Ware beschädigt erhalten.. was nun??

5. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Claudy13
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 8x hilfreich)
Ware beschädigt erhalten.. was nun??

Hallo,

ich hatte mir über ein Auktionhaus eine neuwertige ( 1std im Einsatz nur gewesen) Tischfräsmaschine ersteigert. Artikelstandort war Frankreich.
Leider war das Paket wohl nicht gut genug verpackt gewesen (oder der Schaden war vorher schon da), denn die Abluft/Kühleinheit war im Bereich des Motors/Pumpe gerissen, sodass diese nicht mehr funktioniert.
Verkäufer stellt sich quer und behauptet, dass alles 100% in Ordung gewesen sei. Das Paket selber weisst keine Beschädigungen auf.
Und jetzt zum Probelm.
Ich hatte im Vorfeld schon einige Zubehörteile für diese Tischfräse gekauft, weil ich diese Auktion ja erfolgreich beendet hatte.
Zubehörteile im Wert von 500€. Absolut Top Gerät und sehr selten ran zu kommen. Insbesondere nicht zu diesem Preis (450€ inkl. Versand normaler Neupreis 1900€)

Ich war bei einem Maschinenhändler und dieser kann mir diese Abluft/Kühleinheit für 399€ neu oder alternativ gebraucht für 199€ besorgen.
Ich habe das dem Verkäufer mitgeteilt. Dieser bleibt allerdings sturr und meldete sich nicht mehr.

Ich habe daraufhin bei Ebay einen Fall geöffnet und meine Forderung von 199€ für eine "gebrauchte" Einheit geltend gemacht.
Jetzt kam eine Mail von Paypal, das ich die Maschine zurück schicken solle und das ich erst dann mein Geld zurück bekäme. Auf die Versandkosten von rund 50€ bliebe ich dann sitzen!

Ich will diese Maschine nicht zurück geben!!
Ich würde auf meinen zugekauften Zubehör sitzen bleiben, da diese Maschine sehr rar ist. Ich will das er mir entweder die kaputte Einheit direkt ersetzt oder die 199€ für einen Kauf erstattet.

Ich habe dem Verkäufer mitgeteilt, dass er die Gewährleistung von 1 jahr nicht ausgeschlossen hat. Darauhin schrieb er mir zurück, das in Frankreich keine Deutschen Gesetze gelten. Ich war immer der Meinung das dieses Gesetz EU weit gilt.

Paypal schrieb mir, das sie keine Teilrückerstattungen leisten können.

Wie soll ich jetzt machen?

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

gleich mal vorweggesagt, alles was PP sagt oder macht hat keinerlei rechtliche Relevanz!

Wenn du dem VK die Maschine zurücksendest, ist das sozusagen dein Privatvergnügen, danach gehört sie immer noch dir und du schuldest immer noch die Zahlung, egal was PP sagt!!! Also vorsicht bei sowas, sonst kann ganz schnell kostenpflichtige Post vom Anwalt des VK kommen.

Was sagt denn überhaupt das französische Recht aus zwecks Transportrisiko etc?

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Claudy13):
.. was nun??
Kauf dir eine Abluft-/Kühleinheit.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
Claudy13
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,

gleich mal vorweggesagt, alles was PP sagt oder macht hat keinerlei rechtliche Relevanz!

Wenn du dem VK die Maschine zurücksendest, ist das sozusagen dein Privatvergnügen, danach gehört sie immer noch dir und du schuldest immer noch die Zahlung, egal was PP sagt!!! Also vorsicht bei sowas, sonst kann ganz schnell kostenpflichtige Post vom Anwalt des VK kommen.

Was sagt denn überhaupt das französische Recht aus zwecks Transportrisiko etc?


wieso schulde ich dem Verkäufer immer noch die Zahlung?
Ware wurde via Paypal bezahlt!!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Er meinte wenn du die Maschine zurücksendest und dir dann das Geld über PP zurückholen würdest.

Signatur:

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#5
 Von 
Claudy13
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 8x hilfreich)

sorry ich sehe nicht ein, das ich die Einheit selber bezahlen muss. Schliesslich habe ich ein Artikel ersteigert, der als neuwertig angepriesen wurde und 100% in Ordung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Claudy13):
Darauhin schrieb er mir zurück, das in Frankreich keine Deutschen Gesetze gelten.

Stimmt.



Zitat (von Claudy13):
dass er die Gewährleistung von 1 jahr nicht ausgeschlossen hat.

Das gibt es weder in Deutschland noch in der EU. Was es nicht gibt, muss man auch nicht ausschließen.



Zitat (von Claudy13):
sorry ich sehe nicht ein, das ich die Einheit selber bezahlen muss

Dann weise dem Verkäufer nach, das er für den Schaden verantwortlich ist.



Zitat (von Claudy13):
denn die Abluft/Kühleinheit war im Bereich des Motors/Pumpe gerissen

Dafür, das dies bereits beim Auspacken der Fall war, gibt es welche Beweise genau?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Claudy13
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Claudy13):
Darauhin schrieb er mir zurück, das in Frankreich keine Deutschen Gesetze gelten.

Stimmt.



Zitat (von Claudy13):
dass er die Gewährleistung von 1 jahr nicht ausgeschlossen hat.

Das gibt es weder in Deutschland noch in der EU. Was es nicht gibt, muss man auch nicht ausschließen.

2.1 Mängelansprüche (Gewährleistung)

Die gesetzlichen Mängelansprüche werden oft immer noch trotz des seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Schuldrechts fälschlich Gewährleistungsansprüche genannt. Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche. Hiernach kann der Käufer

Nacherfüllung verlangen,
bei wesentlichen Mängeln nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung (zwei Versuche) oder, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten,
oder nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung den Kaufpreis mindern,
bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Mängelansprüche verjähren in der Regel gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach der Lieferung, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dann verjähren die Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich erst in drei Jahren nach Kenntnis des Mangel spätestens aber in 10 Jahren ab Entstehung des Mangels.


damit in Deutschland auf alle fälle...

Ja, und beweisen kann ich es. Einmal mein Mann, mein Sohn und zwei Bekannte die beim auspacken aus der Holzkiste und dem Aufbau behilflich waren


-- Editiert von Claudy13 am 05.02.2018 18:07

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#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Claudy13):
Ja, und beweisen kann ich es. Einmal mein Mann, mein Sohn und zwei Bekannte die beim auspacken aus der Holzkiste und dem Aufbau behilflich waren
Ich entnehme dem Kontext Fallschilderung dass es ein privater VK war. Die können bezeugen, dass es bei Erhalt defekt war, nicht bei Gefahrenübergang. Der lag bei der Übergabe des VK an den Versanddienstleister. Sollte dieser Beweis nicht erbracht werden, so ist die ganze Diskussion sinnlos.


Zitat (von Harry van Sell):
Dann weise dem Verkäufer nach, das er für den Schaden verantwortlich ist.
Solange man das nicht kann, sollte man sich wohl mit dem Gedanken abfinden und die gebrauchte Abluft/Kühleinheit an das Ding schrauben


Zitat (von Claudy13):
Insbesondere nicht zu diesem Preis (450€ inkl. Versand normaler Neupreis 1900€)

+199€ = Immer noch Schnäppchen


Zitat (von Claudy13):
damit in Deutschland auf alle fälle...
Aber nur wenn ein Gewährleistungsfall vorliegt. Das kann ich deinr Fallschilderung nach nicht entnehmen

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#9
 Von 
Claudy13
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 8x hilfreich)

na wir werden sehen was mein Anwalt morgen dazu sagt.
Mit Ebay habe ich bereits telefoniert. Käuferschutz ist in meinem Fall 100% gegeben. Auch die Versandkosten für die Rücksendung werden von Paypal übernommen. Woher die sich nachher die Kohle wiederholen ist mir schnuppe...
Das ganze war mega verpackt gewesen. Das hätte man aus 2m fallen lassen können. Der Schaden war 100% vorher schon da.
Wäre das ganze schlampig verpackt gewesen, wäre der Lierferbote eh raus.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Claudy13):
Mit Ebay habe ich bereits telefoniert. Käuferschutz ist in meinem Fall 100% gegeben. Auch die Versandkosten für die Rücksendung werden von Paypal übernommen. Woher die sich nachher die Kohle wiederholen ist mir schnuppe...
Vorsicht. Kann sich zum Boomerang entwickeln

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#11
 Von 
Claudy13
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 8x hilfreich)

wenn paypal das Geld vom Konto des Käufers wieder abbucht und es mir überweist, was habe ich damit zu tun?
Dann müsste sich der Käufer an Paypal wenden und die werden ihn vermutlich auf ihre AGB hinweisen (laut Ebay) aber wir werden sehen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Claudy13):
Dann müsste sich der Käufer an Paypal wenden
Nicht Paypal schuldet ihm den Kaufpreis, sondern du...

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#14
 Von 
Claudy13
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 8x hilfreich)

habe es nur überflogen lese es mir morgen durch.... glaube aber das ist eine ganz andere Sachlage.. wenn dem so wäre, wäre Paypal so ziemlich nutzlos geworden

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
wenn dem so wäre, wäre Paypal so ziemlich nutzlos geworden
Das war es auch immer so schon, nur wollten es einige Leute nicht wahr haben, daher jetzt die höchst richterliche Entscheidung dazu!

PP und vorallem deren Entscheidungen die die meisst eher azswürfeln, statt sich an Gesetze zu halten sind mehr als nur fragwürdig.
Die Sache, dass PP in den meissten Käuferschutzanträgen für die Käufer entscheidet ist für die Käufer selbst wie schon erwähnt höchst gefährlich. Denn das was PP entscheidet steht nicht über dem Gesetz!

Und dem gesetz nach MUSST DU folgende Dinge wie schon erwähnt beweisen können:
- Der Mangel MUSS schon VOR übergabe an das Versandunternehmen vorgelegen haben!

Dies musst du beweisen, nicht wie er bei dir angekommen ist. Diese Beweisführung wird nicht ohne einen Gutachter funktionieren, der dich erstmal mehrere hunderte Euro kosten wird, mit unklarem Ergebnis des Gutachtens.

Solltest du dir von PP das Geld zurückholen, wird es wenn der VK will aber auf jeden Fall teuer! Dieser kann direkt zu seinem Anwalt gehen und Dich anschreiben lassen (natürlich auf deine Kosten). Dann würdest Du das Geld schulden, natürlich auch die Versandkosten zu ihm zurück, mit denen PP den Verkäufer belastet und die Anwaltskosten darfst du auch noch bezahlen. Und dann darfst du die Maschien auch wieder auf deine Kosten abholen lassen.

Und übrigens, wenn beim erneuten Versand was passiert, trägst auch du dann in dem Fall noch das Transportrisiko.

Du kannst ja mal überschlagen, was billiger kommt, entweder das Ersatzteil, oder Anwaltskosten, noch 2 mal Versand und evtl Gerichtskosten, wenn du nicht gleich an den VK zahlst (Verhandelt wird dann auch noch in F, du wirst dann einen F Anwalt benötigen etc)...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Claudy13
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 8x hilfreich)

danke für die Antwort. Wir haben uns eben nochmal den Schaden angeschaut. In diesem Riß ist Dreck und sogar ein Haar. Also war der Schaden schon vor Transport allgegenwärtig.
Bei mir geht es ums Prinzip. Der Verkäufer mauert von Anfang hat und ist zu keinem Gespräch bereit.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Claudy13):
na wir werden sehen was mein Anwalt morgen dazu sagt.


Den zahlt man schön selber.

Zitat (von Claudy13):
sorry ich sehe nicht ein, das ich die Einheit selber bezahlen muss

Zitat (von Claudy13):
Bei mir geht es ums Prinzip.


Verständlich. Aber angesichts der Umstände immernoch das Schnäppchen. Am Ende des Käuferschutz-Weges hat man dann keine Maschine.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Claudy13):
Bei mir geht es ums Prinzip.
Prinzipienreitereien sind meist sehr teuer.. Quasi aus Prinzip.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Claudy13
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 8x hilfreich)

so telefonat mit dem Anwalt ergab. Die AGB von PayPal ist maßgeblich. Wer sich dort angemeldet hat, hat diese Akzeptiert.
Verkäufer muss nachbessern oder beweisen, das trotz guter Verpackung der Versanddienstleister für den Schaden verantwortlich ist.
Tut er dies nicht, kann es bis zum Schadensersatz gehen. Sprich neue Einheit auf Kosten des Verkäufers.

Aber das seht ihr bestimmt anders!!

Und nein, bezahlen muss ich auch nichts. Habe eine gute Rechtschutzversicherung, die bereits zugesagt hat, das sie einspringt.

Werde dann berichten, was draus geworden ist.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Claudy13):
Die AGB von PayPal ist maßgeblich. Wer sich dort angemeldet hat, hat diese Akzeptiert.
Diese darf aber nicht wider dem Gesetz laufen. Sie kann es ergänzen, in einigen Punkten abwandeln, aber nicht ersetzen.

Zitat (von Claudy13):
Verkäufer muss nachbessern oder beweisen, das trotz guter Verpackung der Versanddienstleister für den Schaden verantwortlich ist.
Sehe ich anders. Die Beweispflicht liegt bei dir, nicht beim Verkäufer

Zitat (von Claudy13):
Tut er dies nicht, kann es bis zum Schadensersatz gehen. Sprich neue Einheit auf Kosten des Verkäufers.
Sehe ich anders. Schadensminderungspflicht. Gebrauhte Einheit bei gebrauchtm Gerät wäre akzeptabel.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Bei mir geht es ums Prinzip. Der Verkäufer mauert von Anfang hat und ist zu keinem Gespräch bereit.

Sie müssen aber erstmal wissen, was Sie selbst wollen.
a) Rückabwicklung (Rücksendung des Geräts nach Frankreich, Rückzahlung des Kaufpreises mit Hilfe von Paypal). Dann wäre Ihr Zubehör aber nutzlos.
b) Reparatur. Dabei wird Ihnen Paypal nicht helfen.

zu a) Das Risiko ist, dass der Käufer Sie dann auf (erneute) Zahlung des Kaufpreises verklagt, wenn Sie sich das Geld über den Paypal-Käuferschutz erstatten lassen. Der Käuferschutz ist durch das BGH-Urteil in der Tat ziemlich entwertet worden. Der Prozess würde aber in Deutschland stattfinden - und ob ein französischer Verkäufer sich die Mühe macht, Sie vor einem dutschen Gericht zu verklagen? Das Problem, dass Sie auf dem nutzlosen Zubehör sitzen bleiben, bleibt aber dauerhaft ungelöst.

zu b) Bei Reparaturen im Rahmen der Gewährleistungspflicht ist es so, dass der Verkäufer die Chance haben muss, den Fehler selbst zu beheben. D.h. bevor Sie selbst zur Reparatur schreiten, müssen Sie dem Verkäufer anbieten, die Ware zur Reparatur abzuholen, einen Techniker vorbeizuschicken o.ä.. Reparieren Sie eigenmächtig, verlieren Sie alle Ansprüche auf Erstattung der Reparaturkosten. Einen Anspruch haben Sie nur, wenn der Verkäufer mit einer eigenmächtigen Reparatur einverstanden ist, oder der Verkäufer verweigert, sich selbst um die Reparatur zu kümmern. Realistisch wird es so sein, dass sich der Verkäufer tot stellen wird, um die Sache auszusitzen. Dann müssten Sie die Reparaturkosten einklagen - in Frankreich, vor einem französischen Gericht am Ort des Verkäufers. Ob Sie das hinbekommen? (Anwaltskosten wahrscheinlich höher als Reparaturkosten)

Realistisch: Bei a) erhalten Sie den Kaufpreis über Paypal zurück, haben als Schaden aber das unnütze Zubehör (welches sich aber evtl. weiterverkaufen lässt). Bei b) werden Sie auf den Reparaturkosten sitzen bleiben, weil es unökonomisch sein wird, diese in Frankreich einzuklagen. Was jetzt besser ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Claudy13):
Aber das seht ihr bestimmt anders!!

Nun, wenn der BGH - immerhin das höchste Deutsche Gericht in solchen Sachen - das anders sieht, dann werden sich die unteren Gerichte in der Regel daran orientieren.

Aber der Anwalt ist Fachmann, er wird schon wissen, wie er dem Gericht erklärt, das die BGH Entscheidung nicht relevant ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Claudy13):
Werde dann berichten, was draus geworden ist.
Ja bitte, Rückmeldungen sind hier immer gerne gesehen. Das darf gerne auch lange später sein wenn diese Sache dann irgendwann entschieden/geregelt wurde.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ja bitte, Rückmeldungen sind hier immer gerne gesehen.
Ja bitte, leider passieren Rückmeldungen viel zu selten.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ant123
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)

also, ich sehe das ganz anders.

1. Verkäufer hat die Ware so zu verpacken, das sie während des Transportes nicht beschädigt werden kann.
2. sollte es dennoch zu Beschädigungen kommen, obwohl die Ware perfekt verpackt war, haftet der Transprteur. (der wird sich versuchen da heraus zu winden, mit der Ansage, es sei doch nicht richtig verpackt gewesen.-- ausgenommen, von aussen sind deutliche Spuren erkennbar, die darauf schliessen lassen, dass das Paket quasi vergewaltigt wurde. Und selbst dann, sollte man den Zustand des Paketes vom Auslieferungsfahrer bestätigen lassen)

3. hat der Käufer einen Anspruch auf die Ware in einem Zustand, wie die Ware beschrieben wurde. Kommt diese beschädigt an, muss der Verkäufer haften, bzw. wenn richtig verpackt, der Transporteur!

Und ob die Ware jetzt vorher defekt war oder nicht, spielt für den Käufer erstmal eine untergeordnete Rolle.

Ich würde die Maschine zurückschicken, wie es Paypal verlangt. Du bekommst dann dein Geld wieder.
Sollte der Schaden durch den Tranport entstanden sein, wird auch der Verkäufer seine bisherigen Ausgaben vom Transporteur ersetzt bekommen.

Natürlich kannste auch auf Nachbesserung bestehen. Das Problem ist aber eher, der gute Mann wohnt in Frankreich. Wenn du Pech hast, geht die Sache da vor Gericht und das kostet erstmal einiges. Geld was du vorstrecken musst, sofern du keine Rechtschutz hast. Aber die haste ja anscheinend. Und so haste quasi kein Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben. Aber nen Haufen stress ;)



0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Ant123):
1. Verkäufer hat die Ware so zu verpacken, das sie während des Transportes nicht beschädigt werden kann.

Zitat (von Claudy13):
Das ganze war mega verpackt gewesen. Das hätte man aus 2m fallen lassen können.


Zitat (von Ant123):
2. sollte es dennoch zu Beschädigungen kommen, obwohl die Ware perfekt verpackt war, haftet der Transprteur.
An diesen hat sich der Fragesteller noch gar nicht gewendet! Gegenstand der Diskussion war, dass der Fragesteller einen Ersatz vom VK gefordert hat

Zitat (von Ant123):
3. hat der Käufer einen Anspruch auf die Ware in einem Zustand, wie die Ware beschrieben wurde. Kommt diese beschädigt an, muss der Verkäufer haften, bzw. wenn richtig verpackt, der Transporteur!
Nein! Es ist ganz klar gesetzlich geregelt, dass bei einem Privatkauf mit Versand, der Käufer das Risiko der zufälligen Verschlechterung des Zustandes der Ware auf dem Transportweg trägt!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

So, wie der Käufer ab einem bestimmten Punkt nachweisen muss, dass die Sache bei Übergabe bereits defekt war, muss aber auch der Verkäufer nachweisen, dass er überhaupt eine mangelfreie Sache übergeben hat. Und zwar solange, wie der Käufer sie noch nicht als Erfüllung angenommen hat.

Mal die internationalen Aspekte beiseite gelassen. Gehe davon aus, dass gerade auf Basis des deutschen Rechts diskutiert wird.

0x Hilfreiche Antwort

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