eBay Auktion vorzeitig beendet HILFE

5. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Jinnook
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)
eBay Auktion vorzeitig beendet HILFE

Hatte im Mai mein damaliges Auto zum Kauf angeboten. Dies war abgemeldet und stand auf unserem Grundstück.

Nach zwei Tagen bemerkte ich das sich ein Mader am Auto zu schaffen gemacht hatte. Somit habe ich die Auktion beendet mit der Begründung "der Artikel steht nicht mehr zum Kauf".

Nach Beseitigung der Schäden, habe ich das Auto dann außerhalb von eBay verkauft.

Nun hat mich heute der damals Höchstbietende angeschrieben (über einen Anwalt), ich soll das Auto hergeben oder Schadensersatz leisten (Höchstbietender ist ein Autohändler).

Was soll ich denn jetzt machen?

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Problem bei eBay und Co?

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27 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

was ist denn in der Zwischenzeit geschehen (Mai bis August/September sind ja nun schon ein paar Monate)? Hat der Käufer das Fahrzeug überhaupt eingefordert? (weil, irgenwann darf man sicher davon ausgehen, dass er das nicht mehr möchte, aber bei der Frage, wie lange man warten muss, möchte ich mich nicht festlegen, insbesondere weil er ja nicht in Verzug gesetzt wurde - u.U. ist es doch die Regelverjährung, also 3 Jahre zum Jahresende).

Außerdem, kannst du das mit dem Maderschaden beweisen? Weil, das wäre imho einer der wenigen Gründe, die zu einem rechtmäßigen Auktionsabbruch berechtigen (Untergang der Ware, und zwar ohne Verantwortung des Verkäufers).

Und lag denn das letzte Höchstgebot überhaupt so deutlich unter dem Wert? Mir geht es darum, ob der Schaden es wert wäre, es auf einen Gerichtsprozess ankommen zu lassen.

Stefan

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#2
 Von 
Jinnook
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)

Danke für Deine Antwort Stefan.

Also die Auktion hatte ich am 15.05.13 eingestellt und am 17.05.13 beendet.

Es gab zwischen mir und dem "Käufer" nach ein paar Monaten Schriftverkehr über eBay. Ich war der Meinung, es liegt kein Vertrag vor, der Käufer behauptet das Gegenteil. Wie dem auch sei, mehr wurde da nicht geschrieben (er hatte über eBay eine Frist gesetzt von wegen 27.07.13), allerdings nehme ich an, muss das schriftlich passieren, sonst ist diese ungültig?

Jetzt kam heute das erste Schreiben mit der Forderung das Fahrzeug bis zu 18.09 für ~900 Euro zu übergeben.

Das ist natürlich nicht mehr möglich. Folge dessen ist, dass er Schadensersatz in Höhe von 2700 Euro will.


Beweisen kann ich es nicht durch eine Rechnung, sondern nur durch die Aussage eines Bekannten, der KFZ Mechaniker ist und auch das Fahrzeug dann gekauft hat. Dafür gibt es aber auch weitere Zeugen.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Für welchen Betrag ging das Auto denn am Schluss weg und was ist der durchschnittliche Marktpreis dafür?

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
er hatte über eBay eine Frist gesetzt von wegen 27.07.13
Doch, natürlich ist das gültig (sonst wären ja Verträge über Ebay auch nicht gültig). Außerdem ist es weitgehend egal, denn er kann erstens nochmals eine Frist setzen, und zweitens braucht es vielleicht gar keine Frist oder Inverzugsetzung (imho bist du nach 30 Tagen automatisch in Verzug, zumindest solange du nichts bei ihm anmahnst etc.).
Was war eigentlich zur Zahlung vereinbart? (ich befürchte aber "Zahlung bei Übergabe", und dann wäre auch aus dem bisherigen Nichtbezahlen nichts zu holen).

Ich würde mich auf den Maderschaden konzentrieren und das als Grund für den Abbruch nennen, dabei auch auf den Zeugen hinweisen (aber erstmal nicht erwähnen, dass der Zeuge gleichzeitig der spätere Käufer ist, das macht ihn nämlich nicht gerade glaubwürdiger).

Stefan

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#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Jinnook am 05.09.2013 18:16

Nun hat mich heute der damals Höchstbietende angeschrieben (über einen Anwalt), ich soll das Auto hergeben oder Schadensersatz leisten (Höchstbietender ist ein Autohändler).

Du hast einen gültigen KV mit dem Höchstbietenden geschlossen.

quote:
von 3,141592653 am 05.09.2013 22:03

Für welchen Betrag ging das Auto denn am Schluss weg und was ist der durchschnittliche Marktpreis dafür?

Ist irrelevant.

quote:
von reckoner am 05.09.2013 23:59

Ich würde mich auf den Maderschaden konzentrieren und das als Grund für den Abbruch nennen

Der Argumentation kann ich nicht folgen. Korrekt wäre es gewesen, den man hätte auch die Auktion weiterlaufen lassen können und den Maderschaden repariert / reparieren lassen.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jinnook
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)

Das Auto ging überhaupt nicht weg, da ich die Auktion beendet habe. Das Höchstgebot lag bei 899 Euro. Der Wert des Fahrzeugs lag um die 2500 Euro.

Soweit ich weiß, ist es doch rechtmäßig erlaubt, die Auktion zu beenden, wenn sich der Wert veringert oder die Beschaffenheit des zu verkaufenden Artikels?



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Jinnook am 06.09.2013 08:37

Das Auto ging überhaupt nicht weg, da ich die Auktion beendet habe.

Durch die Beendigung der Auktion ging das Fahrzeug an den Höchstbietenden. Zwar nicht materiell aber sagen wir mal generisch. Der KV ist geschlossen worden und die Verpflichtung daraus ist es dem K das Eigentum an dem Wagen und selbstverständlich den Wagen selbst zu beschaffen.

quote:
von Jinnook am 06.09.2013 08:37

Das Höchstgebot lag bei 899 Euro. Der Wert des Fahrzeugs lag um die 2500 Euro.

Irrelevant!


quote:
von Jinnook am 06.09.2013 08:37

Soweit ich weiß, ist es doch rechtmäßig erlaubt, die Auktion zu beenden, wenn sich der Wert veringert oder die Beschaffenheit des zu verkaufenden Artikels?

Der Artikel ist weder zerstört noch geklaut. Er hat nur einen reparablen Defekt.


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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jinnook
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)

Lang lebe unsere verkommene Gesellschaft.



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Jinnook am 06.09.2013 09:43

Lang lebe unsere verkommene Gesellschaft.

Du bist ein Teil dieser Gesellschaft.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Der Argumentation kann ich nicht folgen. Korrekt wäre es gewesen, den man hätte auch die Auktion weiterlaufen lassen können und den Maderschaden repariert / reparieren lassen.
Ja, Zustimmung, der richtige Weg wäre gewesen, dem aktuellen Höchstbieter den Schaden mitzuteilen. Der hätte dann entscheiden können, ob er das Auto auch mit dem Schaden noch will.
Einen Anspruch auf Reparatur gäbe es imho jedoch nicht, der Schaden lag hier - ausnahmsweise - nicht in Verantwortung des Käufers.
Das alles bringt aber leider jetzt nichts mehr.

Irgendwie ist mir aber immer noch nicht klar, warum der Käufer so lange gewartet hat.
Ich erinnere mich da an einem Masche wie folgt:
- X ist höchstbietender/Gewinner der Auktion
- X meldet sich nicht, zahlt nicht und reagiert auch nicht auf Anfragen
- nach ein paar Wochen geht der Verkäufer davon aus, dass das Geschäft geplatzt ist und verkauft den Artikel anderweitig
- nun meldet sich X und fordert die Lieferung bzw. Schadenersatz (natürlich hatte er es nur auf Letzteres angelegt)

Und das ist dann ein Problem der wirksamen Inverzugsetzung (daher bin ich auch oben schon darauf eingegangen).

Und noch was, irrelevant sind die Preise absolut nicht, denn daraus ergibt sich doch die Höhge des Schadens.

Also, wir haben bisher einen rechtverbindlichen Kaufpreis von 899 Euro, das ist Fakt.
Aber wie hoch war der Wert des Fahrzeuges mit Maderschaden (bzw. Wert ohne Maderschaden abzüglich Reparaturkosten)? Nur die Differenz daraus ist der Schaden.
Denn ich bleibe dabei, dass der Käufer - in diesem Fall* - keinen Anspruch auf ein maderschadenfreies Fahrzeug hat.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also, wir haben bisher einen rechtverbindlichen Kaufpreis von 899 Euro, das ist Fakt. <hr size=1 noshade>



Nicht unbedingt, laut BGH kommt bei ebay kein Kaufvertrag zustande, wenn die Auktion berechtigt (!) abgebrochen wird. Dann besteht weder Anspruch auf den Kaufpreis, noch auf Lieferung der Ware.

BGH, 08.06.2011 - VIII ZR 305/10

Wenn die Ware komplett zerstört ist, ist das unproblematisch. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Verkäufer muss die Ware aber mangelfrei liefern, steht so in § 433 I 2 BGB .

Das ist nicht "unmöglich" geworden, der Marderschaden kann repariert werden.

Allerdings hat der BGH die ebay "Spielregeln" quasi in den Gesetzesrang erhoben.

Und die sehen als Voraussetzung für den Abbruch vor:

"Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar."

Demnach wäre die Auktion hier zu Recht abgebrochen worden, es wäre kein Vertrag zustande gekommen.

Bleibt dann nur die Frage, ob das der zuständige Amtsrichter ggf. auch so sieht.


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1x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Beim Marderbiß:

- es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Käufer vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Beseitigung von Marderschäden verlangen würde; ...



Käufer und Verkäufer gibt es eben erst, wenn es einen Kufvertrag gibt. § 275 ist laut BGH ausdrücklich NICHT anwendbar, du hast die Vorinstanz zitiert.

Im Normalfall würde nie ein Verkäufer vorsätzlich mangelhafte Ware mit fatalen, teuren Konsequenzen verkaufen. Bei ebay würde er nach deiner Auslegung dazu gezwungen.

Wieso ist er gezwungen, die Ware teuer zu reparieren, obwohl es noch gar keinen Kaufvertrag gibt? Meistens Private, die keine Werkstsatt zur Verfügung haben.

Man wird sich wohl damit abfinden müssen, daß der BGH die Botschaft gesendet hat, so weit möglich wollen wir mit ebay nichts zu tun haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Jinnook
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)

Evtl. von Bedeutung:

Der "Käufer" hat sich laut meinen Nachrichten bei eBay, zum ersten mal am 27.07.2013 gemeldet, also 2 Monate nach Abbruch der Auktion!

- Ist doch fast klar, dass es dann keinen Artikel mehr gibt.

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#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der "Käufer" hat sich laut meinen Nachrichten bei eBay, zum ersten mal am 27.07.2013 gemeldet, also 2 Monate nach Abbruch der Auktion!

- Ist doch fast klar, dass es dann keinen Artikel mehr gibt. <hr size=1 noshade>



Das ist ja gerade die perfide Taktik. "Sauber" kommt man nur über den Rücktritt aus dem Vertrag. Und der hat nach § 323 BGB seine Voraussetzungen. Sind die nicht eingehalten, besteht der Vertrag.

Anders bei ebay, da kommt beim berechtigten Abbruch kein Kaufvertrag zustande. Du müsstest den Marderschaden aber ggf. nachweisen können, Zeugen, Meldung Versicherung, Rechnungen.

Sonst kann auch das ins Auge gehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Jinnook
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)

Zeugen sind natürlich vorhanden. Rechnung? Nicht. Wie bereits gesagt, hat ein Freund von uns, welcher KFZ Mechaniker ist, den Schaden beseitigt.

Er und seine Freundin, können das genauso wie meine Eltern und Schwestern die mit ihm ebenfalls befreundet ind, bezeugen. Daran wird es nicht scheitern.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von asap am 06.09.2013 13:57

Anders bei ebay, da kommt beim berechtigten Abbruch kein Kaufvertrag zustande. Du müsstest den Marderschaden aber ggf. nachweisen können, Zeugen, Meldung Versicherung, Rechnungen.

Imho immernoch falsche Taktik. Lies die vorherigen Posts von RKOrtmann, reckoner und mir.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Jinnook
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)

Ich weiß nicht was ich tun soll.

Mein Anwalt meint, dass es für mich teuer wird. Natürlich wird der Wert des PKW nicht bei 2700 Euro bleiben, aber sicherlich um die 2000 Euro. Ich habe nicht so viel Geld...

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich weiß nicht was ich tun soll.

Mein Anwalt meint, dass es für mich teuer wird.



Sehe ich nicht so. Das maßgebliche BGH-Urteil habe ich dir oben angegeben. Demnach gibt es gar keinen Kaufvertrag.

Tun kannst du sowieso Nichts. Ausser Beweise sammeln. Sonst bleibt dir erst mal nur abzuwarten, ob der "Käufer" ernst macht.

In dem Zusammenhang könnte es aber nicht schaden, Den auf das o.g. BGH-Urteil und die ebay-"Spielregeln" hinzuweisen. Dabei solltest du gleich namentlich die Zeugen etc. benennen, die den Marderschaden ggf. bestätigen können.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Jinnook
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)

Ich füge einfach mal das Schreiben vom Anwalt ein.
Evtl. hilft das mehr.

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http://www.bilder-hochladen.net/files/big/l32y-2-c81e.jpg



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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich füge einfach mal das Schreiben vom Anwalt ein.
Evtl. hilft das mehr. <hr size=1 noshade>



Nein, du wirst dir da nach den o.g. Maßgaben des BGH eine eigene Meinung bilden müssen, ist der Kaufvertrag zustande gekommen oder eben nicht. Den Marder-Schaden blendet der Anwalt völlig aus.

Kann man dich wirklich zwingen einen Kaufvertrag über eine ohne dein Verschulden beschädigte Sache zu schliessen? Kann man dich in die Sachmängelhaftung zwingen, obwohl es keinen Kaufvertrag gibt? Genau deshalb sehen die ebay AGB den legalen Abbruch vor, wenn die Ware ohne Verschulden beschädigt wird. BGH, 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 , sieht das genau so.

Oberbedenkenträger finden sich immer, 2 Juristen produzieren mit links 3 verschiedene Meinungen, vor Gericht und auf hoher See.

Wenn du das Risiko scheust, musst du zahlen.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Das Blöde hier ist, dass es zwei Wege gibt.

Weg 1: Das Gericht nimmt die eBay AGBs als Spielregeln mit ein. Dann war der Abbruch berechtigt, und es konnte kein Verkauf erfolgen.

Weg 2: Das Gericht nimmt die AGBs nicht mit auf, und sagt, BGB steht über AGBs, und die AGBs würden eine Seite benachteiligen. -> Du musst den Schaden ersetzen.

Beide Wege sind möglich.

Wenn du es riskieren willst, würde ich mir einen Anwalt suchen, der es versteht, dem Gericht substantiiert darzulegen, warum hier die von beiden Vertragspartnern aktzeptierten AGBs dem Vertragsschluss entgegen stehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Jinnook
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)

Geht das so?

Sehr geehrter Herr xxx,

laut den eBay AGB § 10 Absatz 1, ist der Abbruch einer laufenden Auktion rechtmäßig, wenn der zu verkaufende Gegenstand ohne Eigenschuld beschädigt wird. Dies hat auch das Landgericht Bochum bestätigt.

"Ein Verkäufer darf eine laufende Auktion bei der Online-Verstei­gerungs­plattform eBay abbrechen, wenn der Artikel während des Auktions­zeitraums beschädigt wird. Er macht sich in diesem Fall nicht schadens­ersatz­pflichtig, hat das Landgericht Bochum in zweiter Instanz (Az.: 9 S 166/12 , Urteil vom 18.12.2012) bestätigt."

Auch das BGH bestätigt das kein Kaufvertrag zustande kommt, wenn der Artikel während der Auktion beschädigt wurde und der Verkäufer darauf hin die Auktion vorzeitig beendet. Siehe BGH, 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 .

Darüber hinaus sind für den am Fahrzeug entstandenen Schaden Zeugen vorhanden.



Mit freundlichen Grüßen,

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Geht das so? <hr size=1 noshade>



Weshalb denn nicht.

Oben hast du aber geschrieben, du hättest einen Anwalt.

Vorschlag:

Sehr geehrter Herr xxx,

laut den eBay AGB § 10 Absatz 1 i.V.m. den Grundsätzen , ist der Abbruch einer laufenden Auktion zulässig , wenn der zu verkaufende Gegenstand ohne Eigenschuld beschädigt wird.

Auf den leider nach Auktionsstart eingetretenen Marderschaden hatte ich Ihren ´Mandanten mehrfach hingewiesen. Den am ... 2013 entstandenen Schaden können Herr/Frau ... (Anschrift) ggf. bezeugen.

Ein Kaufvertrag ist deshalb vorliegend nicht zustande gekommen, auf die Urteile des BGH VIII ZR 305/10 und des LG Bochum 9 S 166/12 weise ich abschliessend hin.


MfG"


Das LG Bochum ist ein guter Fund, Urteile wirken aber nur zwischen den konkreten Parteien, andere Richter können anders entscheiden. Das Urteil folgt dem BGH, inhaltlich korrekt, ich sehe das als Laie auch so.

Einen Anwalt kannst du i.Ü. nicht mit noch so ausgefuchsten Schreiben vom Klagen abhalten, da verdient er näümlich am Meisten, auch wenn sein eigener Mandant am Ende die Zeche zahlt.

So bald tatsächlich eine Klage kommt, solltest du dir auch einen Anwalt nehmen. Bis da hin müsstest du dessen Kosten u.U. selber tragen, wenn es nicht zur Klage kommt.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Jinnook
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)

Anwalt hätte ich ja, aber sofern es möglich ist, würde ich gern "sparen".

Danke jedenfalls für Deine Hilfe. Sobald ich dann mehr erfahren habe, teile ich dies mit.

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1x Hilfreiche Antwort


#27
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wenn der Höchstbietende Unternehmer ist, wovon laut Sachverhalt auszugehen ist, dann besteht in jedem Fall keine Verpflichtung zur Übernahme der Umsatzsteuer, da der Höchstbietende dann einen entsprechenden Erstattungsanspruch an das Finanzamt hat.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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