Wie formuliere ich das richtig?

7. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Oliver_G
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie formuliere ich das richtig?

Ich möchte bei eBay einen Artikel reinsetzen und im Auktionstext festlegen das ich keine Garantie geben kann. (Funktion, Transprtschäden und so was halt...)

Wie muss ich das Formulieren?

Problem bei eBay und Co?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
moinsen81
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht so : Auch wenn ich die Ware als voll funktionsfähig einstufe - Das ist ein Privatverkauf ohne Garantie oder Gewährleistung. Keine Rücknahme, Ausbesserung, Reparatur oder ähnliches. Das Gebot ist bindend zu den hier angeführten Bedingungen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, steigern Sie erst gar nicht mit!

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#2
 Von 
K. Michael
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

oder so ähnlich:








hier bei handelt es sich um einen passat,der nicht mehr der schönste ist und kein tüv bzw au besitzt!er hat einen unfall schaden v.rechts,beule in der rechten tür(vo. und hi)und leichte roststellen!für den tüv müssen domlager re. ,endtopf,nebelscheinwerfer re. und ventildeckeld. ern. werden. domlager li. ,anlasser,mitteltopf und bremse vo. wurden vor kurzem ern.(ca.5000km) der wagen besitzt also optische bzw techniche mängel und wird daher als schlachtfahrzeug angeboten.es besteht wegen den neuen richtlinien,keine garantie und rückgaberecht!gekauft wie gesehen! der wagen muss innerhalb 7tagen geholt werden und bar bezahlt werden!viel spass beim bieten

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#3
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Es gibt doch einen Vorschlag von ebay dazu, der hier schon gepostet wurde, der ist nicht schlecht.

@ K. Michael:
Ich würde "Bastlerfahrzeug" statt "Schlachtfahrzeug schreiben.
Und "wegen den neuen Richtlinien" und "Garantie" sind auch eher schlecht.

Übrigens, warum ärgern sich so viele über "Spaßbieter", die vorher selber "viel Spaß beim Bieten" gewünscht haben? ;-)

Bear

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#4
 Von 
Gerod1
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 10x hilfreich)

Wie wäre es damit: ;-)

Da der Artikel so wie er ist von mir als Privatperson verkauft wird, schließe ich die gesetzliche Gewährleistungspflicht bzw. Sachmängelhaftung aus. Alle von mir gemachten Angaben, Bilder und Hinweise zur Ware sind von mir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Je nach Ausstattung der Hard- und Software des Betrachters und seinem subjektiven Empfinden kann es zu Abweichungen in Bezug auf die dargestellten Farben oder Eigenschaften des Artikels kommen. Ich übernehme daher keinerlei Haftung für die Übereinstimmung der Ware nach Alter, Güte und Beschaffenheit und der subjektiven Vorstellung des Betrachters. Ich hafte nicht dafür, wenn die angebotene Ware nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sondern lediglich für die explizit zugesicherten Eigenschaften in der Auktion. Die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt sich in jedem Fall auf die Höhe des Gesamtbetrages der Auktion.

Eine weitere Gewährleistung, Rückgaberecht oder Umtausch wird ausgeschlossen. Für Transportschäden und Verlust der Ware beim Versand haftet der Käufer (BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf). Der Verkäufer haftet weiterhin nicht für den Untergang oder Verschlechterung der Ware nach Vertragsabschluss. Bei versicherten Sendungen erfolgt eine Abtretung der evtl. entstehenden Ansprüche an den Käufer. Der Käufer verpflichtet sich eine solche Abtretung der Ansprüche anzunehmen.

Dieses Angebot erfolgt lediglich als "Invitatio ad offerendum". D.h. ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag kommt erst durch meine abschließende schriftliche Zustimmung zum Verkauf zustande.

Anfallende Ebaygebühren werden von mir als Verkäufer natürlich übernommen. Die Zahlung des vollständigen Gesamtbetrages hat per Überweisung als Vorauskasse zu erfolgen und muss spätestens 14 Tage nach Abschluss des rechtsverbindlichen Kaufvertrages auf die angegebene Bankverbindung erfolgen.

Der Käufer verpflichtet sich innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware eine wahrheitsgemäße Bewertung bei Ebay abzugeben. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer eine „negative“ oder „neutrale“ Bewertung nur dann abzugeben, wenn er trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zahlung des Gesamtbetrages die Ware erhalten hat und keine Umstände vorlagen, welche die Erfüllung der Lieferverpflichtung unmöglich machten.

Für den Fall eines Verstoßes gegen die Aufgeführten Vertragsbedingungen durch den Käufer oder die Nichterfüllung einer der Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- EURO vereinbart.

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn des Vertrages am nächsten kommt. Gleiches gilt auch für etwaige Vertragslücken.

Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Sachmängelhaftung und Gewährleistung ZU VERZICHTEN und akzeptieren alle aufgeführten Bedingungen als verbindlichen einzelvertraglichen Bestandteil. Ihr Gebot ist bindend, ohne jedes wenn und aber!! Bieten Sie nur dann, wenn Sie damit einverstanden sind.

ACHTUNG: Ich hafte nicht dafür, was Sie mit dem Artikel anstellen, auch nicht für die Folgen Ihres Tuns! Bitte beachten Sie im eigenen Interesse die Gesetzeslage und die Vorschriften Ihres Landes!!

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#5
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Klasse, die perfekte Bieterabschreckung!

Bear

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#6
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

@Gerod1:

Sehr witzig. :)
Auf so eine Auktion bietet kein Mensch, denn schon allein die Deklarierung zur invitatio ad offerendum sollte die meisten abschrecken.

Auch wenn ich die Ware als voll funktionsfähig einstufe - Das ist ein Privatverkauf ohne Garantie oder Gewährleistung.

"Voll funktionsfähig" ist aber eine Eigenschaftszusage. Folglich müßte auch bei Gewährleistungsausschluß gehaftet werden, wenn die Ware nicht voll funktionsfähig ist.

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#8
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Es sind noch mehr Absurditäten drin, zum Beispiel diese "Vertragsstrafe" und die Pflicht zur Bewertungsabgabe, aber nur positiv :-)

Bear

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#9
 Von 
Gerod1
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 10x hilfreich)

Das war ja auch nicht wirklich ernst gemein. Aber interessant wäre es schon mal, da wir ja Vertragsfreiheit haben! ;-)

Eine Vertragsstrafe in einem Kaufvertrag sollte rechtlich gesehen doch eigentlich kein Problem sein!

@mareike
Danke für den Hinweis mit der Eigenschaftszusage. Da habe ich ja um ein Haar fast schon zuviel zugesichert. *lach

Als wer sich beiteiligen will... dann last uns das Ding doch mal etwas ausfeilen.

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#10
 Von 
K. Michael
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 1x hilfreich)

Mein Beitrag war auch nicht ernst gemeint. Mir ist bei der Fragestellung irgendwie der Hut hochgegangen.

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#11
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Es ist schon auch als Satire aufgefaßt worden.

Die Frage war aber eigentlich nicht dumm, denn was besseres als den üblichen Ausschluß der "Garantie nach dem neuen EU-Recht" sollte man schon haben. Ich finde nach wie vor den ebay-Vorschlag nicht schlecht, den ich (abgewandelt auf die eingestellte Ware) auch schon verwendet habe.

Bear

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#12
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

...den ebay-Vorschlag...

Wo findet man den ???

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich finde es selber nicht mehr bei ebay, aber die Formulierung ist folgende:

"Die Sachmängelfreiheit wird hiermit bestätigt, Ich räume einen Zeitraum von 10 Tage, ab Erhalt, zur Prüfung des Artikels ein und gewähre innerhalb dieser Zeit ein Rückgaberecht im begründeten Fall. Die Rücknahme erfolgt Zug um Zug. Nach Rücksendung des Artikels erhalten Sie eine Gutschrift über die Höhe des Gebotsbetrages.

Darüber hinaus gilt: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf einen gebrauchten Artikel ohne Gewährleistung zu bieten. Da es sich um ein Einzelstück handelt, werden der Gewährleistungsfall, Nachbesserung, Minderung sowie Reparatur oder Umtausch einvernehmlich ausgeschlossen."

Bear

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Eine Vertragsstrafe in einem Kaufvertrag sollte rechtlich gesehen doch eigentlich kein Problem sein!

§308 VII BGB spricht dagegen.
Die vorgeschlagenen Klauseln kann man durchaus als AGB im Sinne des §305 Abs. 1 BGB ansehen, also §308 m.E. anwendbar.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Gerod1
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 10x hilfreich)

@mareike

Gut, das ist ein Argument. Es diesem Hintergrung wird im Vertrag aber ausdrücklich festgehalten, dass der Bieter die Bedingungen als "einzelvertraglich" anerkennt. siehe:"...akzeptieren alle aufgeführten Bedingungen als verbindlichen einzelvertraglichen Bestandteil." Wie steht es dann mit der salvatorischen Klausel? Welche wirksame gesetzlichen Bestimmung kömmt als nächstes in Betracht?

Und falls der 308er dann doch greift,... mach doch mal einen Vorschlag wie es besser geht und eine Vertragsstrafe wirksam eingebracht werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Gerod1
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 10x hilfreich)

Tippfehler dienen der allgemeinen Belustigung und sind erwünscht. :) *Sorry aber bin gerade im Stress!!

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