eBay 1 € Sofortkauf statt € 1,00 Auktion Irrtum

16. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)
eBay 1 € Sofortkauf statt € 1,00 Auktion Irrtum

Hallo zusammen,
mir ist bei einer Auktion beim einstellen ein Irrtum passiert. Ich habe aus Versehen ein Produkt im Wert von 600 Euro als 1 Euro Sofortkauf eingestellt, statt als 1 Euro Startpreis Auktion.

Bevor ich den Fehler gemerkt hatte, hat schon jemand auf die Auktion geboten. Ich hatte den "Käufer" dann sofort angeschrieben und ihm mitgeteilt dass es sich um einen Irrtum handelt §119 und es auch bereits einige Präzendenzfälle dazu gäbe.

Ich habe einen Abbruch der Auktion vorgeschlagen, der Käufer besteht aber auf eine Entschädigung.
Was soll ich jetzt tun?

Danke!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was soll ich jetzt tun? <hr size=1 noshade>



Wenn du den Zugang deiner Anfechtung nachweisen kannst (?) brauchst du nichts zu tun.

Das ist ausgepaukt, die Auktion ist anfechtbar, Rechtsfolge § 142 BGB .

Dazu gibt es zahllose Urteile, hier ein Bsp.:

http://www.shopsicherheit.de/component/content/article/385-urteil-landgericht-koeln-vom-30112010-18-o-15010.html

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

ich hoffe, der Verkauf ist noch nicht allzulange her, denn die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, das bedeutet maximal eine Frist von ein paar Tagen.

Solange du dann deine Irrtumsanfechtung gem. §119 BGB beweisen kannst, sehe ich kein Problem.

Daher am besten in mehrfacher Ausführung Anfechten, einerseits über das Ebay-System (nicht per direkter Mail, das ist nicht beweisbar), und andererseits per Einwurfeinschreiben.

MfG Stefan

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#3
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke euch,
ja meine Anfechtung ist unverzüglich erfolgt (Nachts eingestellt am nächsten Morgen Fehler bemerkt und angefochten).

Mittlerweile bin ich mir auch nicht mehr sicher, ob der Käufer das nicht als Masche benutzt. Er hat nur eine private Auktion und der Nachname scheint mir auch seltsam zu sein. Google findet keinen solchen Nachnamen als Familienname.

Aber ich werde trotzdem mal versuchen eine Anfechtung per Brief an die Adresse zu schicken.

Wie sieht es denn mit einer Entschädigung aus, könnte er die fordern? z.B. als Ersatz für seine aufgebrachte Onlinzeit/Arbeitszeit?

-- Editiert Frank001 am 16.06.2012 11:57

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie sieht es denn mit einer Entschädigung aus, könnte er die fordern? z.B. als Ersatz für seine aufgebrachte Onlinzeit/Arbeitszeit? <hr size=1 noshade>



Nein, keine Chance, es gibt zwar den Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB , der geht aber nur auf das negative Interesse, d.h. K muss so gestellt werden, als ob er nie etwas von der Auktion gehört hätte.

Private Freizeit ist nicht bezifferbar, bleiben nur die Stromkosten für den PC, das kann man wohl vernachlässigen.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo Frank001,

quote:
Mittlerweile bin ich mir auch nicht mehr sicher, ob der Käufer das nicht als Masche benutzt.
Ja und, verboten ist das nicht.

quote:
und der Nachname scheint mir auch seltsam zu sein. Google findet keinen solchen Nachnamen als Familienname.
Du kannst mir ja mal seine Daten per PN schicken.

quote:
Wie sieht es denn mit einer Entschädigung aus, könnte er die fordern?
Nur, wenn er schon nachweislich notwendige Ausgaben hatte, etwa wenn er schon die Abholung beauftragt oder ein Zubehörteil gekauft hätte. Das dürfte aber wohl nur in den seltensten Fällen wirklich vorkommen, außerdem kann er nur seinen Schaden geltend machen (die Abholung müsste er widerrufen, das Zubehörteil abbestellen oder weiterverkaufen).

quote:
z.B. als Ersatz für seine aufgebrachte Onlinzeit/Arbeitszeit?
Wieviel Cent soll er denn da ansetzen?

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Was soll ich jetzt tun?


Schick dem K doch ein paar Urteilslinks auf vergleichbare Fälle.

Und mach die Irrtumsanfechtung auf jeden Fall sofort noch mal per Einschreiben/Rückschein, der Beweisbarkeit wegen.

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#7
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

Ja danke euch allen!

Ich habe ihm noch mal einige Links mit Präzendenzfällen und seine (geringen) Aussichten auf Erfolg geschildert.

Er ist darauf eingegangen und schrieb dass ich die Auktion wieder einstellen kann. Sicherheitshalber habe ich auch noch mal beim eBay Kundenservice angerufen und habe mir das bestätigen lassen, damit er nicht ein Monat später ankommen kann und die Ware von mir verlangt.

Danke euch!

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:
Sicherheitshalber habe ich auch noch mal beim eBay Kundenservice angerufen und habe mir das bestätigen lassen,

Die Aussagen des eBay Kundenservice sind irrelevant und nichts wert.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Die Aussagen des eBay Kundenservice sind irrelevant und nichts wert.



Und telefonisch schon mal gar nicht, weil man es im Streitfall nicht beweisen kann.

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0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meines Erachtens untersagt es die Rechtsordnung solchen Bietern, irgendwelche Ansprüche geltend zu machen. <hr size=1 noshade>



Stimmt, § 122 II BGB schliesst das aus:

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

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