Bei einem als gewerblich registrierten Ebay-Anbieter entdeckt (von dem ich etwas gekauft habe). Zudem auf den Angebotsseiten außer -gewerblicher Verkäufer- (ebay-Merkmal) keine weiteren Hinweise im Text (keine AGB oder Verweis darauf). Diese sind auf der Mich-Seite. Ich finde, die ua Klausel schränkt mich als privater Endverbraucher zwar nicht ein, ist aber doch schon recht dreist.
6. Gewährleistung
Gebrauchtartikel werden grundsätzlich ohne Gewährleistung verkauft. Die Gewährleistung auf Gebrauchtwaren nach neuem EU-Recht von einem Jahr wird hiermit ausgeschlossen. Durch Ihr Gebot wird die Akzeptanz dieses Grundsatzes bestätigt. Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche, sofern sie bei Angeboten an private Endabnehmer diesen zustehen, sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Was haltet Ihr von dieser AGB-Klausel?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Sofern deutsches Recht anwendbar ist, ist diese Klausel unwirksam, da sie gegen zwingendes deutsches Recht verstößt.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Wirklich?
Mit dem letzten Satz ist doch meiner Meinung nach die Rechtmässigkeit gewährleistet.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der Händler kann sich nun mal einfach nicht über das Gesetz stellen und schon gar nicht kann er sie ohne ihre Zustimmung vertraglich einseitig benachteiligen.
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"Meine Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wider. "
Da steht ja, dass die gesetzlich zustehenden Ansprüche nicht beschnitten werden.
Trotzdem klingts irgendwie dreist.
<I> Da steht ja, dass die gesetzlich zustehenden Ansprüche nicht beschnitten werden
Wo steht das?
Wie kann man denn etwas *ausdrücklich ausschließen* und gleichzeitig *nicht beschneiden* ?
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
Zitat letzter Satz:
Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche, sofern sie bei Angeboten an private Endabnehmer diesen zustehen, sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Ich verstehe das so, dass diese nicht ausgeschlossen (im Sinne von nicht anwendbar) sind, sondern dass sich dieser Satz auf die vorhergehende Passage bezieht.
Sinngemäß:
Gew. nach EU-Recht ausgeschlossen. Ausgenommen Ansprüche, die privaten Endverbrauchern gesetzlich zustehen.
Nein, der Satz besagt:
Gewährleistungsansprüche für Endverbraucher sind ausgeschlossen, auch wenn sie diesem eigentlich (gesetzlich oder sonstwie) zustehen würden.
Ergo das genaue Gegenteil von dem, was Sie verstanden haben.
Korrekt, ich schließe mich dem zutreffenden Beitrag von Mareike an. Die AGB-Klausel ist unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
OK, gibt da wohl 2 mögliche Deutungen. Die 2. (siehe Mareike) ist mir erst vor dem letzten Post bewusst geworden.
Dann will ich mal hoffen, dass der gekaufte Artikel mängelfrei ist und keine Streitereien auf mich zukommen.
OK, gibt da wohl 2 mögliche Deutungen
Nein,wer der deutschen Sprache mächtig ist,kann da wohl keine 2 Deutungen erkennen...
Was du meinst,würde wohl etwa so klingen:
*Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche, ausgenommen wenn sie bei Angeboten an private Endabnehmer diesen zustehen, sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen*
Was aber wohl juristisch ein ziemlicher Quark wäre...!?
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
Ich sehe da schon einen Sinn drin, da bei b2b-Geschäften andere Regelungen für Gewährleistung bestehen.
Wenn also im Text das möglicherweise ungünstig gewählte "ausgeschlossen" durch "ausgenommen" ersetzt wird, wäre die von mir interpretierte Deutung eindeutig gegeben.
--- editiert vom Admin
Wenn also im Text das möglicherweise ungünstig gewählte ausgeschlossen durch ausgenommen ersetzt wird, wäre die von mir interpretierte Deutung eindeutig gegeben.
Jaja,wenn das Wörtchen wenn nicht wär...
Jetzt hilft wohl nur noch eine E-mail an den Verkäufer weiter und ihn zu fragen ob ihm klar ist,dass *ausgeschlossen* etwas anderes bedeutet als *ausgenommen*.
Und wie er das überhaupt meint....
Wie heißt der Verkäufer denn?
Ich würde das notfalls übernehmen!
Aber hier mal ein anderes Beispiel,wozu *gewerbliche* Verkäufer mitunter fähig sind:
http://cgi.ebay.de/VW-Bus-T3-leuchtende-Blinker-incl-Standlicht_W0QQitemZ140024307119QQihZ004QQcategoryZ9895QQrdZ1QQcmdZViewItem
Text unter der Beschreibung
beachten...:)
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Artikel 290024610104
AGB auf der mich-Seite (im Angebot nicht erwähnt).
Da es in einem Rechtsstreit ja immer juristische Spitzfindereien/Wortklaubereien gibt, hatte ich mich an der Interpretation versucht (bzw. hatte ich das von vornherein im Sinne von "ausgenommen" verstanden - schließlich hat ausgeschlossen ja teilweise eine synonyme Bedeutung).
-- Editiert von robo am 05.09.2006 01:09:12
--- editiert vom Admin
@robo,
ich habe den Verkäufer nach dem Sinn des letzten Satzes unter Punkt 6 seiner AGB gefragt(also ob dadurch auch gesetzlich zustehende Ansprüche ausgeschlossen würden)
und erhielt die Antwort:
Natürlich haben Sie Anspruch auf ein 14-Tägiges-Rückgaberecht. Da es sich bei den Reifen um gebrauchte Artikel handelt und es Verschleissmaterialien sind (sie nutzen sich beim Fahren ab) werde ich natürlich auf diese Eigenschaften keine Garantie oder Gewährleistung geben. MfG
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
Da es in einem Rechtsstreit ja immer juristische Spitzfindereien/Wortklaubereien gibt
Nö. Bei B2C (Gewerblicher an Endverbraucher) wird immer die verbraucherfreundlichste Auslegung angenommen.
Und auch ansonsten geht es seltenst um die Detailauslegung einzelner mehrdeutiger Formulierungen.
--- editiert vom Admin
@schnee-einsiedel:
So wie volker7 definiere ich das auch.
Schäden in der Reifenflanke, (geflickte) Löcher in der Lauffläche, eingefahrene Metall- oder Glasstücke, nicht erwähnte stark einseitige Abnutzung (oder Auswaschung) sowie erheblich abweichende Angaben zur Profiltiefe und falsche Angaben (andere oder verschiedene DOT-Nummern) würde ich als berechtigten Rekla-Grund sehen.
--- editiert vom Admin
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