hallo zusammen,
schreibe grade einen widerruf für eine eBay
auktion.
bin mir jetzt jedoch nicht sicher welche "kosten" ich alles wiederverlangen kann/darf.
kaufpreis ist selbstverständlich
kosten für den rückversand auch, da laut AGB des verkäufers, die kosten übernommen werden, wenn artikelkosten >40€ betragen. wenn ich es "versichert" zurück schicke, muss der VK dann die kosten für den versicherten versand oder nur den unversicherten versand erstatten?
ABER wie sieht das mit den versandkosten der auktion aus? kann ich die versandkosten für die zustellung des artikels auch zurückverlangen?
greetz neers!
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Widerruf bei Ebay, welche Kosten zurückfordern?
17. Mai 2010
Thema abonnieren
Frage vom 17. Mai 2010 | 15:34
Von
Status: Beginner (51 Beiträge, 16x hilfreich)
Widerruf bei Ebay, welche Kosten zurückfordern?
Problem bei eBay und Co?
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#1
Antwort vom 17. Mai 2010 | 17:04
Von
Status: Praktikant (900 Beiträge, 298x hilfreich)
Du mußt ja nicht versichert zurückschicken, weil der VK das Versandrisiko trägt. Nur ist dann im Streitfall die Einlieferung vermutlich weniger leicht zu beweisen (du brauchst einen Zeugen o.ä.) als bei versichertem Versand.
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#2
Antwort vom 17. Mai 2010 | 17:40
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1424x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>ABER wie sieht das mit den versandkosten der auktion aus? kann ich die versandkosten für die zustellung des artikels auch zurückverlangen? <hr size=1 noshade>
Ja!
EuGH-Urteil: Hinsendekosten müssen dem Verbraucher erstattet werden
EuGH Urteil v. 15.04.2010, Rechtssache C-511/08
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/04/15/eugh-urteil-hinsendekosten-widerrufsrecht/
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#3
Antwort vom 18. Mai 2010 | 10:33
Von
Status: Beginner (51 Beiträge, 16x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ja!
EuGH-Urteil: Hinsendekosten müssen dem Verbraucher erstattet werden
EuGH Urteil v. 15.04.2010, Rechtssache C-511/08
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/04/15/eugh-urteil-hinsendekosten-widerrufsrecht/ <hr size=1 noshade>
wie sieht das denn in der realität aus? halten sich die verkäufer bei ebay dran?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 19. Mai 2010 | 15:41
Von
Status: Beginner (51 Beiträge, 16x hilfreich)
quote:
Nach einem Urteil des EuGH ist die EU-Richtlinie ( die in deutsches Recht umzusetzen ist) so auszulegen, daß sie keine deutsche Regelung erlaubt, wonach ein Fernabsatzunternehmer die HINSENDE-Kosten nicht zurückerstatten bräuchte.
hatte jetzt iwo gelesen, dass dieses urteil noch nicht in deutsches recht umgesetzt worden ist und damit auch noch nicht feststeht, ob dies in dieser form auch geschieht???
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#6
Antwort vom 19. Mai 2010 | 16:56
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1424x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>hatte jetzt iwo gelesen, dass dieses urteil noch nicht in deutsches recht umgesetzt worden ist und damit auch noch nicht feststeht, ob dies in dieser form auch geschieht??? <hr size=1 noshade>
Es gab ja schon Urteile dazu:
LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2007 - Az. 15 U 226/06
Hier ist die ganze Geschichte kurz gefasst:
http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-hinsendekosten-beim-widerruf-erstattung/
Der BGH schließlich befand:
16
2. Dem Kläger stünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG allerdings zu, wenn die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Waren für den Fall des Widerrufs nicht dem Käufer auferlegt werden können. In diesem Fall sähe sich der Senat veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass vom Käufer an den Verkäufer bereits gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind.
BGH, Beschluss vom 1. 10. 2008 - VIII ZR 268/ 07
Das sind alles Schauspiele der besonderen Art, das ist die Richtlinie:
Artikel 6
(2) übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäss diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
Die Richtlinie ist von 1997 (!) und die galt es umzusetzen. Eine wundersame Umsetzung der Richtlinie:
§ 357 BGB
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Von Hinsendekosten keine Rede mehr, jetzt hatte der Verbraucher auch bei entsprechender Belehrung die EUR 40,00 Klausel am Bein.
Er hatte in diesem Fall also Hinsende- und Rücksendekosten zu erstatten. Wahrscheinlich hat die Versandhandelslobby ihre Schäfchen in Berlin einer Gehirnwäsche unterzogen, anders kann das Ergebnis bei der Eindeutigkeit der Richtlinie nicht interpretiert werden.
Nahezu alle anderen Länder in Europa legen dem Händler die Hinsendekosten auf, dem Verbraucher die Rücksendekosten.
Nachdem nun jahrelang die Hinsendekosten stillschweigend abkassiert wurden, ist jetzt das Geschrei groß, da ja die deutschen Händler nach der Entscheidung im Nachteil sind, weil sie ja jetzt Hinsendekosten und Rücksendekosten zu erstatten haben, es sei denn, bei Rücksendungen wurde entsprechend belehrt und dies auch noch in den AGB verankert (Entscheidung von inzwischen 4 Gerichten) und der Betrag übersteigt nicht EUR 40,00.
Die Hinsendekosten sind zu erstatten.
Das war aber vorher eigentlich klar, es war keine andere Entscheidung zu erwarten. Und auch die gängige Praxis war entsprechend.
Den Unternehmern wurde auf "ihren" Rechts-Seiten empfohlen, sich bezüglich der Hinsendekosten ahnungslos zu stellen, aber auf Anforderung des Kunden die Hinsendekosten ohne großes Trara zu erstatten, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Verlangt ein Kunde den Ersatz seiner Kosten, sollten Händler diese zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten vorerst übernehmen.
http://www.legalershop.de/downloads/widerrufsrecht/erstattung-der-hinsendekosten-im-falle-des-widerrufs/
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#7
Antwort vom 20. Mai 2010 | 11:30
Von
Status: Beginner (51 Beiträge, 16x hilfreich)
ich danke dir!
werd jetzt den widerruf noch um die hinsendekosten erweitern...
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Und jetzt?
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