaben wie Widerrufsrecht, Gewährleistung, Impressum etc. gemacht.

2. Arglistige Täuschung zum Zustand des Smartphones.

3. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB

4. Ein weiterer Aspekt ist auch dieser: Die Rechtsprechung sieht eine untere Grenze für die Annahme des Merkmals der Mehrfachverwendungen in Verkaufsangeboten. Das bedeutet, dass der Privatverkäufer, der bei jedem seiner Verkäufe einen Haftungsausschluss für Mängel aufführt, den er nicht verhandelt, diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt gemäß § 307 BGB für Unternehmer und Privatverkäufer, dass Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Für die Beschränkung von Mängelansprüchen gilt darüber hinaus § 309 Nr. 8 b) BGB. Urteil dazu, BGH Aktenzeichen: VIII ZR 26/14

Zitat (von RrKOrtmann):
Hat der Verkäufer denn bestritten, das er die Bastelei selbst durchgeführt hat / Kenntis davon hatte?

Antwort des Verkäufers: "Ich habe das Smartphone so verkauft wie ich es gekauft habe."
Sagt natürlich nichts über den Zustand aus. :???:

Ich wünsche der Community einen guten Start in die neue Woche .

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