Hallo,
habe bei Ebay Soundsystem Ultron Octavus fx1600 air ersteigert. Möchte dieses nun zurücksenden. In der Widerrufsbelehrung steht:
Bei dem Widerruf innerhalb Auktionen werden die Auktionskosten und der dadurch entstandene Aufwand mit einem Abzug von 25% der Auktiossumme ausgezahlt.
Ist so etws Rechtens?
MfG
Atra
Widerrufsbelehrung Onlinehändler Ebay
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Sollte das dort wortwörtlich so stehen - sorry ,ein Grinsen kann ich mir da nicht verkneifen - würde sich mein alter Deutschlehrer im Grabe umdrehen und so mancher Jurist vermutlich schreiend aus dem Zimmer laufen.
Bei dem Widerruf innerhalb Auktionen werden die Auktionskosten und der dadurch entstandene Aufwand mit einem Abzug von 25% der Auktiossumme ausgezahlt.
-...Widerruf innerhalb Auktionen ...
Hä ? - Ich war bisher immer davon überzeugt , daß ein Widerruf nach Vertragsschluß erfolgt , also "außerhalb" um einmal bei der Ausdrucksweise des Verkäufers zu bleiben - ... oder bin ich noch drin , oder was ? ...
-...Auktionskosten und der dadurch entstandene Aufwand ...
Wie ?! Aufwand durch Kosten ,also Aufwand durch Aufwand ?
Beziehungsfehler - korrekt :
...Aufwand und der dadurch entstandenen Auktionskosten...
-...mit einem Abzug von 25% der Auktiossumme ...
Wieviel soll den nun wovon abgezogen werden ?
25% x Auktionssumme - X
oder
Auktionssumme - 25% x Auktionssumme
-...ausgezahlt...
Klasse ,an wen denn ?
Der Verkäufer kann nur - sprachlich gesehen -
"Einbehalten" !
Korrekt formuliert , müßte der Passus lauten :
Hat der Kunde eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Warenrückgabe zu vertreten, ist die Wertminderung oder der Warenwert zu ersetzen. Ebenso ist vom Besteller bei Benutzung der Sache der Warenwert zu vergüten. Eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene Wertminderung bleibt dabei außer Betracht. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz pauschal 25 % des Warenwerts zu berechnen. Uns bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden niedriger als 25 % ist.
Sie sehen vermutlich bereits selbst - daß der Verkäufer sein Ziel nicht erreicht.
Die zahlreichen § zur AGB-Gestaltung im BGB stehen dem entgegen.
Danke für die Antwort.
Es steht so drin.
Hier ein Link:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=3076846263&category=1499&sspagename=STRK%3AMEBWA%3AIT&rd=1
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der Standardhinweis bei solchen Klauseln ist immer §309 V b) BGB - also unwirksame Klausel, wie psst schon richtig sagte.
Man kann immer wieder staunen, welche
Phantasie man in Auktionstexten findet:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=3459987027&category=47752
Wie klein die Welt doch ist...ein VK, von dem auch ich mal etwas gekauft habe
War allerdings sehr zufrieden!
@ Wolfgang
Was meinst du? Sehe so auf Anhieb mal nichts....
Gruss
MichiM
-----------------
"Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler.
Und wer keine Fehler macht, wird befördert "
Meine Unzufriedenheit bzw. der Grund warum ich es zurücksende, besteht darin, dass mit
"Infrarot-Transmitter für kabellose hintere Lautsprecher" geworben wird.
Es ist aber so, dass nur einer der hinteren Lautsprecher einen Empfänger hat und der 2 mit dem Ersten über ein Kabel verbunden werden muss.
Somit stimmt meines Erachtens die Artikelbeschreibung nicht.
Atra
@ Michi
Ich springe mal für Wolfgang ein:
Aus der Auktion:
Dies (Rückgaberecht) gilt nur bei Festpreisangeboten oder der Nutzung der Sofortkaufoption auf Internetplattformen. Bei Auktionen, bei denen der endgültige Verkaufspreis nicht von vorneherein bekannt ist, wird gemäß § 312d Abs. IV Punkt 5 BGB ein Widerrufs- und Rückgaberechtrecht ausgeschlossen.
*********************************
aus dem BGB
§ 312d
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
Wie wir alle wissen, sind Online-Auktionen keine "Versteigerungen" i.S.d. § 34 GewO und § 156 BGB daher nicht anwendbar [KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%209586/00" target="_blank" class="djo_link" title="KG, 11.05.2001 - 5 U 9586/00: Zulässigkeit der Bezeichnung einer Verkaufsaktion als "Internet-A...">5 U 9586/00</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202001,%20764" target="_blank" class="djo_link" title="KG, 11.05.2001 - 5 U 9586/00: Zulässigkeit der Bezeichnung einer Verkaufsaktion als "Internet-A...">MMR 2001, 764</a>ff. ( rechtskräftig )
Grüße, Bob
-- Editiert von !streetworker! am 13.02.2004 23:34:09
-- Editiert von !streetworker! am 13.02.2004 23:40:34
Ah - ja, jetzt verstehe ich...
Muss ich baer ganz ehrlich dazusagen, dass cih auch davon ausgegangen wäre, das Versteigerungen = Online-Auktionen sind.
Man lernt halt nie aus...
Einen schönen Start ins Wochenende
MichiM
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"Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler.
Und wer keine Fehler macht, wird befördert "
Der BGH sagt: Online-Auktion fällt nicht unter §156 BGB
("Ricardo-Urteil").
Allerdings gibt es immer wieder Gerichte (z.B. AG Osterholz-Scharmbeck), die in Einzelfällen gegenteiliger Auffassung sind.
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