defekter Artikel nach 2 Wochen ---> Post vom Anwalt

22. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
tidepa
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 3x hilfreich)
defekter Artikel nach 2 Wochen ---> Post vom Anwalt

Hallo,
ich habe vor 2 Wochen einen AV Receiver verkauft. ( 500 Euro)
Der Käufer hat diesen erhalten und mich positiv bewertet.

Jetzt hat er mir geschrieben, das aus den angeschlossenen Lautsprechern kein Ton kommt. Die Reparatur laut Kostenvoranschlag würde ca. 390 Euro kosten. (Defektes HDMI Board)

Die Rechnung zur Gewährleistung habe ich im Paket beigelegt, scheint aber nicht auffindbar zu sein.
Mangelbeseitigung.
Heute habe ich ein Schreiben von seinem Anwalt bekommen. Dieser möchte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine

Zitat:
Das Gerät sei mangelhaft
Die Gewährleistung wurde von mir im Rahmen des Ebay Kaufvertrages nicht ausgeschlossen.




Was kann ich jetzt machen?









-- Editiert von tidepa am 22.12.2017 10:23

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Rückabwickeln scheint die günstigste Möglichkeit zu sein. Wenn man das nicht vorher schon verweigert hat, zahlt der Käufer seinen Anwalt selber. Im Folgenden dann alternative Nachweise (Kontoauszug o.ä.) suchen, um selbst die Gewährleistung beim Händler in Anspruch zu nehmen.

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#2
 Von 
tidepa
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Receiver war aber voll funktionsfähig. Ich habe sogar einen Zeugen.
Ausserdem sein das Gerät schon nach Erhalt defekt gewesen.

Komisch das man erst positiv Bewertet und dann erst testet.

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von tidepa):
Was kann ich jetzt machen?
Prinzipiell nichts.

Zitat (von tidepa):
Das Gerät sei mangelhaft
Das würde ich nicht bezweifeln, jedoch trägt der K die Nachweispflicht, dass es bei Gefahrenübergang mangelhaft war. Dieser Nachweis fehlt.

Zitat (von Tasti123):
Rückabwickeln scheint die günstigste Möglichkeit zu sein.
Die Dinge sind oft nicht so wie sie scheinen.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#4
 Von 
tidepa
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von tidepa):
Was kann ich jetzt machen?
Prinzipiell nichts.

..ich muss dem Anwalt ja antworten

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von tidepa):
..ich muss dem Anwalt ja antworten
sagt wer?

Willst du echt eine Brieffreundschaft mit dem anfangen?

-- Editiert von radfahrer999 am 22.12.2017 12:13

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
..ich muss dem Anwalt ja antworten
Wenn du keine Brieffreundschaft mit dem Anwalt führen willst, musst du nicht!

Zitat:
Die Rechnung zur Gewährleistung habe ich im Paket beigelegt, scheint aber nicht auffindbar zu sein.
Mangelbeseitigung.
Das ist der Punkt der mir ein wenig Gedanken macht. Hast du dir wenigst die Seriennummer des von dir versendeten Gerätes notiert?
Wenn dein K eben genau diese Rechnung nicht mehr findet (angeblich), kann es auch gut sein, dass dieser ein defektes Gerät gegen deines tauschen will (Kann sein, muss aber nicht)

Ich würde evtl so verfahren und mitteilen, dass man zum einen einen Nachweis verlangt, dass der besagte Mangel schon vor Übergabe an das Versandunternehmen vorhanden war, desweiteren würde ich auch noch einklein wenig bluffen und sagen, wenn der Nachweis erbracht wird, will man erst das Gerät wieder bei sich haben zwecks abglich Seriennummer etc. Evtl hörst du dann gar nichts mehr...

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120154 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von tidepa):
Heute habe ich ein Schreiben von seinem Anwalt bekommen.

Schon irgendeine Kommunikation vor dem Anwaltsschreiben mit dem Käufer geführt?
Wenn ja, was genau wurde da wie besprochen?



Zitat (von tidepa):
Was kann ich jetzt machen?

Sein AV Receiver, sein Problem ... Kommunikation erst mal einstellen.



Zitat (von tidepa):
..ich muss dem Anwalt ja antworten

Nö, muss man nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von tidepa):
..ich muss dem Anwalt ja antworten

Nö, muss man nicht.


Als Ergänzung dazu, man sollte auch nicht antworten.
Im Gegensatz zu Laien, haben Rechtsanwälte Jura studiert, wenn man sich unbedarft in dieses Gebiet begibt kann man sich meist nur selbst ins Verderben reiten.

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#9
 Von 
tidepa
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 3x hilfreich)

Eine Kommunikation mit dem Anwalt wurde noch nicht geführt.

Hat im Schreiben eine First bis 8. Januar gesetzt.

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
tidepa
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 3x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120154 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):
Wenn nicht deutlich gemacht wurde dass es sich um einen Privatverkauf handelt, so ist dies eben milde gesagt suboptimal.

Wieso?
Umgekehrt wäre es ein Problem. Wenn man als Privatverkäufer wie ein Unternehmer auftritt ...



@tidepa
Rückfragen stellen wir nicht aus Langeweile. Von daher wäre eine Beantwortung durchaus sinnvoll ...



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120154 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):
nun es ist schon ein Problem wenn man sich Gewährleistungsansprüchen aussetzt

Zum einen mützt da auch der Hinweis "Privatverkauf" nichts, sondern nur eine rechtskonforme Formulierung (zumindest wenn man die Formulierung mehrfach verwenden will)

Zum anderen kann der Verkäufer sich keinen Gewährleistungsansprüchen aussetzen. Die Gewährleistung wurde nämlich vor über 15 Jahren abgeschafft.


Allerdings greift hier - mangels korrektem Ausschluß - die gesetzliche Sachmängelhaftung. Das macht sie für volle 2 Jahre ab Kauf.
Das überhaupt ein Fall der gesetzlichen Sachmängelhaftung vorliegt, müsste der Käufer allerdings erst mal beweisen. Denn ein "ist kaputt" reicht hier nicht und eine Behauptung auch nicht.

Derzeit wird ja sogar nur behauptet es sei kaputt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120154 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):
wäre mir neu dass zB der §365 BGB aufgehoben wurde ...

Der ist noch existent, hat mit dem Fall hier aber 0,0 zu tun und ist daher irrelevant...



Zitat (von NikSeib):
Ich als Gegenpartei würde in dem Fall mit der Argumentation aufwarten der TE handelt gewerblich damit wird die Sache nochmal "interessanter"

Da wird man aber einige Klimmzüge unternehmen müssen um das einigermaßen substaniert zu verargumentieren.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da wird man aber einige Klimmzüge unternehmen müssen um das einigermaßen substaniert zu verargumentieren.
Wenn ich mir die letzten Verkäufer anschaue dann sehe ich eher den Verkäufer an der Reihe, ein gewerbliches Handeln zu entkräften.
Dazu komme der fehlende Ausschluß der Sachmängelhaftung.

Fazit: Rücknahme dürfte imho der sicherste und insbesondere günstigste Weg sein.

Zur Seriennummer: Wie will der Verkäufer denn ggf. beweisen, dass das gelieferte Gerät eine andere Nummer hatte? Selbst ein Foto oder eine Rechnung bzw. Bestätigung vom Händler/Hersteller sagt da nichts aus. Denn auch der Verkäufer könnte der Betrüger sein. Am Ende steht dann Aussage gegen Aussage.

Stefan

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#19
 Von 
tidepa
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 3x hilfreich)

Das heißt für mich, das ich im Endeffekt den das Geld zurück geben muss und ich auf einen defekten AV Receiver sitze?

0x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Allerdings greift hier - mangels korrektem Ausschluß - die gesetzliche Sachmängelhaftung.
Zitat (von Ebay-Artikelbeschreibung):
Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben
Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.
Hier könnte man nach §133 BGB einen Ausschluss interpretieren. Nur sehr vage.

Zitat (von tidepa):
Das heißt für mich, das ich im Endeffekt den das Geld zurück geben muss und ich auf einen defekten AV Receiver sitze?
Prinzipiell "ja"

Zitat (von reckoner):
Fazit: Rücknahme dürfte imho der sicherste und insbesondere günstigste Weg sein.
Prinzipiell ja. Ich sehe nur noch nicht, dass der K nachgewiesen hat, dass der Mangel bei Gefahrenübergang vorlag. Insbesondere die positive Bewertung nach Erhalt zeugt für mich, dass aus Sicht des K doch alles in Ordnung (mit dem Gerät) war.

Zitat (von NikSeib):
Denn der Käufer hat zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, daher ist die Rückabwicklung zunächst auch etwas verfrüht.
Dem stimme ich prinzipiell zu.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#22
 Von 
tidepa
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 3x hilfreich)

Und was soll ich machen? Auf den Brief antworten? Was passiert wenn ich nicht auf den Brief reagiere? Geht es dann vor Gericht?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von tidepa):
Und was soll ich machen?
Wie bereits in #3 geschrieben, würde ich nichts tun.


Zitat (von tidepa):
Auf den Brief antworten?
Das wäre das imho das verkehrteste was man machen kann


Zitat (von tidepa):
Was passiert wenn ich nicht auf den Brief reagiere?
Meine hellseherischen Fähigkeiten sind begrenzt


Zitat (von tidepa):
Geht es dann vor Gericht?
Vielleicht, vielleicht auch nicht.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
tidepa
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 3x hilfreich)

1.Sollte ich auf das Schreiben vom Käufer Anwalt antworten?

2.Wenn ich nicht antworte, wie wird der Anwalt weiter verfahren?

3.Der Käufer hat erst eine positive Bewertung abgegeben und dann den Artikel als defekt gemeldet . Ist doch seltsam.



0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

1. Kann, aber muss nicht. Wenn du auf Konfrontation aus bist, würde ich den Kontakt komplett einstellen, denn alles was du von dir gibst kann deine Lage nur verschlechtern. Wenn du der Gegenseite entgegen kommen willst, dann kannst du es natürlich machen (ich würde angesichts der Frage "gewerblich oder nicht" dazu tendieren, denn das Risiko weiterer, über diesen Fall hinaus gehender Konsequenzen ist ziemlich hoch)

2. Das weiß wohl nur der Anwalt selbst. Wir sind keine Hellseher

3. Du willst ja offenbar darauf hinaus, dass der Käufer damit indirekt einräumt, dass der Artikel mangelfrei bei ihm ankam - wird aus mehreren Gründen nicht funktionieren. Dieser Umstand hilft dir imho nicht

0x Hilfreiche Antwort

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