Ware auf Ebay verkauft - Käufer reagiert und zahlt nicht

18. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Meduhsa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ware auf Ebay verkauft - Käufer reagiert und zahlt nicht

Hallo!

Ein Fall zwischen einem Verkäufer und einem Käufer (beide privat).

Verkäufer stellt einen Gegenstand auf Ebay. Der Käufer bietet auf den Artikel und gewinnt.

Nach mehreren Tagen konnte der Verkäufer noch keinen Zahlungseingang feststellen. Auf Nachfragen reagiert der Käufer auch nicht.

Was kann der Verkäufer nun machen? Er hat keinerlei Kontaktdaten vom Käufer. Können diese von Ebay erfragt werden, um rechtlich vorzugehen oder hat er da keine Chance?

Im Zweifelsfall will der Verkäufer den Artikel einfach neu verkaufen. Kann der Käufer auch noch Monate später auf die Vertragserfüllung bestehen, obwohl er sich nicht gemeldet hat (Falls er dann wieder von den toten aufersteht..)?

Vielen Dank.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8507 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Er hat keinerlei Kontaktdaten vom Käufer
Kann ich mir nicht vorstellen, du hast auf jeden Fall Kontaktdaten von EBAY bekommen!

Zitat:
Was kann der Verkäufer nun machen?
Erstmal den K in Verzug setzen, macht man am besten über die Daten die du schon hast von EBAY zu deinem K.

Zitat:
Im Zweifelsfall will der Verkäufer den Artikel einfach neu verkaufen.
Kann dann teuer werden.
Zitat:
Kann der Käufer auch noch Monate später auf die Vertragserfüllung bestehen, obwohl er sich nicht gemeldet hat
ja...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Meduhsa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Also kann der Verkäufer den Käufer rechtlich Dingfest machen. Das ist ein Anfang.
Fragt sich nur ob sich der Weg lohnt oder ein einfach neu einstellen sinnvoller wäre..

Was, wenn der Käufer einknickt und den Artikel widerwillig kauft und dann behauptet er habe Mängel gefunden, die der Verkäufer bis zum Zeitpunkt des Versandes nicht kannte? Kurz gesagt: Der Käufer könnte als Konter Sachmangel finden, um eine Rückwicklung geltend zu machen.

Außerdem hat der Verkäufer vergessen, jegliche Gewährleistungsansprüche auszuschließen. In wiefern hat der Käufer dadurch einen Vorteil?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119132 Beiträge, 39687x hilfreich)

Zitat (von Meduhsa):
Kann der Käufer auch noch Monate später auf die Vertragserfüllung bestehen

Verjährt wäre das ganze zum 01.01.2022



Zitat (von Meduhsa):
Der Käufer könnte als Konter Sachmangel finden, um eine Rückwicklung geltend zu machen.

Das kommt öfter vor.



Zitat (von Meduhsa):
Außerdem hat der Verkäufer vergessen, jegliche Gewährleistungsansprüche auszuschließen. In wiefern hat der Käufer dadurch einen Vorteil?

Gar keinen, da die Gewährleistung vor über 15 Jahren abgeschafft wurde. Nicht existentes muss man nicht ausschließen.

Sollte man den Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - nicht bzw. nicht korrekt ausgeschlossen haben, dann gilt diese für 2 Jahre.



Zitat (von Meduhsa):
Also kann der Verkäufer den Käufer rechtlich Dingfest machen.

Bevor man über "rechtlich Dingfest machen" nachdenkt, ist der Verkäufer denn überhaupt in Verzug?
Also wurde ein fixer Zahlungstermin vertraglich vereinbart?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Meduhsa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Meduhsa):
Außerdem hat der Verkäufer vergessen, jegliche Gewährleistungsansprüche auszuschließen. In wiefern hat der Käufer dadurch einen Vorteil?

Zitat (von Harry van Sell):
Gar keinen, da die Gewährleistung vor über 15 Jahren abgeschafft wurde. Nicht existentes muss man nicht ausschließen.

Sollte man den Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - nicht bzw. nicht korrekt ausgeschlossen haben, dann gilt diese für 2 Jahre.


Der Verkäufer hat eben diesen 0815-Satz von wegen "Keine Gewährleistung" wie es bei vielen Privatauktionen steht angegeben. Eine Sachmängelhaftung ist damit nicht ausgeschlossen. - Ist meines Wissens nach auch gar nicht möglich.


Zitat (von Meduhsa):
Also kann der Verkäufer den Käufer rechtlich Dingfest machen.

Zitat (von Harry van Sell):
Bevor man über "rechtlich Dingfest machen" nachdenkt, ist der Verkäufer denn überhaupt in Verzug?
Also wurde ein fixer Zahlungstermin vertraglich vereinbart?


Der Verkäufer hat den Käufer noch nicht in Verzug gesetzt. Das dürfte aber demnächst passieren.
Ein Zahlungstermin wurde zwischen den beiden nicht vereinbart. Auf Ebay-Käufer bekommt man immer nur die Aufforderung seitens des Portals seine gekauften Artikel zu bezahlen. Es steht lediglich im Raum, dass bezahlt werden muss. Ich gehe davon aus, dass der Zahlungszeitraum in absehbarer Zeit von statten gehen sollte.

-- Editiert von Meduhsa am 19.12.2018 04:12

-- Editiert von Meduhsa am 19.12.2018 04:12

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119132 Beiträge, 39687x hilfreich)

Zitat (von Meduhsa):
Eine Sachmängelhaftung ist damit nicht ausgeschlossen. - Ist meines Wissens nach auch gar nicht möglich.

Wenn dieser "0815-Satz von wegen "Keine Gewährleistung"" bereits mehrfach verwendet wurde, ist das korrekt, dann ist der wirkungslos.

Ausschluss der Sachmängelhaftung ist auch bei mehrfacher Verwendung möglich, das muss man aber rechtlich korrekt formulieren.



Zitat (von Meduhsa):
Ein Zahlungstermin wurde zwischen den beiden nicht vereinbart.

Da man ja weis, wann die Auktion endet, kann man das bereits mit passendem Datum in den Auktionstext mit aufnehmen.



Zitat (von Meduhsa):
Ich gehe davon aus, dass der Zahlungszeitraum in absehbarer Zeit von statten gehen sollte.

Ja, maximal 7-10 Tage sollten es sein.
Aber ohne Verzug, nützt das nichts.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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