Was haltet Ihr von dieser AGB-Klausel?

2. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)
Was haltet Ihr von dieser AGB-Klausel?

Bei einem als gewerblich registrierten Ebay-Anbieter entdeckt (von dem ich etwas gekauft habe). Zudem auf den Angebotsseiten außer -gewerblicher Verkäufer- (ebay-Merkmal) keine weiteren Hinweise im Text (keine AGB oder Verweis darauf). Diese sind auf der Mich-Seite. Ich finde, die ua Klausel schränkt mich als privater Endverbraucher zwar nicht ein, ist aber doch schon recht dreist.



6. Gewährleistung

Gebrauchtartikel werden grundsätzlich ohne Gewährleistung verkauft. Die Gewährleistung auf Gebrauchtwaren nach neuem EU-Recht von einem Jahr wird hiermit ausgeschlossen. Durch Ihr Gebot wird die Akzeptanz dieses Grundsatzes bestätigt. Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche, sofern sie bei Angeboten an private Endabnehmer diesen zustehen, sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sofern deutsches Recht anwendbar ist, ist diese Klausel unwirksam, da sie gegen zwingendes deutsches Recht verstößt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#2
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

Wirklich?
Mit dem letzten Satz ist doch meiner Meinung nach die Rechtmässigkeit gewährleistet.

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#3
 Von 
zuspät
Status:
Praktikant
(537 Beiträge, 179x hilfreich)

Der Händler kann sich nun mal einfach nicht über das Gesetz stellen und schon gar nicht kann er sie ohne ihre Zustimmung vertraglich einseitig benachteiligen.

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"Meine Beiträge spiegeln nur meine persönliche Meinung wider. "

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#4
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

Da steht ja, dass die gesetzlich zustehenden Ansprüche nicht beschnitten werden.
Trotzdem klingts irgendwie dreist.

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#5
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

<I> Da steht ja, dass die gesetzlich zustehenden Ansprüche nicht beschnitten werden

Wo steht das?
Wie kann man denn etwas *ausdrücklich ausschließen* und gleichzeitig *nicht beschneiden* ?


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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

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#6
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat letzter Satz:

Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche, sofern sie bei Angeboten an private Endabnehmer diesen zustehen, sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.


Ich verstehe das so, dass diese nicht ausgeschlossen (im Sinne von nicht anwendbar) sind, sondern dass sich dieser Satz auf die vorhergehende Passage bezieht.
Sinngemäß:
Gew. nach EU-Recht ausgeschlossen. Ausgenommen Ansprüche, die privaten Endverbrauchern gesetzlich zustehen.

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Nein, der Satz besagt:

Gewährleistungsansprüche für Endverbraucher sind ausgeschlossen, auch wenn sie diesem eigentlich (gesetzlich oder sonstwie) zustehen würden.
Ergo das genaue Gegenteil von dem, was Sie verstanden haben.

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Korrekt, ich schließe mich dem zutreffenden Beitrag von Mareike an. Die AGB-Klausel ist unwirksam.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#9
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

OK, gibt da wohl 2 mögliche Deutungen. Die 2. (siehe Mareike) ist mir erst vor dem letzten Post bewusst geworden.
Dann will ich mal hoffen, dass der gekaufte Artikel mängelfrei ist und keine Streitereien auf mich zukommen.

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#10
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

OK, gibt da wohl 2 mögliche Deutungen

Nein,wer der deutschen Sprache mächtig ist,kann da wohl keine 2 Deutungen erkennen...
Was du meinst,würde wohl etwa so klingen:

*Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche, ausgenommen wenn sie bei Angeboten an private Endabnehmer diesen zustehen, sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen*

Was aber wohl juristisch ein ziemlicher Quark wäre...!?

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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

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#11
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich sehe da schon einen Sinn drin, da bei b2b-Geschäften andere Regelungen für Gewährleistung bestehen.
Wenn also im Text das möglicherweise ungünstig gewählte "ausgeschlossen" durch "ausgenommen" ersetzt wird, wäre die von mir interpretierte Deutung eindeutig gegeben.

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#12
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Wenn also im Text das möglicherweise ungünstig gewählte ausgeschlossen durch ausgenommen ersetzt wird, wäre die von mir interpretierte Deutung eindeutig gegeben.

Jaja,wenn das Wörtchen wenn nicht wär...
Jetzt hilft wohl nur noch eine E-mail an den Verkäufer weiter und ihn zu fragen ob ihm klar ist,dass *ausgeschlossen* etwas anderes bedeutet als *ausgenommen*.
Und wie er das überhaupt meint....
Wie heißt der Verkäufer denn?
Ich würde das notfalls übernehmen!

Aber hier mal ein anderes Beispiel,wozu *gewerbliche* Verkäufer mitunter fähig sind:

http://cgi.ebay.de/VW-Bus-T3-leuchtende-Blinker-incl-Standlicht_W0QQitemZ140024307119QQihZ004QQcategoryZ9895QQrdZ1QQcmdZViewItem

Text unter der Beschreibung
beachten...:)


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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

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#14
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

Artikel 290024610104
AGB auf der mich-Seite (im Angebot nicht erwähnt).

Da es in einem Rechtsstreit ja immer juristische Spitzfindereien/Wortklaubereien gibt, hatte ich mich an der Interpretation versucht (bzw. hatte ich das von vornherein im Sinne von "ausgenommen" verstanden - schließlich hat ausgeschlossen ja teilweise eine synonyme Bedeutung).

-- Editiert von robo am 05.09.2006 01:09:12

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#17
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

@robo,
ich habe den Verkäufer nach dem Sinn des letzten Satzes unter Punkt 6 seiner AGB gefragt(also ob dadurch auch gesetzlich zustehende Ansprüche ausgeschlossen würden)
und erhielt die Antwort:

Natürlich haben Sie Anspruch auf ein 14-Tägiges-Rückgaberecht. Da es sich bei den Reifen um gebrauchte Artikel handelt und es Verschleissmaterialien sind (sie nutzen sich beim Fahren ab) werde ich natürlich auf diese Eigenschaften keine Garantie oder Gewährleistung geben. MfG



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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

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#19
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Da es in einem Rechtsstreit ja immer juristische Spitzfindereien/Wortklaubereien gibt

Nö. Bei B2C (Gewerblicher an Endverbraucher) wird immer die verbraucherfreundlichste Auslegung angenommen.
Und auch ansonsten geht es seltenst um die Detailauslegung einzelner mehrdeutiger Formulierungen.

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#20
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

@schnee-einsiedel:

So wie volker7 definiere ich das auch.
Schäden in der Reifenflanke, (geflickte) Löcher in der Lauffläche, eingefahrene Metall- oder Glasstücke, nicht erwähnte stark einseitige Abnutzung (oder Auswaschung) sowie erheblich abweichende Angaben zur Profiltiefe und falsche Angaben (andere oder verschiedene DOT-Nummern) würde ich als berechtigten Rekla-Grund sehen.

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#22
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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