Warensendung kam nicht an

2. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
kerstin22
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 6x hilfreich)
Warensendung kam nicht an

Hallo liebe Experten,

es geht um eine Internetauktion bei Ebay.
Verkauft wurde ein Konsolenspiel für eine Playdstation 3.

Der Versand erfolgte unversichert wie vereinbart.

Die Käuferin behauptet nun, Sie hätte das Spiel nie bekommen. Hab ihr freundlich geantwortet und gesagt das das Spiel bereits seit dem 18. unterwegs ist.

Heute kam ein Brief vom Rechtsanwalt mit der Forderung von knapp 50 Euro. Der Brief ging an meine Mutter,da ich selber keinen Account besitze.

Wie soll ich denn nun auf das Schreiben reagieren? Hab schon öfters per Warensendung verschickt und es kam immer an.

Vielen Dank im Voraus

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

quote:
Wie soll ich denn nun auf das Schreiben reagieren? Hab schon öfters per Warensendung verschickt und es kam immer an.


Da hast du einfach Glück gehabt. Dass Warensendungen die unsicherste Art überhaupt sind, irgendetwas zu versenden, dürfte bekannt sein. Jeder kann sie öffnen und wieder verschließen, jeder kann also ohne Weiteres prüfen, ob sich ein Entwenden lohnt. Sie können zudem auch recht lange unterwegs sein, was das Risiko erhöht.

Allerdings spielt es im Grunde keine Rolle, ob ein Brief, ein Päckchen oder eine Warensendung nicht ankommt, sie haben alle eines gemeinsam, sie sind nicht nachverfolgbar. Der berüchtigte "unversicherte Versand". Wobei das "unversichert" noch nicht einmal die Rolle spielt, vielmehr ist entscheidend, dass man keine Einlieferungsquittung bekommt. Und genau darauf kommt es an.

Als Unternehmer haftest du immer für den Transport, bis der Käufer die Ware in den Händen hält, bei einem Privatverkäufer geht die Haftung ab Einlieferung beim Versandunternehmen auf den Käufer über.

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Diese Einlieferung aber musst du glaubhaft machen, eine Quittung für gekaufte Briefmarken reicht nicht aus. Entweder du präsentierst eine Einlieferungsquittung oder einen Zeugen, der bestätigen kann, dass du die Sendung dem Transportunternehmen übergeben hast, sei es durch Einwurf in einen Briefkasten. Ansonsten sieht es zappenduster aus.

Insbesondere weiß man nicht, ob der Käufer nur behauptet, die Sendung nicht bekommen zu haben, aber der Käufer braucht nix nachzuweisen, das musst alleine du. Und immer noch werfen Briefträger Sendungen in Hausflure, über Gartenzäune, stellen sie vor Haustüren ab oder quetschen sie halb in den Briefkasten oder drücken irgendeinem, der im Haus herumläuft, die Sendung in die Hand, mit der Vermutung, es wäre ein direkter Nachbar.

Aber man weiß es eben nicht - es wird nix helfen, kein Einlieferungsnachweis - kein Zeuge - du wirst möglicherweise den Schaden ersetzen müssen.



-- Editiert am 02.08.2009 21:34

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#2
 Von 
kerstin22
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Möchte das Problem auch wirklich schnell lösen. Will mich auch nicht an den 22 Euro des Käufers bereichern. Allerdings kann es doch nicht sein, dass ich die kompletten Kosten zu tragen habe, sprich Verkaufspreis, Versandkosten und noch seine Anwaltsgebühr. Zumal er total unverschämt in den E-mails war. Davon ab weiß ich auch nicht, ob er nicht wirklich was bekommen hat.

Im Internet habe ich auch gelesen das Warensendungen erst nach 2 Monaten ankamen. Was ist denn dann? Ich glaube nicht das der Käufer dann so ehrlich wäre und mir den Betrag zurück erstatten würde.

Wie gesagt möchte durch sowas keine schlaflosen Nächte haben. Aber finde es einfach ungerecht. Wie soll ich vorgehen? Betrag einfach überweisen?

Vielen Dank im Voraus ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

quote:
Im Internet habe ich auch gelesen das Warensendungen erst nach 2 Monaten ankamen. Was ist denn dann? Ich glaube nicht das der Käufer dann so ehrlich wäre und mir den Betrag zurück erstatten würde.


Das wird durchaus im Einzelfall stimmen, nichts anderes gilt für Päckchen und Briefe. Du kannst auch erst einmal eine Nachforschung bei der Post einleiten.

Aber du hast es vielleicht selbst schon treffend ausgedrückt:

quote:
Ich glaube nicht das der Käufer dann so ehrlich wäre und mir den Betrag zurück erstatten würde.


Zumindest nicht, wenn er unehrlich sein sollte. Vielleicht solltest du deinen Versand anders organisieren, immer mehr Käufer reiten auf dieser Masche.

Entweder gar nichts mehr unversichert versenden oder tatsächlich jemanden mit zum Postamt nehmen, als Zeugen, Notiz machen, abzeichnen lassen..

Zitat:
Allerdings kann es doch nicht sein, dass ich die kompletten Kosten zu tragen habe, sprich Verkaufspreis, Versandkosten und noch seine Anwaltsgebühr.


Du müsstest dem Käufer den Kaufpreis incl. Versandkosten ersetzen. Die Anwaltskosten wären nur zu ersetzen, wenn der Käufer dich per Fristsetzung in Verzug gesetzt hätte (Verzugsschaden). Hat der Käufer dich nicht in Verzug gesetzt, hat er den Anwalt selbst zu bezahlen.

-- Editiert am 02.08.2009 22:12

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#4
 Von 
kerstin22
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 6x hilfreich)

Also in Verzug hat Sie mich nicht gesetzt oder etwa doch?

Zitat:
Finde es sehr treißt von Ihnen Geld einzuheimsen und dann die Wahre nicht raus zu schicken !!!
Wenn das jeder so macht wie Ihr dann gibt es bald kein Ebay mehr !!
Ich vordere Sie zum letzten mal auf mir das Spiel zu schicken !! Ansonsten gehe ich am Freitag zum Anwalt !
Sie sind mit mir einen Vertrag eingegangen und halten ihn nicht !!! Meinen Anwalt müssen Sie dann auch zahlen !!!! ( ca : 150 Euro )
Ich würde mir das schwer überlegen !!!!!!!

Soll ich im Bezug auf die Anwaltkosten mich mit ihm in Verbindung setzten?
Ich will das so schnell wie möglich geklärt haben.

Und ja, ich hab aus meinem Fehler gelernt ;) Nie wieder unversichert ;)
Vielen Dank

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124637 Beiträge, 40383x hilfreich)

Ohne Einlieferungsnachweis oder Zeuge beim Versand ist es zwecklos sich zu wehren. Man hat keine Chance, es ist billiger in dem Fall zu zahlen.

Notwendige Rechtsverfolgungskosten sind dem 'Geschädigten' zu erstatten.


Das nächste mal per Einschreiben oder mit Hermes versenden, da hat man den entsprechenden Nachweis.

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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Finde es sehr treißt von Ihnen Geld einzuheimsen und dann die Wahre nicht raus zu schicken !!!
Wenn das jeder so macht wie Ihr dann gibt es bald kein Ebay mehr !!
Ich vordere Sie zum letzten mal auf mir das Spiel zu schicken !! Ansonsten gehe ich am Freitag zum Anwalt <hr size=1 noshade>



Lieferungsverzug
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 BGB ). Das bedeutet, dass der Verkäufer in Lieferungsverzug gerät, wenn er nicht fristgemäß liefert, nachdem ihm der Käufer erfolglos eine Nachfrist gesetzt hat. Die Mahnung mit angemessener Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung ein eindeutiger kalendermäßiger Termin bestimmt ist.

Im Falle einer Mahnung muss der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Sie muss ausreichen, um die Lieferung der Ware durchführen zu können. Zur Beweissicherung ist es ratsam, eine solche Mahnung immer schriftlich abzugeben.

Für den Käufer ergeben sich durch den Lieferungsverzug des Verkäufers folgende Rechte: Der Käufer kann entweder auf Lieferung bestehen, also die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen, ggf. Erfüllung des Kaufvertrages und zusätzlich Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder ggf. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Forderung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ist der Schaden in Geld zu ersetzen.


http://www.handelswissen.de/data/handelslexikon/buchstabe_l/Lieferungsverzug.php

Davon abgesehen, dass es eine E-mail war, deren Zugang zu beweisen wäre, glaube ich nicht, dass diese Androhung einer Mahnung mit einer angemessenen Frist entspricht.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124637 Beiträge, 40383x hilfreich)

Kommt darauf an was in den anderen Mails stand. War da so was wie eine Frist angegeben?
Eventuell mal alle Mails hier posten?

Wenn die obengenannte Mail Samstags kam, wären 5 Tage für eine Antwort extrem knapp, man geht im allgemeinen ja von 7-14 Tagen als angemessen aus?

Wenn jedoch in einer der vorhrigen Mails eine Fristsetzung kam, sähe das anders aus.






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#8
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

... immer unter der Maßgabe, wie bogus1 schon sagt, daß die Gegenseite den Zugang der fristsetzenden Mails beweisen kann. Das "hab nichts bekommen"-Spielchen steht ja beiden Seiten offen. ;)

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124637 Beiträge, 40383x hilfreich)

quote:
Das "hab nichts bekommen"-Spielchen steht ja beiden Seiten offen

Aber nur wenn es nicht über das eBay-interne Mail-System lief. Sonst habe ich als Absender den Nachweis, da es ja ein geschlossenes System ist.



Also ich fasse mal zusammen:

1. Die Inverzugsetzung ist mangels formaler Fehler nicht erfolgt. Daraus folgt, das keine Anwaltskosten zu ersetzen sind.
2. Dem Verkäufer überweist man den Gesamtbetrag der Auktion (Auktionsbetrag + Versandkosten) zurück.


Und das Anwaltschreiben? Ignorieren oder zurückweisen?

Ich würde es erstmal unter Verweis auf § 174 BGB zurückweisen wenn dem Schreiben des Anwalts keine original Vollmacht beilag.
Ändert es etwas wenn da ein Satz steht wie
ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird
anwaltlich versichert
oder kann man auf
Vorlage der Original-Vollmacht bestehen?
Löst das bestehen auf die Original-Vollmacht
eine Kostentragungspflicht aus?

Wenn dem Schreiben eine ordnungsgemäße Original-Vollmacht beilag ODER der Anwalt sich später mit einer Kostennote meldet würde ich das Schreiben zurückweisen mit der Argumentation, das eine Inverzugsetzung mangels formaler Fehler nicht erfolgt ist und somit keine Pflicht besteht seine die Kosten seiner beauftragung zu übernehmen.


Wäre ich da auf dem richtigen Weg ?




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#10
 Von 
kerstin22
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,
bin eben erst von der Arbeit gekommen, deswegen schreibe ich erst jetzt.
Am 12.07 wurde die Auktion beendet. 17.07 Gutschrift auf meinem Konto.

1. Vollmacht liegt dem Schreiben bei.

2. Ich Zitiere mal alle E-mails:

21.07
Hallo
Wollte mal nachfragen wann das Spiel Kommt ?? Wollte es meiner Tochter zu ihrem Geburtstag heute schenken ,aber leider dauert es ewig bei euch !!!!!! Schade !!!!!!!
T. S.

23.07
Hallo
Wenn Sie das Spiel am 18 ten rausgeschickt hätten ,müßte er schon da sein !!!! Habe noch nie sooooooooo lange warten müßen wie bei ihnen !!!
Und das hat auch nichts mit der Post zu tun !!!
Ich hoffe das Spiel ist bis Samstag da ! Sonnst melde ich es und eine Negative Bewertung folgt dann !
Schönen abend T. S.

24.07 Meldung bei Ebay wegen eines nicht erhaltenen Artikels

28.07
Hallo
Finde es sehr treißt von Ihnen Geld einzuheimsen und dann die Wahre nicht raus zu schicken !!!
Wenn das jeder so macht wie Ihr dann gibt es bald kein Ebay mehr !!
Ich vordere Sie zum letzten mal auf mir das Spiel zu schicken !! Ansonsten gehe ich am Freitag zum Anwalt !
Sie sind mit mir einen Vertrag eingegangen und halten ihn nicht !!! Meinen Anwalt müssen Sie dann auch zahlen !!!! ( ca : 150 Euro )
Ich würde mir das schwer überlegen !!!!!!!
MFG T. S.

30.07 Ebay Fall geschlossen

30.07
So ich werde heute Mittag zur Polizei gehen und Sie wegen Betrugs anzeigen !!
Und einen Anwalt werde ich auch beauftragen !
T.S.

Das war der niveuvolle E-mail kontakt.

So Die Rechnung beläuft sich auf knapp 50 Euro zzgl. die Kosten fürs Spiel 28,50Euro.

1. Die Inverzugsetzung ist mangels formaler Fehler nicht erfolgt. Daraus folgt, das keine Anwaltskosten zu ersetzen sind.
2. Dem Verkäufer überweist man den Gesamtbetrag der Auktion (Auktionsbetrag + Versandkosten) zurück.

Ist das so korrekt?

Danke im Voraus ;)





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#11
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

Was schreibt überhaupt der Anwalt? Was will er und mit welcher Begründung fordert er Euro 50,00 ?

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#12
 Von 
kerstin22
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 6x hilfreich)

Anwalt schreibt folgendes:

Zuerst macht er auf die Vollmacht aufmerksam und dann geht es so weiter.

Unsere Mandantin hat am 12.07 über die internetplattform Ebay von ihnen ein Spiel für den Preis von 28,50 Euro erworben.
Doie Überweisung des Betrages ist unmittelbar erfolgt
Bedauerlicherweise haben Sie es bislang nicht für nötig erachtet, Ihren Verpflichtungen als Verkäuferin nachzukommen, das Spiel an unsere Mandantin zu übersenden.
Dies ist nicht akzeptabel. Sie befinden sich mit der Ihnen obliegenden kaufvertraglichen Verpflichtung schon lange im Verzug.

Vor diesem Hintergrund sind selbstverständlich auch die Gebühren unserer Inanspruchnahme zu tragen.

Namens und im Auftrage unserer Mandantin habe ich Sie demenstsprechend aufzufordern,
1. das erworbene Spiel sofort an unsere Mandantin zu übersenden.
2 den sich aus beiliegender Kostenrechnung ergebenden Betrag auf eines unserer Konten zu überweisen.

Für den Fall das Sie nicht im Besitz des Spiels sein sollten, kann die Aufforderung Ziffer 1. dadurch erledigt werden, dass der Kaufpreis von 28,50Euro an uns zurückerstattet wird

Erledigung bis Freitag 07.08

Dann droht er noch mit Strafanzeige wenn es bis dahin nicht erledigt sein sollte.

Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:
Geb Nr. 2300 Satz 1,0 Geschäftsgebühr aus 28,50Euro Gebühr 32,50
Geb. Nr 7002 Pauschale für Entgelte für post u. Tel 6,50
Summe: 39,00
Geb Nr. 7008 Umsatzsteuer 19% 7,41
Summe 46,41

Dazu würde ja noch das Spiel kommen, was ich natürlich nicht mehr besitze da es ja verschickt wurde, von 28,50Euro.
Ich hoffe ihr könnt mir nun weiterhelfen wie ich vorzugehen habe.

Vielen Dank im Voraus ;)

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#13
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

Es ist schade, dass du niemand benennen kannst, der die Einlieferung beim Versandunternehmen bezeugen kann (!). Das würde alle Probleme lösen.

Zahlungseingang war der 17. 07.

quote:
Dies ist nicht akzeptabel. Sie befinden sich mit der Ihnen obliegenden kaufvertraglichen Verpflichtung schon lange im Verzug.


Das entspricht m. E. nicht den Tatsachen. Der erste E-mail Kontakt war am 21. 07.
Die Zahlung erfolgte an einem Freitag, es lag also ein Wochenende dazwischen.

Außerdem war eine Warensendung vereinbart. Da sind tatsächlich auch bei normalem Verlauf Postlaufzeiten von 2 - 10 Tagen drin. In Spitzenzeiten bleiben die liegen, bis alles andere befördert wurde. Manchmal stehen die über Tage irgendwo in einem Schuppen der Bahn. Dass man diesen Zeitraum ohnehin abzuwarten hat, bevor man einen Nachforschungsantrag stellen kann, sollte nachvollziehbar sein. Insofern sind die penetranten Nachfragen der Käuferin im 2 Tages-Abstand schon eigenartig. Wenn es bei der Post hakt, hakt es oft gewaltig, Sendungen sind bis zu 6 Wochen unterwegs, habe das oft genug selbst erlebt, selbst Pakete. Wurden einfach falsch zugestellt und der Empfänger rückte sie nicht heraus oder nur auf Mahnung. Oder wurden beschädigt und waren tagelang in Verwahrung zwischendurch.

Am 28. 07. hieß es:

Zitat:
Ich vordere Sie zum letzten mal auf mir das Spiel zu schicken !! Ansonsten gehe ich am Freitag zum Anwalt !


Wenn man darin (überhaupt] eine Mahnung erkennen wollte, wäre die Frist natürlich viel zu kurz, in 3 Tagen kann man keine Warensendung erwarten, keiner kann zaubern.

Eine zu kurze Frist ist nicht rechtsunwirksam, sondern wird durch eine angemessene Frist ersetzt. Angemessen wären 10 Tage.

Sehe keinen begründeten Verzug, würde sofort den Kaufpreis + Porto an den Anwalt überweisen und in der Richtung argumentieren, die ich aufgezeigt habe.






-- Editiert am 04.08.2009 09:48

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
kerstin22
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 6x hilfreich)

Vorab erstmal vielen Dank für so eine ausführliche Antwort.

Meine Freundin war mit bei der Post, die könnte das bezeugen. Allerdings will ich Ihr eine Gerichtsverhandlung und den Ärger mit der Polizei wegen Strafanzeige etc. ersparen.

Finde es eh schon absurd als Betrügerin dargestellt zu werden.

Die Formulierung würde dann so aussehen..?
Sehr geehrter herr xx,
dass Paket wurde bereits am 18.07 an Ihre Mandantin verschickt.
Die Frist einen Anwalt zu beauftragen war viel zu kurz, die angemessene Frist wären 10 Tage gewesen.
Den Betrag von 28,50 Euro fürs Spiel und den Versand habe ich Ihrem Konto gutschreiben lassen.
Alle weiteren Kosten werde ich nicht erstatten.
MFG

Vielen Dank im Voraus ;)


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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

Weiß nicht, ob der weiß, wovon du redest. Schreib doch einfach in kurzen Worten das, was ich vorgegeben habe, so ergibt es einen Sinn, füge hinzu, dass außer Beleidigungen keine In-Verzug-Setzung erfolgte und selbst wenn man dem nicht folgen würde, wäre die Frist zu kurz gewesen. Somit liegt kein Verzugsschaden vor.

Es war auch kein Paket, es war eine Warensendung. Mit einem Paket wärst du aus dem Schneider.



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