Widerruf Anfechtung Irrtum per Mail ?

1. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
123ler
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf Anfechtung Irrtum per Mail ?

mir ist leider bei Ebay ein Fehler passiert. Ich habe einen zu niedrigen Sofortkaufpreis - es wurden Zahlen von mir vertauscht - angegeben. Ein Käufer hat gekauft. Dann hab ich es bemerkt, unmittelbar nach Auktionsende hab ich den Fehler bemerkt und sofort per email geschrieben, dass es ein Irrtum war und ich widerrufe wegen Irrtum. Der Käufer hat auf die Mail geantwortet, dass er auf Lieferung besteht. Darauf hin war kein Email Verkehr mehr, er hat mir aber das Ged überwiesen. Ich habe das Geld aber dann über meine Bank zurückgehen lassen. Nun nach ca. 4 Wochen bekam ich ein Einschreiben in dem er mich zur Lieferung auffordert. Ich wollte nun die Sache per Email klären, nun sagt er er habe nie eine Email erhalten und er wird nun anwaltschaftlich vorgehen gegen mich. Hätte ich von anfang an per Einschreiben widerrufen müssen. Hat er Chancen und muss ich am Ende doch liefern? Gilt meine Email als Widerruf zumal er auf die Email auch geantwortet hat. Ich habe meine Email die ich geschickt habe noch auf meinem Rechner gespeichert.




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1717x hilfreich)

Entscheidend ist die Frage: kann der VK gerichtsfest beweisen, unverzüglich wegen Irrtums angefochten zu haben? Dazu müßte er den Zugang (!) der anfechtenden Email beweisen können.

Abgesehen davon nicht vergessen, daß auch bei erfolgreicher Anfechtung der K einen Schadensersatzanspruch (etwa wenn ihm zwischenzeitlich ein anderes 'Schnäppchen' entgangen ist, weil er auf die Gültigkeit des Kaufvertrages vertraut hat) haben kann.

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#2
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1397 Beiträge, 261x hilfreich)

@ Mareike

Soweit mir bekannt ist, liegt Zugang einer eMail vor, sobald diese auf dem jeweiligen Server liegt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Wenn der Käufer hier direkt geantwortet hat, sehe ich kein Beweisproblem.

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#3
 Von 
keinname123
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 212x hilfreich)

So ist es nun mal in Deutschland. ALLE Käufer bestehen bei ebay auf Lieferung, egal warum der Verkäufer die Lieferung später verweigern will.


Du könntest ja ein Paket mit Steinen versenden *frechgrins*. Dann muss er dir beweisen, dass du ihn ums Ohr gehauen hast :devil:

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1717x hilfreich)

liegt Zugang einer eMail vor, sobald diese auf dem jeweiligen Server liegt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht

Mag sein, aber wie will der Absender das beweisen? Wenn die Mail bereits abgerufen wurde und der Provider nicht jede Mail mit Inhalt (!) mitloggt, ist kein Beweismittel vorhanden.

Wenn der Käufer hier direkt geantwortet hat, sehe ich kein Beweisproblem

Kommt drauf an. Wenn er die fragliche Mail nicht als Zitat eingeschlossen hat und sich auch nicht auf die Irrtumseinrede des VK bezogen hat, wäre damit nur bewiesen, daß der K irgendeine Mail irgendeines Inhaltes bekommen hat, auf die er geantwortet hat.

Im Gegensatz zum schönen Einschreiben/Rückschein, mit dem man üblicherweise keine Kochrezepte austauscht, sehe ich bei einer Mail noch keinen Anscheinsbeweis für ihren Inhalt. Wie will der VK beweisen, daß er nicht nur eine Mail geschickt hat im Sinne von 'ich liefere Dir gar nix, Du Nasenzwerg'?

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#5
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1397 Beiträge, 261x hilfreich)

Natürlich ist dies nicht auszuschließen. Ich denke - Mareike - wir sind uns einig, dass es eine Frage des konkreten Falles ist.

Ich halte es nur für wahrscheinlich, dass es so gelaufen ist, dass der Verkäufer die Mail geschrieben hat und dann der wütende Käufer per Antwort gegen die Ausführungen des VK angegangen ist. Auch bei kurzen Aussagen, wie z.B. "Das mit dem Zahlendreher ist Ihr Problem" etc. ist dem VK schon geholfen.

Wie gesagt, es kommt darauf an...

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#6
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 688x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6066x hilfreich)

@ Powerseller

bei gewerblichen Anbietern gebe ich dir ja fast Recht, aber nicht bei privaten. Da unterscheiden die Richter schon noch.


@123ler

Und das nächste mal nur einschreibe e-mails versenden!


Viele Grüße, Michael

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#8
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1717x hilfreich)

einschreibe e-mails

Was soll das denn sein?

Das Thema hatten wir schon, Ergebnis ist klar: den Zugang einer Mail kann man nicht beweisen, auch nicht mit Lesebestätigung und ähnlichen Tricks.

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#9
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1397 Beiträge, 261x hilfreich)

@ Mareike

Bin neugierig. Wieso nicht mit Lesebestätigung?

Hatten es ja neulich schon davon. Wenn direkt(!) auf die Mail geantwortet wird, ist der Zugang bewiesen.

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#10
 Von 
keinname123
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 212x hilfreich)

@kleinerjurist

Die Lesebestätigung bestätigt kaum jemand. Vor allem ist diese Funktion bei Powerverkäufern abgeschaltet.

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#11
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1717x hilfreich)

Bin neugierig. Wieso nicht mit Lesebestätigung?

Eine normale Email geht unverschlüsselt durchs Netz und durch zahlreiche Mailserver, deren Betreiber sie lesen können.
Von daher beweist eine Lesebestätigung nicht, wer die Mail gelesen hat.
Das wäre so, als würde man statt eines Einschreibens/Rückschein eine Postkarte verschicken, die mit einem Haken drauf zurückbekommen und damit 'beweisen' wollen, daß der Empfänger sie erhalten hat.

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#12
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1397 Beiträge, 261x hilfreich)

@ Mareike
:respekt:

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#13
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1241 Beiträge, 347x hilfreich)

Der TE hat doch geschrieben, das der Käufer auf die Mail geantwortet hat, also kam die Mail mit der Irrtumserklärung doch bei ihm an und er hat sie gelesen, oder?

Verstehe daher den (2.) Beitrag nicht:
"Entscheidend ist die Frage: kann der VK gerichtsfest beweisen, unverzüglich wegen Irrtums angefochten zu haben? Dazu müßte er den Zugang (!) der anfechtenden Email beweisen können."

Damit sollte doch bewisen sein, das der K die Rücktrittsmail erhalten hat aber nur nicht akzeptieren will.

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#14
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1717x hilfreich)

Der TE hat doch geschrieben, das der Käufer auf die Mail geantwortet hat, also kam die Mail mit der Irrtumserklärung doch bei ihm an und er hat sie gelesen, oder?

Das kommt auf die Formulierung der Mail an, ob der K Teile zitiert hat etc.
Wenn z.B. strittig ist, ob der VK geschrieben hat 'ich fechte wegen Irrtums an' (oder vergleichbar) oder 'ich liefere Dir gar nix, Du Depp', gehen Zweifel zu Lasten des VK.

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#15
 Von 
kleinertobi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, ich verstehe nicht, warum hier einer Erfüllungsklage eine 99%ige Erfolgschance eingeräumt wird. Mag schon stimmen, dass für viele Richter die Irrtumsanfechtung zum Gähnen ist, aber meines Wissens hat erst kürzlich der BGH entschieden, dass bei rechtzeitiger Irrtumsanfechtung (im Fall wurde eine rechtzeitige Absendung der E-Mail als ausreichend angesehen) kein Anspruch auf Erfüllung, sondern nur einer auf Schadenersatz besteht ...

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#16
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1717x hilfreich)

im Fall wurde eine rechtzeitige Absendung der E-Mail als ausreichend angesehen

Haben Sie einen Link oder ein Aktenzeichen? Das kann ich mir so in der Form nicht vorstellen, daß neuerdings das Absenden einer Email genau so gut sein soll wie der Nachweis des Zugangs eines Briefes...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2641 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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