Warensendung wg. mangelhafter Verpackung defekt, wer hat recht?

22. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
fog
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Warensendung wg. mangelhafter Verpackung defekt, wer hat recht?

Hallo, ich möchte zu einem Vorfall gerne noch andere Meinungen hören. Ich versuche, es kurz zu halten. Ich habe bei einem EbayVK ein so genanntes "Hamsterset" ersteigert und mich, weil niedrigpreisig, für die angebotene Option der Warensendung entschieden. Geliefert wurde ein verdrückter, unförmiger A4 Umschlag, in den alles reingestopft war und das Hamsterlaufrad entsprechend in mehrere Teile zerbrochen war.Ein Hinweis auf zerbrechlichen Inhalt war nicht vorhanden.Ich forderte VK auf, adäquaten Ersatz zu liefern o. Kostenzusage für Selbstbeschaffung zu geben.Dies lehnte VK mit der Begründung, "Warensendung nicht versichert" ab,und erklärte ernsthaft, er habe als Karton schicken wollen, es sei für Warensendung zu schwer gewesen und er habe deshalb in den Umschlag umpacken müssen
und ich hätte ja auch die Option Versicherter Versand wählen können, er sähe nicht ein, dass er mir nun mehr erstatten müsse, als ihm die Auktion eingebracht hätte. Ich bin selbst erfolgreich seit Jahren als PrivatVk tätig und vertrete die Ansicht, wenn es mir nicht möglich ist, die Ware in der angebotenen Versandart sicher zu verpacken, darf ich diese Versandart nicht anbieten oder muss ggfls. für hierdurch entstandene Schäden eintreten.Was meint Ihr dazu??? Danke vorab!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Andreas Kreuz
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 13x hilfreich)

Die Beschädigung der gekauften Sache wegen mangelhafter Verpackung führt als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht des Verkäufers zu Schadenersatzsprüchen des Käufers aus positiver Vertragsverletzung. Die warengerechte Verpackung gehört zur Vertragsmäßigkeit der Ware, da hierüber Vereinbarungen (Versand als Karton) zwischen den Vertragsparteinen getroffen wurden.

Wenn von der Verpackung die Haltbarkeit der Ware, ihr Wert oder die Möglichkeit des Weiterverkaufs abhängen oder wenn die Originalverpackung die Ware kennzeichnet, dann sind Verpackungsmängel nach der Auffassung des BGH zugleich als Qualitätsmängel der Ware selbst anzusehen (BGH Betrieb 1958, 868; BGHZ 66, 208 , 212; BGH JZ 1983, 442 , 444).

Für die Verletzung einer Nebenpflicht zu sorgfältiger Verpackung haftet der Verkäufer aber auch dann, wenn der Schaden selbst erst nach Übergabe an den Frachtführer eintritt ( BGHZ 66, 208 ; NJW 1968, 1929 , 1930; BGH JZ 1983, 442 , 444 ).

Wegen der mangelhaften Verpackung haftet der Verkäufer gemäß § 434 I 2 Nr. 1 oder 2 BGB , weil die ordnungsgemäße Verpackung bzw. Anlieferung der Ware in einem mangelfreien Zustand Teil ihrer vorausgesetzten oder zumindest ihrer gewöhnlichen Verwendung ist. Ob die vereinbarten Eigenschaften von vornherein nicht vorlagen oder ob sie infolge unzureichender Verpackung auf dem Transportweg verloren gegangen sind, macht für den Käufer keinen Unterschied. Die Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht führt einen vertragswidrigen Zustand her, der so zu behandeln ist, als wenn die vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache schon von Beginn an bestanden hätte. Eine Beschädigung der Ware aufgrund der mangelhaften Verpackung auf dem Transportweg lässt den Mangel an der Ware im Sinne des § 434 I 2 BGB also noch vor Gefahrenübergang entstehen.

Der Verkäufer hatte das Hamsterset in eine ungeeignete Transportschutzverpackung (unförmige A4 Umschlagüte) eingelegt. Weitere Innen- oder Umverpackungsmittel wurden nicht verwendet, vorhandene Hohlräume zwischen der Ware und der Verpackung wurden nicht ausgepolstert. Durch die unzureichende Transportschutzverpackung war das Hamsetset somit nicht genügend gegen Schlag oder Stoß beim Transport geschützt.

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