Wann ist der Verkäufer ein Händler????

2. Dezember 2002 Thema abonnieren
 Von 
Till
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann ist der Verkäufer ein Händler????

Hallo,
Es ist ja allseits bekannt, dass wenn man von einem Händler kauft auf das Fernabsatzgesetz zurück greifen kann.Das besagt das man auch ohne Angabe von Gründen wiederrufen kann, auch wenn mir die Ware nicht gefällt.
Jetzt wäre es für mich sehr interessant zu wissen wann und ob ein Verkäufer bei EBay als Händler gilt.
Z.B.:Gilt er als Händler wenn er grosse Mengen an Sofort-Kauf Produkten in seinem Ebayshop anbietet???

Wäre für jede Hilfe sehr dankbar!!!!!
MFG
Till

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Günter Schikowski
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
zu dem Thema

"Verkauf von Waren über Internet-Auktionshaus als Handeln im geschäftlichen Verkehr"

gibt es das nachfolgend auszugsweise angeführte Urteil des




Landgerichts Berlin v. 09.11.2001, Az.: 103 O 149/01 ; abgedruckt in CR 2002, 371



>Entscheidungsgründe (Auszug):


...Der Antragsgegner hat im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Erfasst wird jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.

Darunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch der Verkauf von Privateigentum, jedenfalls dann, wenn er einen gewissen Umfang annimmt, wie z.B. das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt.

Ähnlich liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat nicht nur vereinzelt Waren über das Internet angeboten oder gekauft, sondern mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von fünf Monaten Handel in einem Umfang getrieben, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist. Er nimmt damit am Erwerbsleben teil, was seinen Ausdruck auch darin findet, dass er die beiden T-Shirts jeweils mit Gewinn weiterverkauft hat. (...) <

Mir scheint danach der von Ihnen angeführte eBay-Teilnehmer ein Unternehmer i.S. des BGB zu sein, mit der Folge, dass auf sein Handeln die einschlägigen Bestimmungen des BGB zum Verbraucherschutz anzuwenden sind.


MfG
G.Sch.


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Till
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank,
für ihre sehr ausführliche Antwort.Sie hat mir sehr weitergeholfen es ist erstaunlich wie schnell man hier gute Hilfe bekommt.

Vielen Dank
Till

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ratzifatzi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meine mich daran zu erinnern, dass es bei dem Urteil, um Boss T-Shirts ging, die neu waren und kurz vorher erst vom VK eingekauft wurden, um sie dann gewinnbringend weiterzuversteigern.
Es gibt die Grenze von 512 Euro Gewinn pro Jahr, darüber mussen die Gelder dem Finanzamt angezeigt werden. Man sollte sich aber doch besser vor Ort nach den jeweiligen Bestimmungen der Gemeinden erkundigen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

@Ratzefarzi

Steuerrechtliche Aspekte berühren den Punkt, um den es hier geht, nämlich die Einordnung einer natürlichen Person als Unternehmer im Sinne des §14 BGB nicht. Das ist der schöne Unterschied zwischen Kausalität und Korrelation. ;)

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#5
 Von 
thomasp
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 4x hilfreich)

ich persönlich finde 39 Transaktionen über mehrere Monate hat nun wirklich nichts mit "Händler" zu tun.
Wenn ich früher meine ollen Klamotten in den Altkleidercontainer geworfen habe, oder sie für ein paar Mark bei der Kleiderkammer abgegeben habe und sie jetzt
a) weil bequemer
b) weil es ein paar Euro einbringt
bei ebay versteigere, so sind das doch 2 paar Schuhe.
Neuware deutet auf einen Händler hin, aber wenn ich 3 Fehlkäufe (Neuware evtl. kein Umtausch möglich) bei ebay anbiete - ist das dann "gewerbliches Handeln" ??
Wer kann mir da eigentlich mal die "offizielle Grenze" sagen ??

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