Zubehör für Elektronik verkaufen, darf ich es angeschlossen zeigen?

30. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
weber272
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zubehör für Elektronik verkaufen, darf ich es angeschlossen zeigen?

Ich möchte online ein Zubehörteil für ein Elektrogerät verkaufen. Damit die Käufer sehen können, dass es funktioniert, würde ich es gerne auch angeschlossen abbilden. Ich möchte nur nicht, dass jemand von mir das abgebildete 500€ Gerät fordern kann, wenn ich doch nur das Zubehörteil für 5€ verkaufe. Wie muss ich mein Angebot formulieren? Darf ich das Wort Lieferumfang auch als Privatverkäufer und auch bei ggfs. Abholung benutzen? Vielen Dank.




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von weber272):
Damit die Käufer sehen können, dass es funktioniert, würde ich es gerne auch angeschlossen abbilden.
Vergiss die Idee. Schreib einfach im Text "funktionsfähig".

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9913 Beiträge, 2081x hilfreich)

Zitat (von weber272):
Ich möchte nur nicht, dass jemand von mir das abgebildete 500€ Gerät fordern kann, wenn ich doch nur das Zubehörteil für 5€ verkaufe.


das kann man auch grafisch darstellen

Zitat (von weber272):
Wie muss ich mein Angebot formulieren?


So rechtssicher wie möglich. Ich frage mal andersrum: Wie würdest du es denn schreiben?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130082 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat (von weber272):
dass es funktioniert, würde ich es gerne auch angeschlossen abbilden.

Auf einem Bild wird man die Funktionsfähigkeit kaum darstellen können. Im übrigen ist es auch völlig egal, ob es zum Zeitpunkt des anfertigen des Bildes funktioniert hat.

Ansonsten würde ich das Hauptgerät einfach aus dem Bild herausschneiden.



Zitat (von weber272):
Darf ich das Wort Lieferumfang auch als Privatverkäufer und auch bei ggfs. Abholung benutzen?

Man darf alle Worte aus dem Duden nutzen, auch als Privatverkäufer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14942 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

ich würde im ersten Bild nur das Produkt zeigen, und erst in einem weiteren dann in Kombination.

Stefan

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5448 Beiträge, 1823x hilfreich)

Und dazu klar im Text: "Verkauft wird nur das Drömföndel, nicht das mit abgebildete Krummbiegel".

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5448 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auf einem Bild wird man die Funktionsfähigkeit kaum darstellen können. Im übrigen ist es auch völlig egal, ob es zum Zeitpunkt des anfertigen des Bildes funktioniert hat.


Man kann zumindest sehen, dass das Gerät angeht. Und hat damit für den eBay-Käuferschutz ein starkes Indiz, daß die Ware funktioniert hat.

Hatte das letztlich erst, Gerät verkauft, K behauptet "geht nicht an". Ich hatte ein Foto vom Tag des Versendens, wo das Gerät eingeschaltet zu sehen ist. Hat eBay gereicht, den Antrag abzulehnen.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7587 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von weber272):
Wie muss ich mein Angebot formulieren?

Klar und deutlich. ;-)

"Angeboten und verkauft wird NUR das Zubehörteil XYZ! Das im Foto gezeigte Gerät ABC ist NICHT Teil dieses Angebotes!"

Das einmal ganz vorne über dem Beschreibungstext und zur Sicherheit noch einmal am Schluss darunter.

Zitat:
Darf ich das Wort Lieferumfang auch als Privatverkäufer und auch bei ggfs. Abholung benutzen?

Selbstverständlich.

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#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 723x hilfreich)

„ich würde gerne [ in meiner Verkaufsanzeige für einen Artikel X ] ein Bild verwenden, das ( irgendeinen gleichartigen Artikel ) X angeschlossen an einem Elektronikgerät Y zeigt ]

Ich möchte nur nicht, dass jemand von mir das abgebildete 500€ Gerät fordern kann"

Das kann auch niemand.

1. ALLEIN aufgrund eines in einer Verkaufsanzeige verwendeten Bildes werden die darauf abgebildetes Sachen nicht zum Inhalt des Angebots.

2. Was nach der Vorstellung des Verkäufers Gegenstand des Angebots sein soll, wäre durch Auslegung des gesamten Inserats zu ermitteln ( §§ 133, 157 BGB ) Allein das Wunschdenken eines Käufers hinsichtlich des Angebotsumfangs begründet keinen Anspruch.

3. Wenn in gewerblichen(!) Inseraten über Bilder ein wettbewerbsrechtlich unzulässiger, irreführender EIndruck über den vermeintlichen Lieferumfang erweckt würde, könnte dies als unlautere Wettbewerbshandlung verfolgt werden ( ohne daß düpierte Käufer einen RECHTSANSPRUCH auf die in verlockend irreführenden Bildern dargestellten Artikel hätten. ) Gewerbliche Verkäufer tuen also gut daran, durch überdeutliche Klarstellungen jeder irreführungsgeeigneten Fehlvorstellung entgegenzuwirken.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
ALLEIN aufgrund eines in einer Verkaufsanzeige verwendeten Bildes werden die darauf abgebildetes Sachen nicht zum Inhalt des Angebots
Komisch, dass der BGH das anders sieht.

Zitat:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des Verkaufsgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform (Urteil vom 12. Januar 2011, Az. VIII ZR 346/09).

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