Widerrufsrecht: Verkäufer nimmt Rücksendung nicht

2. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
mi_ny
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerrufsrecht: Verkäufer nimmt Rücksendung nicht

Angenommen man nimmt sein Widerrufsrecht in Anspruch und schickt Ware zurück. Der Widerruf an sich ist vor der Rücksendung der Ware per Fax und Email dem Verkäufer belegbar zugegangen.

Der Verkäufer ist mit dem Widerruf nicht einverstanden und kündigt an daß er das Paket nicht annehmen wird. Der Widerruf ist jedoch objektiv betrachtet zulässig.

Was ist hier zu tun, was sind für den Käufer die nächsten Schritte?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Wenn der Unternehmer die Annahme des Paketes, welches auch noch angekündigt war, sodass er Kenntnis davon hatte, dass die Rücksendung in Ausübung des gesetzlichen Widerrufrechts geschah, verweigert, ändert das nichts an der rechtswirksamen Ausübung des Widerrufsrecht.
***
Mit der Absendung des Paketes hat der zum Widerruf Berechtigte alles getan, um die Rechtsfolgen eintreten zu lassen.

§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
***
Mit dem fristgerechten Widerruf wandelt sich das bestehende Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis.

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
***
§ 286
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
***
Abwarten, bis das Paket, dessen Annahme der widerspenstige Händler verweigert hat, zurückgekommen ist.
***
Beweise sichern: Emailverkehr, Auktionsbeschreibung, Widerrufserklärung in dieser AGB (mit der verhängnisvollen Klausel), Scan oder Foto vom zurückgekommen Paket machen -> alles dauerhaft auf Festplatte sichern.

Ausdrucken und einen Rechtsanwalt des Vertrauens mit der Durchsetzung der Forderung beauftragen, der Händler befindet sich in Verzug, die Hinzuziehung eines Anwalts ist berechtigt.


-- Editiert von bogus1 am 03.02.2009 07:46

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