Ware weicht von der Artikelbeschreibung ab - Keine Einigung

10. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)
Ware weicht von der Artikelbeschreibung ab - Keine Einigung

Hallo,

nehmen wir an K kauft bei V privat eine Auspuffanlage (3-teilig). In der Artikelbeschreibung steht explizit, dass diese Anlage eine E-Prüfnummer (Zulassung für den Straßenverkehr) besitzt. Nun erhält K die Anlage und nur zwei von drei Teilen besitzen eine E-Nummer. Die Anlage ist lt. Zulassung jedoch explizit nur dann verwendbar, wenn alle drei Teile gemeinsam montiert werden und entsprechende Nummern aufweisen, was jedoch nicht möglich ist, da das dritte Teil keine Zulassungsnummer besitzt. Der Hersteller versichert K, dass das 3. Teil nicht aus seiner Herstellung ist und nicht zur Anlage gehört.

1) V erklärt nun zunächst, dass er das nicht wusste, da die Anlage schon seit zwei Jahren verpackt ist.
2) Dann versucht er nachträglich die Beschreibung zu manipulieren, was er jedoch nachdem er zur Rede gestellt wird, schriftlich zugibt.
3) Dann erklärt er, die Anlage hätte ja eine Nummer, wie beschrieben, nur ein Teil jedoch nicht.
4) Er möchte nicht nachbessern und auch keinen Rücktritt. Gibt K jedoch die Nummer eines anderen Interessenten, was K natürlich ablehnt.

1) Meiner Auffassung nach ergibt sich doch ein Anspruch auf Rücktritt aus §437 BGB sowie §434 I BGB .
3) Nach §434 I Nr.2 BGB ist der Artikel jedoch nicht "gewöhnlich" verwendbar, da die beschriebene Zulassung nur gilt, wenn alle drei Teile eine Nummer aufweisen
4) Da V nicht nachbessern möchte und dies erklärt hat, kann K doch sofort zurücktreten oder? (§440 BGB I)
2) Ist dies schon ein versuchter Betrug nach §263 II StGB ?

Angenommen V ist vollkommen rechtlich ungebildet und auch nach Erklärung nicht gewillt den Sachverhalt zu verstehen. WIe
kann K jetzt am Besten vorgehen?

Kann K den Artikel zurücksenden und im Notfall die Rückzahlung per Mahnverfahren erhalten?

-- Editier von Donnie_darko am 10.03.2017 12:59

-- Editier von Donnie_darko am 10.03.2017 12:59

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120048 Beiträge, 39822x hilfreich)

Gewährleistung ausgeschlosen?
Genaue Formulierung mit dem Abschnitt dass diese Anlage eine E-Prüfnummer besitzt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Gewährleistung und ähnliches wurde nicht ausgeschlossen, dazu ist keine Erklärung vorhanden.
Das wäre mMn. bei verschwiegenen Sachmängeln sowieso ungültig.

"Die Anlage ist gebraucht aber in einem guten zustand. Besitzt ein E-Prüfzeichen" [Sic!]

2 von 3 Teilen besitzen auch ein E-Prüfzeichen, nur ist dieses nur gültig, wenn alle Teile eins besitzen.
Eine Anlage besteht üblickerweise, und wird auch so vom Hersteller vertrieben, aus drei Teilen, die zusammen die Anlage ergeben und nicht einzeln verwertbar sind. Deshalb ist die Aussage, dass die Anlage ein E-Prüfzeichen besitzt für mich so zu werten, dass sie als Gesamtes ein Prüfzeichen besitzt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120048 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Donnie_darko):
"Die Anlage ist gebraucht aber in einem guten zustand. Besitzt ein E-Prüfzeichen

Dies stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar.



Zitat (von Donnie_darko):
2 von 3 Teilen besitzen auch ein E-Prüfzeichen, nur ist dieses nur gültig, wenn alle Teile eins besitzen.

Damit ist die zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt, die Anlage ist mangelhaft.


Ich würde dem Käufer per Einschreiben mitteilen, das die Anlage mangelhaft ist, er zur Nachbesserung verpflichtet ist und ihm dafür eine Frist nach Datum (14 Tage mindestens) einräumen.
Und falls er die Frist ergebnislos verstreichen lässt, würde ich die unmittelbare gerichtliche Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche in Aussicht stellen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Weiterer Verlauf des Falls:

Angenommen V erklärt nun, dass er den Artikel zurücknimmt. K sendet den Artikel zurück und V überweist einen Teilbetrag zurück, allerdings ohne Versandkosten für Hin- sowie Rücksendung.
K hat doch jetzt einen Anspruch auf die Erstattung der Versandkosten, da er doch so gestellt werden müsste, als wäre die Transaktion nie vollzogen worden, da er ja nicht den Fehler verursacht hat oder?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Richtig.
Auch die Versandkosten (Hin- und Rücksendung) müssen erstattet werden.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Der Hinweis wurde von V nur mit "Kannste vergessen..." abgetan.
Also Fristsetzung per Einschreiben mit Verweis auf §439 II BGB und Hinweis auf gerichtliche Geltendmachung?

Sollte K in dem Fall ein Mahnverfahren einleiten oder besser den Fall dem Rechtsschutz übergeben?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Donnie_darko):
Sollte K in dem Fall ein Mahnverfahren einleiten oder besser den Fall dem Rechtsschutz übergeben?


Ich würde es erstmal mit dem Mahnverfahren versuchen.

Rechtsschutz ist ja schön, nur hat man diesen meistens nicht mehr sonderlich lange, wenn man diesen für solche "Kinkerlitzchen" in Anspruch nimmt. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Okay, ich dachte das würde die Versicherung nicht interessieren, da ja die Gegenseite die Anwaltskosten und Auslagen tragen muss.

In einem solchen Fall habe ich keine Ahnung vom Mahnverfahren. Gilt das jetzt als ganz normale "Schuld"?
Also Einschreiben mit 14 tägiger Fristsetzung und dann Mahnverfahren oder ist die Fristsetzung schon durch die Rücksendung und Rückerstattung erfolgt?

Interessehalber:
Ist der Tatbestand der Betrug eigentlich erfüllt?
V hat ja versucht der Sachmängelhaftung zu entgehen, indem er nachträglich die Artikelbeschreibung geändert hat und somit versucht hat K zu täuschen und ihm einen finanziellen Schaden zu verursachen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Mit dem Argument kannst du ja sorglos selbst einen Anwalt beauftragen^^ Tatsächlich hab ich auch gehört, dass die RV auf Kleinkram irgendwann allergisch reagieren.

Wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, musst du keine Frist setzen. Um diesbezüglich sicherzugehen, würde ich eine kurze Frist setzen, binnen derer er sich zumindest zu erklären hat und ich grundsätzlich auch die Zahlung erwarte. Drei Tage. In jedem Fall würde durch diese Frist außerdem eine angemessene Frist in Gang gesetzt werden, falls ein Gericht findet, dass drei Tage zu wenig wären (unwahrscheinlich).

Im Übrigen handelt es sich um eine "normale Schuld"; ja.

Bei der Anspruchsbegründung solltest du dich nicht auf § 439 II BGB zu stützen. Es geht hier schließlich nicht um "Kosten der Nacherfüllung".

Vielmehr folgt der Anspruch auf Rückzahlung der

1. Hinsendungskosten aus
§ 346 I (, usw) BGB
(es handelt sich also um eine Rückgewähr der Leistung (dazu gehört auch die Zahlung der Versandkosten), welche der Verkäufer vom Käufer einst erhalten hat)

und der Anspruch auf Zahlung der

2. Rücksendungskosten abhängig davon, ob
a) der Verkäufer die Rücksendung verlangt hat, dann aus § 670 BGB ,
(es handelt sich also um Ersatz der Kosten, die der Käufer aus dem Auftrag des Verkäufers hatte, die Kaufsache doch bitte zurückzusenden) oder

b) er sie nicht verlangt hat, dann aus § 670 iVm 683 S. 1 BGB
(683 ersetzt grob gesagt in bestimmten Fällen den fehlenden Auftrag; die Folgen entsprechen hier dann denen unter 2.a) ).

Frag gern nach, wenn etwas offen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke.
Ja, das ist die Sache mit dem HIS. Ich glaube ab 4 Fällen innerhalb einiger Jahre wirds kritisch. Bis jetzt hatten wir die letzten 20 Jahre, aber bis auf ein tel. Beratungsgespräch die Versicherung noch nie in Anspruch genommen.

"Kannste vergessen..."[sic!] ist ja prinizipiell schon eine endgültige Verweigerung, auch wenn ich nochmal eine Frist setzen würde, um auf der sicheren Seite zu sein.

Vielen Dank.
Der Paragraph ist bei der Fristsetzung ja sowieso nicht wirklich relevant oder?
Zum Verständnis trägt es bei V sowieso nicht bei, da dieser deutlich gezeigt hat, dass er nichteinmal zwischen Zivil- und Strafrecht unterscheiden kann.

§346 BGB sollte ja eigentlich passend sein, da ja aufgrunde eines "gesetzlichen Rücktrittsrecht" (§440 BGB ) gehandelt wird und er einer Rücksendung ja zugestimmt hat "Schick den Mist zurück .Sobald es hier angekommen ist überweise ich dir das Geld zurück... " [sic!]

Er beruft sich momentan jedoch auf eine Rücknahme aus Kulanz ("Sei froh dass ich den zurück genommen und dir das Geld zurück überweisen habe...Ich bin Privatperson also Nerv mich nicht wegen 36 Euro oder was auch immer..." [sic!]) und nicht aufgrund der Sachmängelhaftung. Sollte für §346 BGB aber nichts ändern oder?

Die Frage ist, ob überhaupt etwas zu holen ist. Lässt sich das vorher herausfinden?
Die Aussage "Viel Erfolg beim vollstrecken" [sic!] und eine darauffolgende Onlinerecherche, die zeigte, dass ein auf ihn angemeldete Sportwarenunternehmen nicht mehr exisitert, haben mich da etwas hellhörig gemacht.
Ansonsten wären ja die 32€ für den Mahnbescheid wiederrum verloren.

1x Hilfreiche Antwort

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