Ich möchte online ein Zubehörteil für ein Elektrogerät verkaufen. Damit die Käufer sehen können, dass es funktioniert, würde ich es gerne auch angeschlossen abbilden. Ich möchte nur nicht, dass jemand von mir das abgebildete 500€ Gerät fordern kann, wenn ich doch nur das Zubehörteil für 5€ verkaufe. Wie muss ich mein Angebot formulieren? Darf ich das Wort Lieferumfang auch als Privatverkäufer und auch bei ggfs. Abholung benutzen? Vielen Dank.
Zubehör für Elektronik verkaufen, darf ich es angeschlossen zeigen?
Vergiss die Idee. Schreib einfach im Text "funktionsfähig".Zitat :Damit die Käufer sehen können, dass es funktioniert, würde ich es gerne auch angeschlossen abbilden.
Zitat :Ich möchte nur nicht, dass jemand von mir das abgebildete 500€ Gerät fordern kann, wenn ich doch nur das Zubehörteil für 5€ verkaufe.
das kann man auch grafisch darstellen
Zitat :Wie muss ich mein Angebot formulieren?
So rechtssicher wie möglich. Ich frage mal andersrum: Wie würdest du es denn schreiben?
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Zitat :dass es funktioniert, würde ich es gerne auch angeschlossen abbilden.
Auf einem Bild wird man die Funktionsfähigkeit kaum darstellen können. Im übrigen ist es auch völlig egal, ob es zum Zeitpunkt des anfertigen des Bildes funktioniert hat.
Ansonsten würde ich das Hauptgerät einfach aus dem Bild herausschneiden.
Zitat :Darf ich das Wort Lieferumfang auch als Privatverkäufer und auch bei ggfs. Abholung benutzen?
Man darf alle Worte aus dem Duden nutzen, auch als Privatverkäufer.
Hallo,
ich würde im ersten Bild nur das Produkt zeigen, und erst in einem weiteren dann in Kombination.
Stefan
Und dazu klar im Text: "Verkauft wird nur das Drömföndel, nicht das mit abgebildete Krummbiegel".
Zitat :Auf einem Bild wird man die Funktionsfähigkeit kaum darstellen können. Im übrigen ist es auch völlig egal, ob es zum Zeitpunkt des anfertigen des Bildes funktioniert hat.
Man kann zumindest sehen, dass das Gerät angeht. Und hat damit für den eBay-Käuferschutz ein starkes Indiz, daß die Ware funktioniert hat.
Hatte das letztlich erst, Gerät verkauft, K behauptet "geht nicht an". Ich hatte ein Foto vom Tag des Versendens, wo das Gerät eingeschaltet zu sehen ist. Hat eBay gereicht, den Antrag abzulehnen.
Zitat :Wie muss ich mein Angebot formulieren?
Klar und deutlich. ;-)
"Angeboten und verkauft wird NUR das Zubehörteil XYZ! Das im Foto gezeigte Gerät ABC ist NICHT Teil dieses Angebotes!"
Das einmal ganz vorne über dem Beschreibungstext und zur Sicherheit noch einmal am Schluss darunter.
Zitat:Darf ich das Wort Lieferumfang auch als Privatverkäufer und auch bei ggfs. Abholung benutzen?
Selbstverständlich.
„ich würde gerne [ in meiner Verkaufsanzeige für einen Artikel X ] ein Bild verwenden, das ( irgendeinen gleichartigen Artikel ) X angeschlossen an einem Elektronikgerät Y zeigt ]
Ich möchte nur nicht, dass jemand von mir das abgebildete 500€ Gerät fordern kann"
Das kann auch niemand.
1. ALLEIN aufgrund eines in einer Verkaufsanzeige verwendeten Bildes werden die darauf abgebildetes Sachen nicht zum Inhalt des Angebots.
2. Was nach der Vorstellung des Verkäufers Gegenstand des Angebots sein soll, wäre durch Auslegung des gesamten Inserats zu ermitteln ( §§ 133, 157 BGB ) Allein das Wunschdenken eines Käufers hinsichtlich des Angebotsumfangs begründet keinen Anspruch.
3. Wenn in gewerblichen(!) Inseraten über Bilder ein wettbewerbsrechtlich unzulässiger, irreführender EIndruck über den vermeintlichen Lieferumfang erweckt würde, könnte dies als unlautere Wettbewerbshandlung verfolgt werden ( ohne daß düpierte Käufer einen RECHTSANSPRUCH auf die in verlockend irreführenden Bildern dargestellten Artikel hätten. ) Gewerbliche Verkäufer tuen also gut daran, durch überdeutliche Klarstellungen jeder irreführungsgeeigneten Fehlvorstellung entgegenzuwirken.
RK
Komisch, dass der BGH das anders sieht.Zitat :ALLEIN aufgrund eines in einer Verkaufsanzeige verwendeten Bildes werden die darauf abgebildetes Sachen nicht zum Inhalt des Angebots
Zitat:Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des Verkaufsgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform (Urteil vom 12. Januar 2011, Az. VIII ZR 346/09).
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