Hallo,
ich habe hier eine Ebaysache am Bein die echt keinen Spaß mehr macht.
Verkauft habe ich einen Artikel, der mehrere Jahre in meiner Garage gelegen hat. - So auch in der Beschreibung von mir erwähnt - Diesen Artikel habe ich damals als Ausstellungsstück erworben und dieser war auch zu präsentationszwecken in einem Schaufenster mit "Reifen" montiert. Alles so in der Beschreibung dargelegt.
Wie schon oben erwähnt habe ich die 4 Artikel nach dem damaligen Kauf in der Garage gelagert und so wie ich sie reingelegt habe, als völliger KFZ Laie wieder verkauft, mit dem üblichen Spruch der Sachmängelhaftung / keine Rückname und Garantie.....
Nun ging der Run los. Der Käufer will den Artikel nicht mehr haben, weil er auf Grund der Spuren an dem Artikel davon ausgeht, dass der Artikel schon einmal unter ein Fahrzeug montiert war. Sein Anwalt gibt mir unmißverständlich zu verstehen, das ich mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Der Artikel nicht "Neu und ungebraucht " sei - wie ich fälschlich beschrieben habe. Mit dem "Neu und ungebraucht" hätte ich erst das Kaufinteresse seines Mandanten geweckt.....
Auf mein Angebot der Kostenübernahme einer proffesionellen Aufbereitung ist der Käufer nicht eingegangen sondern hat mir über seinen Anwalt einen Zug um Zug Umtausch vorgeschlagen.
Demnächst treffen wir uns vor Gericht.....
Wegen ein paar Autoteilen, die Monde in meiner Garage lagen......
Was haltet Ihr davon?
Liebe Grüße an alle Micha
Achso, noch zum Schluß..... bei Artikelbeschreibung hatte ich dämlicherweise aus Unwissenheit auch unter Artikelzustand -neu- angeklickst...
abgesehen davon hat der Käufer auch einen echten Schnapper gemacht, weil die Teile im Einzelhandel das fast 3 - fache kosten und selbst gebraucht noch beim 1,5 fachen Preis liegen....
arglistige Täuschung - Verdacht auf Betrug
Wenn du explizit etwas zusicherst, auch wenn du es selbst nicht sicher weißt, mußt du dich daran binden lassen. (Umgekehrt würdest du doch einem VK auch nicht sagen "ja OK, kein Problem, isses halt nicht neu, die paar Kratzer...", oder?)
Ja schon klar, sie sind bis zum Verkauf ja auch schon ein paar Jahre alt gewesen. Dies stand auch alles in der Beschreibung. Wenn ich jetzt logisch und mit meinem Rechtsempfinden daran gehe, wenn in der Beschreibung steht, dass die Felgen vor Jahren schon einmal Reifen drauf hatten und ab da in einer Garage gelagert waren, dass Sie eigentlich nicht mehr den Zustand haben, wie sie das Werk damals verließen oder nach Jahren und Verkaufsraum und Reifen auf und ab gezogen - einen gleichwertigen Zustand besitzen. Die Funktion und der mögliche Verwendungszweck sind ja nicht eingeschränkt. Das die F. angeblich mal unter einem Fahrzeug waren, kann ich nicht beurteilen. Der Käufer ist nach seiner Historie von Käufen und Verkäufen schon eher fachkundig.
Dummerweise und in Verkaufseuphorie habe ich mich zur Beschreibung "absolut neu und unbenutzt" hinreisen lassen. Auch weil ich wie schon beschrieben in der KFZ Thematik halt ein echter Laie bin, waren die F. für mich auch neu. Was passiert wenn der ganze unglückliche Spaß nun bei dem Richter auf dem Pult liegt......
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> Dummerweise und in Verkaufseuphorie habe ich mich zur Beschreibung "absolut neu und unbenutzt" hinreisen lassen.
Was passiert wenn der ganze unglückliche Spaß nun bei dem Richter auf dem Pult liegt......
***
Das weiß noch nicht einmal der Richter zu diesem Zeitpunkt, da er ja eben von seinem "Unglück" (noch) nichts weiß.
Jedoch deutet manches darauf hin, dass der Käufer vielleicht Recht bekommen könnte.
"Absolut neu und unbenutzt" ist eine Beschaffenheitsbestimmung, die, wie schon dargelegt wurde, verbindlich ist.
Hier wäre vielleicht noch der Ausdruck "unbenutzt" zu vertreten gewesen. Aber wahrscheinlich nicht "neu" oder "absolut neu".
Das würde einen zeitliche Nähe zur Herstellung erfordern, die hier nicht gegeben ist. Reifen, die ein paar Jahre alt sind, können nicht absolut neu sein, es sei denn, die Lagerzeit hätte keinerlei Einfluss auf die Beschaffenheit gehabt.
***
Siehe auch die eBay Richtlinien:
Richtlinien für den Artikelzustand "neu" und "gebraucht"
Grundsätzlich kann ein Artikel als neu bezeichnet werden, wenn er unbenutzt und voll funktionstüchtig ist, keinerlei Mängel oder Gebrauchsspuren aufweist und eine bestimmte Lagerzeit nicht überschritten hat. Ausschlaggebend ist dabei, ob sich der Zustand des Artikels durch die Lagerung negativ verändert hat oder ob der Artikel aufgrund neuerer Modelle in diesem Bereich technisch veraltet ist (z.B. Audio & Hi-Fi, Elektrogeräte, Foto & Camcorder, Handy & Organizer, Computer, PC- & Videospiele).
Bitte beachten Sie, dass diese Richtlinien nur eine generelle Hilfestellung darstellen. Verfassen Sie als Verkäufer die Artikelbeschreibung so genau wie möglich, um Unklarheiten auszuschließen. Gehen Sie beispielsweise darauf ein, ob
* der Artikel in ungeöffneter oder versiegelter Originalverpackung geliefert wird.
* Bedienungsanleitungen im Lieferumfang enthalten sind.
* Zubehör mitgeliefert wird und in welchem Umfang.
* eine Herstellergarantie besteht und auf den Käufer übertragbar ist.
* es sich bei dem Artikel um ein Ausstellungs- oder Vorführobjekt handelt.
* der Artikel über ein gültiges Verfallsdatum verfügt (z.B. Feinschmecker, Beauty & Gesundheit).
* Herstelleretiketten vorhanden sind (z.B. Kleidung & Accessoires).
* Echtheitszertifikate für den Artikel mitgeliefert werden (z.B. Uhren & Schmuck).
http://pages.ebay.de/artikelneu/
Du hast teilweise irreführende Begriffe benutzt, die du aber in der Artikelbeschreibung detailliert geklärt hast, hier sprecht man nicht arglistige Täuschung oder Verdacht auf Betrug.
> Mit dem "Neu und ungebraucht" hätte ich erst das Kaufinteresse seines Mandanten geweckt.....
Der hat die Möglichkeit nach dem Kauf der Artikelbeschreibung zu lessen und auf Irrtum berufen können, dafür muss nicht gewartet bis die Ware ankommt.
An Deiner Stelle ich würde die Rücknahme akzeptieren, alle entstehende Kosten aber nicht (Versand/Anwalt), wenn der K damit nicht einverstanden, gehe einfach zum Anwalt, deine Chancen ist nicht schlecht, gerade nach der Lösungvorschlag.
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