Warenrückgabe in Orginalverpackung

24. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Ralph1962
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)
Warenrückgabe in Orginalverpackung

Hallo, ich habe über ebay eine Markensonnenbrille bei einer GmbH gekauft. Jetzt will ich die Brille zurückgeben. Die Brille und das Etui habe ich noch. Die kleine Ray-Ban-Orginalverpackung habe ich jedoch nicht mehr. Muss mir der Verkäufer dann trotzdem den vollen Preis erstatten. Die Brille und Etui sind unbeschädigt, die kleine Papierschachtel habe ich jedoch nicht mehr. Danke.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Ralph1962):
Jetzt will ich die Brille zurückgeben.

Auf welcher Rechtsgrundlage denn?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auf welcher Rechtsgrundlage denn?

Widerrufsrecht höchstwahrscheinlich, eben der Klassiker bei Ebay, Amazon und Konsorten.

Zitat (von Ralph1962):
Muss mir der Verkäufer dann trotzdem den vollen Preis erstatten.

Nein.
Bleibt die Frage, was er für eine "kleine Papierschachtel" abziehen dürfte.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Ralph1962):
Warenrückgabe in Orginalverpackung
Vermutlich verlangt der Verkäufer in seinen AGB Rückgabe eben Rücknahme in Originalverpackung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Widerrufsrecht höchstwahrscheinlich

Ja, könnte sein.

In dem Falle könnte er dann einen Abzug für den Wertersatz vornehmen wenn er nett ist.

Oder er könnte auch den Widerruf schlicht verweigern, da die gesetzlichen Bedingungen nicht alle erfüllt sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Ralph1962):
Muss mir der Verkäufer dann trotzdem den vollen Preis erstatten. Die Brille und Etui sind unbeschädigt, die kleine Papierschachtel habe ich jedoch nicht mehr.


Gemäß § 357 BGB muß "der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war."

Der Verbraucher müßte allerdings gesetzeskonform informiert worden sein über "die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts", bevor er für einen Wertverlust Wertersatz zu leisten hätte.

Also: liegt überhaupt ein WERTVERLUST DER WARE vor, wenn lediglich eine ( zwischen wertlos und exorbitant aufwendig gestaltete) Verpackung nicht bzw. nur beschädigt zurückgesandt würde?

Und falls man bei Beschädigung/Zerstörung lediglich der Verpackung von einem "Wertverlust der Ware" sprechen will, hätte eine ordnungsgemäße Belehrung dann den Hinweis zu enthalten, dass die ( ansonsten einwandfreie ) Ware auch in unversehrter Orginalkverpackung zurückgesendet werden müßte, um einen Wertverkust bzw. dessen Ersatz zu vermeiden?

Allerdings hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die spartanisch spärliche Information der Musterwiderrufsbelehrung der gesetzlichen Anforderung an Verbraucherinformationen hinsichtlich "der Bedingungen, Fristen und der Ausübung des Widerrufsrechts" genügen soll.

RK

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#6
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
er könnte auch den Widerruf schlicht verweigern, da die gesetzlichen Bedingungen nicht alle erfüllt sind.


Wenn der Verkäufer in dieser Weise über die Widerrufsbedingungen informiert hätte ( "Wenn die Original-Verpackung fehlt, wird der Widerruf verweigert" ), dann könnte er wegen unrichtiger Widerrufsbelehrung überhaupt keinen Wertersatz verlangen, nichteinmal, wenn die Brille ramponiert wäre.

Mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wird der widerrufende Verbraucher darüber informiert, dass auch beliebige "Beschädigungen" der Ware ihm das Recht zum Widerruf seiner Bestellung belassen.

RK

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Wenn der Verkäufer in dieser Weise über die Widerrufsbedingungen informiert hätte

Muss er nicht, denn die Grundregel besagt " Prüfen ja – nutzen nein".
Die spannende Frage ist halt immer wieder, wo ist da die Grenze...

Kommt also durchaus darauf an, ob die Verpackung nur verloren ging oder bewusst entsorgt wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Allerdings hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die spartanisch spärliche Information der Musterwiderrufsbelehrung der gesetzlichen Anforderung an Verbraucherinformationen hinsichtlich "der Bedingungen, Fristen und der Ausübung des Widerrufsrechts" genügen soll.

Und er tut gut daran diese nicht zu ändern, ergänzen oder gar zu "verbessern", will er nicht in die Niederungen der Abmahnhöllen gezerrt werden...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat (von Ralph1962):
Hallo, ich habe über ebay eine Markensonnenbrille bei einer GmbH gekauft. Jetzt will ich die Brille zurückgeben.


Wann genau gekauft und erhalten?

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