Hallo zusammen,
ich habe bei einem Onlinetiershop BARF Futter bestellt. Irrtümlicherweise war ich dort zwei mal angemeldet,einmal mit der alten und einmal mit der neuen Adresse. Nun ist die Lieferung leider an die alte Adresse gegangen und ging zum Absender zurück, auf dem Weg taute die Ware auf und musste laut Aussage des Shops vernichtet werden. Nun möchten die den gesamten Betrag von mir, obwohl ich die Wäre nicht erhalten habe.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Stiels
Ware durch falsche Adresse zurück gegangen und verdorben.
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Bei einer Bestellung gibt man üblicherweise eine Lieferadresse an. Was hast du denn bei dieser Bestellung angegeben?
Zitat:Nun möchten die den gesamten Betrag von mir, obwohl ich die Wäre nicht erhalten habe.
Wenn es dein Fehler war, dann ist das berechtigt (z.B. falsches Konto benutzt mit alten Daten)
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Ich hatte dort vor über 2 Jahren schon einmal bestellt. Da war es noch die alte Adresse, nun hatte ich einmal diese Jahr bestellt, nicht mehr dran gedacht und mich neu angemeldet. Bei der zweiten Bestellung hatte ich mich warum auch immer mit den alten Zugangsdaten angemeldet, eben auch der alten Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Michael
Das Du die falsche Adresse nicht korrigieret hast, ist Dein Problem, da muss der Händler nicht für haften.
Und somit hat der Händler genau das gemacht was du ihm mitgeteilt hast. Versand an die alte Adresse. Du hast diesen Schaden verursacht und hast die Kosten zu übernehmen.ZitatBei der zweiten Bestellung hatte ich mich warum auch immer mit den alten Zugangsdaten angemeldet, eben auch der alten Adresse. :
!!! Du hast aber nur den Schaden zu übernehmen!!! D.h. Einkaufspreis des Händlers der Ware plus die Versandkosten. Dies musst du nun zahlen um die Ware noch einmal zu erhalten.
ZitatD.h. :Einkaufspreis des Händlers der Ware plus die Versandkosten.
Sicher?
Ja, sicher. Es ist so, dass der VK immer noch die Ware schuldet, denn der K hat diese noch nicht erhalten. Auf der anderen Seite ist es so, dass der K hier einen Schaden verursacht hat. Der Schaden ist das was es den VK zusätzlich kostet die Ware zu liefern. Das ist dessen EK Preis plus Versandkosten. Der VK kann hier nicht 2x den Verkaufspreis ansetzen.
Zitat:ZitatD.h. :Einkaufspreis des Händlers der Ware plus die Versandkosten.
Sicher?
Dürfte ähnlich sein wie im Supermarkt.
Dir fällt das Marmeladenglas runter und geht kaputt.
Der Supermarkt kann dann von dir nur den Einkaufspreis des Glases verlangen und nicht den Verkaufspreis.
-- Editiert von Scappler am 06.01.2017 15:14
Nur leider besteht der Händler auf den Verkaufspreis.
Wie soll ich darauf nun reagieren.
Ihm zunächst einmal mitteilen, dass du selbstverständlich für seinen Schaden aufkommen wirst, die Versandadresse berichtigen und auf Erfüllung des bereits bestehenden Vertrages bestehen. Hast du ihm das mit dem entstandenen Schaden überhaupt schon mal sachlich erklärt? Alles Weitere würde ich davon abhängig machen wie hoch der Warenwert überhaupt ist.
Der Warenwert beläuft sich auf 85,97€. Die haben eh einige Sachen durcheinander gebracht. Insgesamt sind 3 Lieferungen erfolgt. Die erste über den neuen Zugang war alles klar. Die zweite Lieferung ging bereits zurück da dort aber keine verderbliche Ware drin war gab es kein Problem. Einen Tag nach der zweiten habe ich die 3. getätigt. Bei dieser waren die verderblichen Waren drin mit einem VK von 85,97€ auf Rechnung. Diese ging wie die zweite zurück, ich hatte die Bestellung aber nicht nochmals aufgegeben. Nun will der Händler die vollen 85,97€ als Schadensersatz ohne Neubestellung.
Darauf hat er kein Anrecht. Der Schaden ist eben nicht der volle Betrag. Verstehe ich dich richtig, dass die Rechnung noch gar nicht bezahlt wurde? Dann kannst du dich entspannt zurücklehnen. Wenn ich nun an deiner Stelle wäre, dann würde ich die Versandkosten und geschätzte 70% des Nettowarenwertes überweisen mit dem Betreff, dass dies der geschätzte Schadenersatz sei. Wenn der Händler mehr haben möchte, dann muss er die genaue Höhe des entstandenen Schadens nachweisen. Teil ihm mit, dass du weiterhin auf die Lieferung deiner Bestellung an die berichtigte Adresse wartest und nach erfolgter Lieferung auch den Rechnungsbetrag begleichen wirst.
Auf der anderen Seite reden wir hier über einen strittigen Betrag von ca.35€..........................
-- Editiert von micbu am 06.01.2017 17:12
ZitatDas ist dessen EK Preis plus Versandkosten. :
Da bin ich mit dir nicht d'accord.
Der Schaden ist imho die Kosten der Aufwendungen
Aufwendungen = VK - Gewinn + Versandkosten + Entsorgungskosten
VK - Gewinn ≠ EK
VK - Gewinn = EK¹ + Handlungskosten
[1] Bezugspreis + Bezugsnebenkosten
Wir nähern uns an.
Der VK ist nicht anzusetzen, da keine Steuern fällig werden, also schon mal nur VK-MwSt-Gewinn. Einverstanden?
Entsorgungskosten dürften gegen 0 gehen
Handlungskosten, falls diese überhaupt berechnet werden dürfen (was ich bezweifle) dürften ebenfalls gegen 0 gehen. Maximal dürfen Handlungskosten angesetzt werden, die über das hinausgehen was sowieso deren Tagesgeschäft ist.
Mit Bezugspreis + Bezugsnebenkosten bin ich einverstanden
Ganz pauschal sind wir uns also einig, dass der VK nicht den Verkaufspreis+Versandkosten als Schadenersatz ansetzen kann, richtig?
ZitatEntsorgungskosten dürften gegen 0 gehen :
Nicht ganz.
Die Entsorgung von dem Zeug ist mittlerweile recht teuer geworden. Das letzte was ich hatte waren 200 EUR für die 240l Tonne.
Zitat:Ihm zunächst einmal mitteilen, dass du selbstverständlich für seinen Schaden aufkommen wirst, die Versandadresse berichtigen und auf Erfüllung des bereits bestehenden Vertrages bestehen.
Ähm.
Der Verkäufer hat doch den Vertrag vollständig erfüllt.
Er hat die Ware BARF an die vom Kunden benannte Adresse (= Leistungsort) geliefert.
Dass der Kunde die Ware an der von ihm benannten Adresse nicht entgegengenommen hat, bringt den Kunden in Annahmeverzug.
Zitat:Ganz pauschal sind wir uns also einig, dass der VK nicht den Verkaufspreis+Versandkosten als Schadenersatz ansetzen kann, richtig?
Ich sehe gar nicht, dass der Verkäufer überhaupt Schadensersatz verlangen kann.
Er kann vom Kunden vielmehr einfach die Erfüllung des bestehenden Kaufvertrags verlangen. Seinen Teil des Vertrags hat der VK ja erfüllt (nämlich Lieferung der Ware BARF an die vom Kunden benannte Adresse).
-- Editiert von drkabo am 07.01.2017 01:49
Richtig, habe ich auch nie behauptet. Ich wollte ledigich anmerken, dass nur der Einkaufspreis imho zu kurz gedacht ist.ZitatGanz pauschal sind wir uns also einig, dass der VK nicht den Verkaufspreis+Versandkosten als Schadenersatz ansetzen kann, richtig? :
Als alter BWLer bin ich natürlich nur von Nettowerten in meiner Darstellung ausgegangen.ZitatDer VK ist nicht anzusetzen, da keine Steuern fällig werden, also schon mal nur VK-MwSt-Gewinn. Einverstanden? :
Sehe ich komplett anders, habe aber wenig Lust mich hier seitenweise drüber auszulassen. Belassen wir es dabei?ZitatHandlungskosten, falls diese überhaupt berechnet werden dürfen (was ich bezweifle) dürften ebenfalls gegen 0 gehen. Maximal dürfen Handlungskosten angesetzt werden, die über das hinausgehen was sowieso deren Tagesgeschäft ist. :
o.k., da sind wir halt einfach unterschiedlicher Meinung, soll ja vorkommenZitatBelassen wir es dabei? :
Nein, hat er nicht. Das konnte er aufgrund der falschen Angabe ja gar nicht. Der Vertrag ist dann erfüllt wenn der K die Ware erhalten hat. Hier schuldet der VK immer noch die Ware.ZitatÄhm. :
Der Verkäufer hat doch den Vertrag vollständig erfüllt.
Zitat:Nein, hat er nicht. Das konnte er aufgrund der falschen Angabe ja gar nicht. Der Vertrag ist dann erfüllt wenn der K die Ware erhalten hat. Hier schuldet der VK immer noch die Ware.ZitatÄhm. :
Der Verkäufer hat doch den Vertrag vollständig erfüllt.
Ich sehe das so wie drkabo und nehme dabei Bezug auf §447 BGB , unter der Annahme, der Erfüllungsort wäre der eigentliche/neue Wohnort des Käufers gewesen:
Zitat:Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über...
Das Versehen des Käufers braucht sich der Verkäufer meiner Meinung nach nicht zurechnen lassen.
Zitat:Ich sehe das so wie drkabo und nehme dabei Bezug auf §447 BGB , unter der Annahme, der Erfüllungsort wäre der eigentliche/neue Wohnort des Käufers gewesen:
§447 BGB greift lediglich dann ein, wenn es zu einer Unmöglichkeit der Leistung kommt. Der Verkäufer kann aber hier die geschuldete Leistung noch erbringen. Auf die frühere Unterscheidung von Stück- und Gattungsschuld sowie die Konkretisierung kommt es nach der Schuldrechtsreform nicht mehr Wesentlich an.
Der Verkäufer kann hier daher sowohl den regulären Kaufpreis als auch die Kosten der erfolglosen Lieferung (allerdings, wie bereits dargestellt, nur ohne Gewinnanteil) aufgrund einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verlangen. Der Käufer hat ein Anrecht auf erneute Lieferung.
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