Wann Ebay-Abbruch möglich - theor. Frage

9. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
Wann Ebay-Abbruch möglich - theor. Frage

Hallo zusammen,

ich bin bei den Anwälten nebenan auf folgende Antwort gestoßen (schließt meiner Erinnerung nach an einen Thread hier an):
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=269596&rechtcheck=2

Mir geht es jetzt um die dort behandelte zentrale Frage, wann die nachträgliche Feststellung einer abweichenden Beschaffenheit zum Auktionsabbruch berechtigt.

Ich halt die Argumentation des Anwalts, dass bereits geringfügige Mängel zum Abbruch berechtigen, sofern sie gewährleistungsrelevant sind, für grundlegend falsch.

Der BGH hebt in seinem Urteil von vor einem Jahr (AZ VIII ZR 63/13 ) ja darauf ab, dass ein Abbruch möglich ist, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag wegen eines Irrtums, in dem Fall eines Eigenschaftsirrtums, anfechten könnte.

Und das aus zwei Gründen:
1. Es muss ein Irrtum in einer verkehrswesentlichen Eigenschaft sein. Das ist sicher nicht jeder Sachmangel. Zudem verweist der BGH ja darauf, dass die Ebay-AGB beachtet werden müssen und auch dort wird von einem "wesentlichen Fehler" gesprochen.
2. Wenn Gewährleistungsrechte bestünden, dann würden diese die Möglichkeit zur Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums verdrängen und damit wäre nach Auslegung des BGH eben kein Abbruch mehr möglich.

Wie seht Ihr das?

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16901 Beiträge, 5884x hilfreich)

So wie es der BGH ausgeführt hat und wie du es auch siehst.

-----------------
" "

-- Editiert micbu am 09.01.2015 22:29

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119260 Beiträge, 39702x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>nach der Rechtsprechung kommt es nur darauf an, ob es sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB handelt <hr size=1 noshade>

Welche meint er?
Aus dem BGH Urteil kann ich das jetzt nicht herauslesen ...



Von daher ist es mindestens eine Mindermeinung ...





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)


quote:
Ich halt die Argumentation des Anwalts, dass bereits geringfügige Mängel zum Abbruch berechtigen, sofern sie gewährleistungsrelevant sind, für grundlegend falsch.


Ich auch. Leider offenbart der Anwalt nicht, aus welchem BGH-Urteil er herausgelesen haben will, dass ein Mangel zur Anfechtung berechtigt. Ich kenne das nur andersherum, dass nämlich die Anfechtung eines Kaufvertrags durch Mängel der Kaufsache gerade ausgeschlossen wird.

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"Grüße vom metttwurstkneckebrot :) "

1x Hilfreiche Antwort

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