defekter Artikel - wie ist das mit den Rücksendekosten bei Privatkauf?

1. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
djeanny
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 47x hilfreich)
defekter Artikel - wie ist das mit den Rücksendekosten bei Privatkauf?

ich brauch auch mal nen rat...

ich hatte mir von privat einen eishockeyhelm ersteigert und den auch prompt erhalten. nach dem auspacken wollte ich das visier abmachen und dabei sind alle plastikverschlüsse gebrochen (ich hab echt normal und eher langsam an den druckverschlüssen gezogen!).

hinterher ist mir dann bei der näheren betrachtung aufgefallen, dass an den metallknöpfen dazu grünspan hängt und quasi die knöpfe ein wenig "aufgequollen" sind.

einzig der verschluss vom kinnriemen ist nicht gebrochen, den krieg ich aber nun auch mit etwas mehraufwand nicht mehr zu.

damit ist natürlich ein helm, der so nicht funktioniert für mich nicht nutzbar und ich hab das auch beim VK reklamiert.

erst wollte er mir die hälfte zurückzahlen, worauf ich mich nicht eingelassen habe. nach einer längeren diskussion bietet er mir nun an den auktionspreis + 1x porto zu erstattetn, wobei er aber darauf besteht, dass ich den helm auf meine kosten zurück schicke.

nachdem ich ja einen kaputten und damit nicht nutzbaren artikel gekauft habe, stellt sich mir die frage, inwieweit ich portokosten übernehmen muss.

gibts dazu regelungen? wer weiß rat?

ich hab mir da aus meiner sicht nichts zuschulden kommen lassen und möchte ungern für einen defekten artikel auch noch nach dem ganzen ärger kosten auf mich zukommen lassen.... sehe ich das ganz falsch?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
gibts dazu regelungen? wer weiß rat?


Du hast Anspruch auf die Rücksendekosten, weil du nur zur Rückgewähr verpflichtet bist. Im Grunde müsste der Käufer den Helm bei dir abholen, weil der Leistungsort beim Rückgewährschuldverhältnis dort ist, wo sich die Ware vertragsgemäß befindet - und das ist bei dir.

Wenn du ihm die Ware jetzt zuschickst, kommst du ihm entgegen.

Aber: Der V hat dir ein freiwilliges Angebot zur Rücknahme gemacht. Das kannst du annehmen oder nicht.

Lehnst du es ab, wirst du klagen müssen.Insbesondere hast du die Beweislast dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang schon mangelbehaftet war.

Würde jetzt 3 mal tief durchatmen, das Angebot des Verkäufers annehmen und hoffen, dass er auch sein Wort hält. Du kannst ihm schon bei Rücksendung eine Frist setzen, 12 Tage nach Datum bestimmt, zur Erstattung des Kaufpreises nebst der Hinsendekosten. Kleines schreiben, direkt mit ins Paket legen, so hast du 2 Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Am besten das Hineinlegen des Schreibens von einem Zeugen bestätigen lassen.

Den Klageweg für EUR 7,00 zu beschreiten, kann man wirklich keinem empfehlen, man kann nicht gewinnen, auch wenn man Recht bekommen sollte, was immer höchst zweifelhaft ist.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
djeanny
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 47x hilfreich)

gut... ich denke jedenfalls, dass mein bauchgefühl im grundsatz richtig war... danke für die ausführliche info! :o)))

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
djeanny
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 47x hilfreich)

gut... ich denke jedenfalls, dass mein bauchgefühl im grundsatz richtig war... danke für die ausführliche info! :o)))

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