bewertung löschen

1. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
need4help
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 1x hilfreich)
bewertung löschen

hallo @all,

wenn man spontan das bedürfnis verspürt eine bewertung, welche über einen abgegeben worden ist beseitigen zu lassen, akzeptiert ebay seit neuestem auch ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
meine frage ist nun; auf was man da klagen soll ? unterlassung ? anerkennung (dass die bewertung falsch ist) ? oder schlicht und
einfach auf "löschung" ?

sind die kosten erstattbatr im erfolgsfall ?

gruss
need4help

Problem bei eBay und Co?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

...ist das nicht etwas viel Aufwand für die Löschung einer Bewertung.
Wenn, dann schon auf "Löschung" klagen. Aber es reicht doch eigentlich eine eidesstattliche Versicherung, dass die Bewertung falsch oder Ehreverletzend ist, oder hat ebay das geändert?

Gruß
MCNeubert

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#2
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Es kommt in der Bewertung auf den Inhalt an:

Möglicherweise kannst Du eine Anzeige wegen Verleumdung & übler Nachrede machen. Dies wäre dann strafrechtlich und somit für Dich kostenfrei. ;-)

vgl. §186 StGB ... http://dejure.org/gesetze/StGB/186.html

vgl. §187 StGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/187.html

Das Thema "Unterlassungsklage" ist komplex und erfordert für eine zuverlässige Rechtsberatung die Konsultation eines Rechtsanwalts. Für eine Beratung zum Thema "Unterlassungsklage" bei einem Rechtsanwalt ist in der Regel ein persönlicher Termin erforderlich. In der Regel wird Ihnen der Anwalt einen Kostenvoranschlag machen.
Dies ist auch der Fall bei einer Online Rechtsberatung im Internet. Eine Rechtsberatung, auch zum Thema "Unterlassungsklage", kann und darf nur von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden. In der Regel können Sie über das Internet eine Online-Rechtsberatung in Anspruch nehmen, wobei Sie dabei auf die Beratung durch einen Anwalt oder einen Zusammenschluss mehrerer Anwälte zurückgreifen. Die dabei entstehenden Kosten richten sich wie auch bei einem persönlichen Beratungsgespräch nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Die obere Grenze für eine Erstberatung liegt dabei bei EUR 180,00.-.


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""Die Menschen verstehen weder ganz böse noch ganz gut zu sein." - Nicola Machiavelli"

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#3
 Von 
need4help
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 1x hilfreich)

@mcneubert
die löschung erfolgt nur auf
"Bewertungen, die aufgrund einer vollstreckbaren richterlichen Entscheidung gegen denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, entfernt werden müssen " (quelle ebay.de)
und andere. die eidesstattliche erklärung wurde leider abgeschfft. :(

nun ich dächte, dass man den aufwand dahingehend begrenzen kann, indem man zunächst eine nette kleine abmahnung verschickt (unterlassungserklärung (?)). bei zb. fruchtloser verstreichung der frist gibs dann erst den aufwand.

@im_web_kaufen
der inhalt der ebwertung ist ansich sachlich.
allerdings meiner auffassung nach unwahr. dies kann sogar durch zeugen belegt werden.
nun wie ist das mit ner (straf)anzeige ? wird die denn nicht wegen geringfügigkeit (ist doch "nur" ne bewertung) eingestellt ?
ich sehe da eher auf zivilrechtlichen wege möglichkeiten (dummerweise läßt es ebay es offen, auf welche "standart"klagen sich die vollstreckbaren Urteile beziehen)

@all
ähm wie wäre dann eigentlich die postanschrift an ebay ? schließlich muß die ( beglaubigte kopie) des vollstreckbaren urteils schließlich zugestellt werden.
bzw. wo kann man die (post)adresse ebay finden ?

gruss
need4help
ps. kann man eigentlich (von ebay) verlangen, auch eine bewertung, die man (dann hinterher) zb. irrig für jemanden abgegeben hat, zu löschen ? hat da jemand erfahrung ?

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#4
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Verleumdung & üble Nachrede sind keine Kavaliers-Delikte, und werden niemals wegen "Geringfügigkeit" eingestellt. Schließlich entsteht Dir ein Schaden, und eBay als Plattform verbreitet diesen schlechten Ruf über Dich weiter. ;-)

Adresse eBay:

eBay GmbH
Marktplatz 1
14532 Europarc Dreilinden

Ich denke, im Sinne eBays reicht ein richtlicher "Anweisung" in Form einer "Unterlassungsklage" oder "einstweilligen Verfügung" aus, um die Bewertung löschen zu lassen.

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""Die Menschen verstehen weder ganz böse noch ganz gut zu sein." - Nicola Machiavelli"

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#5
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Ja, wenn soll man den verklagen?

Ebay oder den Verkäufer?

Der Verkäufer kann die Bewertung selbst nicht zum Erlöschen bringen. Daher sehe ich Schwierigkeiten bei der vllstreckung eines Urteils.

Bin gespannt, was die Kollegen meinen.

Mit schönen Grüßen


D.P.M. Sevriens
Rechtsanwalt

"Es ist ein Beweis hoher Bildung, die größten Dinge auf die einfache Art zu sagen" (Emerson)

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#6
 Von 
need4help
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 1x hilfreich)

@RA Sevriens,

nun wen würden Sie verklagen, wenn jemand eine unwahre Aussage über Sie verbreitet ? den Urheber der vermeintlich falschen aussage oder die verantwortlichen des Mediums, über welche die Aussage getätigt wird ?

(ich würde eher den urheber der vermeintlich falschen aussage verklagen, oder seh ich da was falsch ? ;)

gruss
need4help

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Nein, falsch oder richtig gibt es so nicht:

Man muss nur klare Ziele definieren. DIe Frage ist, ob ein Anspruch gegenüber Ebay besteht, die Bewertungen nachträglich zu ändern.

Also, mit eineUnterlassungsklage gegen den "Lügner & Betrüger" klingt natürlich vielversprechender. Nach Rechtskraft sollte Ebay auf Verlangen auch die "neuen Tatsachen" ins Bewertungssystem übernehmen.

ABER: hat der geschädigte Nutzer einen Anspruch gegenüber Ebay? Das weiss ich noch nicht.

Es könnte also sein, dass Ebay nicht gezwungen werden kann. Dann nützt der ganze Aufwand nicht.

Letztlich: denke ich, dass Ebay aber reagieren muss!

Mit schönen Grüßen


D.P.M. Sevriens
Rechtsanwalt

"Es ist ein Beweis hoher Bildung, die größten Dinge auf die einfache Art zu sagen" (Emerson)

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#8
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

@ RA Sevriens:

m. E. sind die Chancen eBay zu verklagen äußerst dünn. eBay kann bei der Vielzahl keine Kenntnis über die Inhalte der einzelnen Bewertungen haben.

Anders wäre der Fall, wenn eBay Kenntnis über den Inhalt erlangt hat, das heisst vom User darauf hingewiesen, bzw. Beweise vorgelegt wurden, die die Unwahrheit widerlegen.

Ich denke, dass ein richterlicher Beschluss gegen den "Schreiber" dieser "Verleumdung/üblen Nachrede" bewirkt werden soll und die Formulierung dieses dahingehend lauten muss: "eBay aufzufordern seine unwahren Aussagen aus dem Bewertungssystem zu entfernen."

Ein etwas haarstreubendes Beispiel:
Ein rechter Parolenschreiber sprayt auf die Hauswand sein Gekritzel, in der er zu Völkerhass aufruft. Eine Klage an den Hausbesitzer (dessen Wände verunreinigt wurden) wird keinen Erfolg haben.

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""Die Menschen verstehen weder ganz böse noch ganz gut zu sein." - Nicola Machiavelli"

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#9
 Von 
need4help
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 1x hilfreich)

mal ne total doofe frage:

wenn man es sich spontan überlegt eine bewertung, die man für jemand anderen abgegeben hat streichen zu lassen , muß man sich dann selbst verklagen ? ;)
"
...gegen denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat...
"

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#10
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Zu dem haarsträubenden Beispiel :) fällt mir noch ein:

Das wäre aber dann Aufgabe der Ordnungsbehörden, den Eigentümer als Störer in Anspruch zu nehmen und aufzufordern unter Androhung von Zwangsmitteln, das Gekritzel zu entfernen. Denn Völkerhass stört die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Da hat der Hausbesitzer Pech.

Mit schönen Grüßen


D.P.M. Sevriens
Rechtsanwalt

"Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben." (Quelle unbekannt)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

@ need4help

sich selbst zu verklagen ist nicht möglich. Sich selbst anzuzeigen und ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen, ist möglich.

Die Bewertung, die Du über einen anderen abgegeben hast, könntest Du vielleicht anfechten wegen Täuschung???

Mit schönen Grüßen


D.P.M. Sevriens
Rechtsanwalt

"Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben." (Quelle unbekannt)

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#12
 Von 
need4help
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 1x hilfreich)

@RA Sevriens
nun gut, dann nehmen wir halt einen netten bekannten, der so freundlich ist, einen selbst zu verklagen, die bewertung, die für einen anderen abgegeben worden ist, zu unterlassen (oder zu löschen oder ...). vor gericht bekennt man sich dann schuldig (zu hohem alkoholgenuß bei abgabe der bewertung oder was auch immer) und schwubb kann der richter vermutlich nicht anders, als ein urteil zu fällen, welches gegen den, der die bewertung abgegeben hat gerichtet ist. ;)
wenn man das jetz noch weiter denkt, könnte man glatt auf die idee kommen, alle bewertungen, die man über andere abgegeben hat , auf diese weise zu löschen.

gruss
need4help
ps. nicht dass ich sowas vor habe, aber die "neuen" regelungen, lassen einen da ziemlich viel phantasievolle sachen einfallen :)

pss. mein fall hat sich im übrigen auch erledigt, da es die andere seite nach einer "netten" ;) mail dann doch noch eingesehen hat (einvernehmlichen Löschung von Bewertungen) :)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

@ RA Sevriens:

Okay, okay ... der Völkerhass war ein extrem blödes Bespiel (bzgl. öffentlichem Interesse). ;)

Nehmen wir nocheinmal diesen Hausbesitzer - Name eines ansässigen Juweliers wird an die Hauswand gesprayt, und "verleumdet", oder so was in die Richtung.
Ich denke nicht, dass dann eine Klage gegen den Hausbesitzer erfolg haben dürfte. ;)

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