Ware "nach" Auktion gestohen

5. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ant123
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)
Ware "nach" Auktion gestohen

Guten Abend,

sitzen gerade in gemütlicher Runde zusammen und diskutieren mal wieder alles möglich durch ;)

Jetzt kam da ein Frage auf, wo keiner eine Antwort parat hatte.

Beispiel:
Person A versteigert einen Rasenmäher, welcher während der Auktion gestohlen wird. Person A beendet die Auktion daraufhin.
Person B, die zu diesem Zeitpunkt die Auktion anführte, hat daher keinerlei Ansprüche. Weder auf den Rasenmäher, noch auf einen Schadensersatz.
(Der BGH hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer eine bereits bebotene Auktion bei Verlust der Ware vorzeitig abbrechen darf, ohne dem Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gelte jedenfalls, wenn die Ware dem Verkäufer gestohlen wurde. Dies ergebe sich bereits aus den eBay-Regeln selbst. Aus der Pressemitteilung Nr. 101/2011 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2011)

Aber, wie sieht es aus, wenn der Rasenmäher 2 Tage nach erfolgreicher und beendeten Auktion beim Verkäufer gestohlen wird?
Kann der Käufer auf Ersatzlieferung oder Schadensersatz klagen?

Danke schon mal im Voraus

Problem bei eBay und Co?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Aber, wie sieht es aus, wenn der Rasenmäher 2 Tage nach erfolgreicher und beendeten Auktion beim Verkäufer gestohlen wird?
Kann der Käufer auf Ersatzlieferung oder Schadensersatz klagen?




Stückschuld - subj. Unmöglichkeit (§ 275 BGB )

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#2
 Von 
Ant123
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)

danke, aber genau da liegt das Problem.
Unmöglichkeit liegt nicht vor, weil er ja einen anderen Rasenmäher besorgen könnte. Selbiges Modell versteht sich.

Und Schadensersatz ist damit auch nicht aus der Welt.

Thema bezog sich auf einen Fall, wo ein Mann ein Fahrrad versteigerte (90% unter wert) und dann nach Auktion behauptet,es wäre gestohlen worden. Die Sache ging vor Gericht und er musste nicht (konnt er ja auch nicht mehr) das Fahrrad aushändigen.
Allerdings musste er an den Käufer Schadensersatz leisten. Wert des Fahrrades minus Auktionpreis!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Unmöglichkeit liegt nicht vor, weil er ja einen anderen Rasenmäher besorgen könnte. Selbiges Modell versteht sich.


Stückschuld !!!

Zitat:
Und Schadensersatz ist damit auch nicht aus der Welt.


Setzt Verschulden voraus.

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#4
 Von 
Ant123
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)

Setzt Verschulden voraus? Naja, er versteigert den Rasenmäher, welcher ihm ja dann nicht mehr gehört und lässt sich diesen dann klauen?
Kein Verschulden wäre ja, das zb seine Garage/Keller aufgebrochen wurde. (aber entbindet ihm das vom Vertrag?)
Verschulden wären dann, er hätte den Mäher im Hof stehen gehabt (jedermann zugänglich)
sehe ich das so richtig?
Aber wie sehe es dann aus, wenn der Mäher bei einem Händler über die Wintermonate eingelagert wäre und dort abhanden käme? Müsste dann der Händler für den Verlust haften, der Verkäufer die Versicherungsrechte an den Käufer abtreten?

Generell scheint mir dieser § einen Freischein zu geben, um versteigerte Ware zu einem geringen Preis nicht an den Käufer aushändigen zu müssen. Einfach mal behaupten, es sei gestohlen worden....

-- Editiert von Ant123 am 05.11.2015 22:02

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#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Naja, er versteigert den Rasenmäher, welcher ihm ja dann nicht mehr gehört und lässt sich diesen dann klauen?


Die Crux liegt in den Details des "klauen lassen". War der Rasenmäher z.B. im verschlossenen Keller, dann haftet er nicht. Läßt er den Rasenmäher tagsüber draußen unbewacht stehen, dann haftet er, §276 I BGB .

Zitat:
Kein Verschulden wäre ja, das zb seine Garage/Keller aufgebrochen wurde. (aber entbindet ihm das vom Vertrag?)


Ja.

Zitat:
Verschulden wären dann, er hätte den Mäher im Hof stehen gehabt (jedermann zugänglich)
sehe ich das so richtig?


Ja.

Zitat:
Aber wie sehe es dann aus, wenn der Mäher bei einem Händler über die Wintermonate eingelagert wäre und dort abhanden käme?


Auch dann müßte man schauen, welche Verpflichtungen der Händler bei der Einlagerung übernommen hat.

Zitat:
Müsste dann der Händler für den Verlust haften, der Verkäufer die Versicherungsrechte an den Käufer abtreten?


*Wenn* der Händler haften muß, *dann* steht dem K die Versicherungsleistung als stellvertretendes Commodum zu.
Da muß er dann überlegen - war die Ware ein Schnäppchen, dann lohnt sich das. Hat er hingegen "überteuert" gekauft, weil er unbedingt diese Ware haben wollte, dann würde er damit Minus machen, weil er nur den Zeitwert bekommt und nicht den Kaufpreis.

Zitat:
Generell scheint mir dieser § einen Freischein zu geben, um versteigerte Ware zu einem geringen Preis nicht an den Käufer aushändigen zu müssen. Einfach mal behaupten, es sei gestohlen worden....


Er müßte dann ja schon mal mindestens Strafanzeige erstattet haben, sonst wäre es im Streitfall unglaubwürdig. Und dabei würde er dann auch die Umstände des Diebstahls zu Protokoll geben müssen.
Ob er dafür seine eigene Kellertür aufbricht? Und kann er keinen echten Diebstahl vortäuschen, wird er sich kaum vor dem Fahrlässigkeitsargument (aus dem offenen Keller gestohlen etc.) schützen können.

"Einfacher" ist das für ihn bei anderer Ware; das Handy kann ihm z.B. auch ein Taschendieb entwenden. Wobei man ihn dann aber wiederum fragen würde, wieso er eine schon verkaufte Sache noch mit sich herumträgt.
Richter sind auch nicht bescheuert, die merken natürlich, wenn etwas "stinkt". Insbesondere, wenn die Ware so billig wegging, daß der VK ein Motiv für einen vorgetäuschten Diebstahl hat.
Dann hilft oft schon die Vorhaltung, daß man sich gerade neben einem §263 StGB auch noch eines §145d StGB schuldig macht, damit der VK vielleicht doch der Überzeugung zustimmt, es sei grob fahrlässig gewesen... ;)

Und wenn die Ware dann doch wieder auftaucht (würde ja bei Täuschung durch den VK in der Regel nur Sinn machen, wenn er sie dann doch direkt anderweitig verkauft), dann hat man den VK des Betruges überführt.

Und abstrakt gesagt: nur weil es immer Wege gibt, zu betrügen, heißt das nicht, daß das deswegen "einfach" oder gar "risikolos" ist.

-- Editiert von JenAn am 06.11.2015 12:57

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#6
 Von 
Ant123
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)

danke JenAn für die genaue Erklärung. Jetzt blicke ich da als Laie auch durch ;)

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#7
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Und wenn der Verkäufer auch noch so schlau war wie die meisten eBayer und bei seiner Auktion neben dem Herstellerbild nur etwas schreibt wie "verkaufe einen Rasenmäher, wie neu, nur zum Funtkionstest eingeschaltet" oder gar ganz auf die Beschreibung verzichtet, dann dürfte das mit der Stückschuld auch so eine Sache sein.

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#8
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
dann dürfte das mit der Stückschuld auch so eine Sache sein


Nö, das ändert daran grundsätzlich nichts; man muß nicht eine Ware eindeutig identifizierbar ("Seriennummer 0815, drei Kratzer rechts neben dem linken hinteren Vorderrad") beschreiben, damit daraus eine Stückschuld wird.

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