Ware für 1 EUR Ersteigert, Verkäufer liefert nicht. (Warenwert ca. 80.000 EUR)

27. Juli 2002 Thema abonnieren
 Von 
Colin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ware für 1 EUR Ersteigert, Verkäufer liefert nicht. (Warenwert ca. 80.000 EUR)

Guten Tag,

Ich habe am 28.04.02 eine Auktion über 2000 m3 Brennholz mit der Option "Sofort-Kaufen" für 1 Euro beendet. Sicherlich hat hier der Verkäufer die Option "Sofort-Kaufen" versehentlich aktiviert und wollte ausserdem nur auf sein Produkt hinweisen und nicht Versteigern, das verstösst aber gegen die ebay Regeln.

Artikelbeschreibung:

BRENNHOLZ

-Abgelagertes Brennholz (mind. 2 Jahre)
-Eignet sich direkt zum Verbrennen (Heizei) weil sehr trocken!!!
-Buche oder Eiche gespaltet, auf Wunsch auch Ofenfertig (33 cm)
-Anlieferung im Umkreis von 25 km bei einer Mindestmenge von
5 m3, sonst Abholung!!
-ca. 2000 m3 abgelagertes und gespaltenes Buchen und Eichenholz vorrätig, siehe Bilder!!

bei Anfragen,Preise,etc. bitte mail an xxxxx@xxxxx.xx

!!!!!!!!NICHT BIETEN!!!!!!!!!

1. Hatte ich keine Frage an den Verkäufer
2. Habe ich nicht geboten sondern sofort gekauft

Der Marktwert würde nach meinen Auskünften bei rd. 80.000 Euro liegen!

Der Verkäufer hat mich gleich am nächsten Tag Kontaktiert, er meinte: Was ich erworben habe ist ja nur ein Hinweis, oder meine ich etwa er verkauft Brennholz für 1 Euro! es stand in der Artikelbeschreibung "nicht bieten".

Die Rechtsabteilung von ebay schrieb:
leider haben wir erst jetzt festgestellt, dass mit dieser Auktion gegen unsere Nutzungsbedingungen verstossen wurde.
Aus diesem Grund haben wir diese Auktion jetzt aus unserer Datenbank gelöscht. .....

Ich habe die Auktion und sämtichen Schriftverkehr als Datei gesichert.

Ich würde nun gerne wissen ob und was ich ersteigert habe, ist dies ein Rechtskräftiger Kaufvertrag oder nicht???

Vielen Dank im Voraus,

Colin

Problem bei eBay und Co?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

es scheint als Versuche hier ein "Schlawiner" besser zu sein als der andere: Der eine will
eBay um die Provision bringen, der andere will aus der Auktion untauglich Vorteil zu erhalten.

Wenn der Verkäufer bei eBay gesperrt wird ist das gut so und Sie werden aufgrund des Auktionstextes und des umgehenden Hinweises wohl keinen Erfolg haben.

Letztlich dreist ist die Tatsache, dass Sie für diesen Abzockversuch Hilfe im Forum erwarten!

Gruß,

Wolfgang

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GERDA
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ihr,
ich finde nicht, dass hier jemand Hilfe bei einem Abzockversuch erwartet. Jeder der seine Ware ab 1 Euro anbietet, muss doch auch damit rechnen, dass er nur einen Euro dafuer bekommt. Ich selbst bin doch auch froh, wenn ich einen von mir gewuenschten Artikel so guenstig wie moeglich ersteigern kann. Es geht hier eigentlich auch nur darum wie das wohl rechtlich aussieht, d.h. ob der Anbieter die Ware fuer den Preis abgeben muss oder nicht

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

"Es geht hier eigentlich auch nur darum wie das wohl rechtlich aussieht, d.h. ob der Anbieter die Ware fuer den Preis abgeben muss oder nicht"

und hierbei wird sehr wohl berücksichtigt, was konkret in der Ausschreibung stand und ob der Verkäufer den Kaufvertrag schon wegen Irrtums anfechten kann.

"Ich selbst bin doch auch froh, wenn ich einen von mir gewuenschten Artikel so guenstig wie moeglich ersteigern kann."

Das ist doch wohl angesichts der deutlichen Diskrepanz 1 Euro zu 80.000 Euro völliger Unsinn!

Gruß,

Wolfgang

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tzz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
meiner Meinung kommt es jetzt sehr genau auf den Text der Auktion an .
Zunächst war es natürlich ein Fehler die Sofortkaufen-Option zu aktivieren , dadurch wurde natürlich der Hinweis "nicht bieten" relativiert - nicht bieten , sondern Kaufen ...
muß man sich mal laut vorsagen , klingt wie auf dem Wochenmarkt . Die Gelegenheit beim Schopfe packen. Sowohl die Tatsache , daß das Einstellen gegen die AGBs von eBay verstoßen hat als auch die Tatsache , daß das Einstellen unter diesen Bedingungen grob fahrlässig war , schließen aus ,daß u.U. ein gültiger Kaufvertrag zusatande gekommen ist . Dieses schließt auch u.U.die Anfechtung wegen Irrtums aus , schließlich war er sich des Wertes seiner Ware beim Einstellen Durchaus bewußt auch ist eine Fehlbedienung auszuschließen , da ihm ja im Anschluss genügend Zeit zur Korrektur bzw. zur Löschung vor Abgabe des ersten Gebotes zur Verfügung stand .
Es stellt sich nur die Frage was eigendlich verkauft wurde .
Es bietet sich hier für den Verkäufer zumindest eine goldene Brücke an , um den Schaden zu minimieren.
Er hat Meineserachtens die Mindestmenge von 5 m3 verkauft inklusive Anlieferung im Umkreis von 25 km .
Er hat aber 2000m3 vorrätig . Preise hierfür auf Anfrage , so verstehe ich das Angebot für einen Euro , eben ein Werbeangebot ,dessen tatsächlichen Wert er sich durch Aufschläge auf evtl. Mehrmengenvermutlich locker wiederreinholt.

Gruß

tzz

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#5
 Von 
tzz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo,
muß natürlich heißen :
... " schließt nicht aus,daß ein gültiger "...

tzz

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