eBay - Auktion vorzeitig beendet

28. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.07.2013 09:47:25
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)
eBay - Auktion vorzeitig beendet

Hallo liebe Community,

habe eine Frage an Euch.

Hatte auf eBay ein Samsung Handy angeboten mit einer Laufzeit von 10 Tagen. Nach 4 Tagen ist mir das Handy verloren gegangen und ich habe die Auktion beendet. Als Grund wollte ich "..beschädigt oder verloren gegangen" wählen, bin aber wohl in der Zeile verrutscht und habe "nur" - der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf - angeklickt. Jetzt schrieb mich der bis dato Höchstbietende an und fordert mich auf das Handy zum Preis von xx Euro herauszugeben.

Laut eBay ist kein Vertrag zustande gekommen, da hierfür nicht alle Bedingungen erfüllt wurden und ich das Recht habe meine Auktion zu beenden. Da der Artikel abhanden gekommen ist, was nicht durch mein Verschulden eintraf.

Laut den AGB ist alles rechtmäßig abgelaufen, dennoch pocht der Bieter auf Herausgabe (schriftlich).

Zitiert hat er aus dem Jahr 2005, 2008 und 2012 Gerichtsurteile wo dem bis dato Höchstbietenden Recht zugesprochen wurde.

Wie gesagt eBay selbst gibt an das kein Vertrag zustande gekommen ist, da ich alle Bedingungen erfüllt habe die Auktion zu beenden.

Ich denke zwar das ich im Recht bin, dennoch hätte ich gern gehört was Ihr dazu sagt.

Danke!

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Hallo,

quote:
Laut eBay ist kein Vertrag zustande gekommen, da hierfür nicht alle Bedingungen erfüllt wurden und ich das Recht habe meine Auktion zu beenden. Da der Artikel abhanden gekommen ist, was nicht durch mein Verschulden eintraf.
Du solltest dir Mal AGB und vorallem auch Rechtliche Hinweise genauer durchlesen!
EBAY distanziert sich ganz eindeutig davon zu sagen, dass rechtlich kein KV zustandegekommen wäre. EBAY gibt lediglich an, dass du nach deren Rahmenbedingungen so vorgehen darfst, jedoch dich um rechtliche Dinge selber kümmern musst.

Natürlichist rechtlich ein KV zustandegekommen, dass ist unstrittig!

Was du eher in Erfahrung bringen solltest ist ob der KV von dir angefochten werden ´könnte, sollte aber bei deiner Angabe als Grund für die Vorzeitige Beendung nicht gerade leicht fallen...

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#2
 Von 
guest-12329.07.2013 09:47:25
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe die Auktion beendet, weil der Artikel schlicht und ergreifend nicht mehr vorhanden ist. Er ist verloren gegangen.

Beim beenden der Auktion wollte ich genau das anklicken bin aber wohl in der Zeile verrutscht. Bin doch keine Maschine...

Ich finde es ekelhaft das Menschen so versuchen anderen zu schaden.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

quote:
Ich finde es ekelhaft das Menschen so versuchen anderen zu schaden.
Manche gehen aber auch hin, verkaufen ohne EBAY, beenden dann die Sache so, dass ist dann Ekelhaft, wenn solche VK so vorgehen.

quote:
Bin doch keine Maschine...
Es wäre dir aber ohne weiteres zumutbar gewesen, dass mit einem weiteren Blick nochmal zu korrigieren!

Bei EBAY sollte man immer eines machen, bevor man eine Auktion beendet, wieso auch immer, immer mit einem eigenen Zweitaccount selber als Höchstbietender fungieren, dann kann einem Niemand was...



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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12329.07.2013 09:47:25
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich denke nicht das der "Käufer" mir unterstellen will, dass ich den Artikel außerhalb von eBay verkauft habe. Was aber auch schlicht und ergreifend nicht der Fall ist.

Möglicherweise war ich zu dem Zeitpunkt nicht ganz bei der Sache. Kann doch mal passieren mein Gott.

Das es verboten ist auf eigene Artikel bieten zu lassen, weiß jeder. Das habe ich daher nicht getan.

Wie dem auch sei, ANWALT ja der nein?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

quote:
Das es verboten ist auf eigene Artikel bieten zu lassen, weiß jeder.
Das ist so nicht korrekt.

Gesetzlich ist es nicht verboten, es verstösst lediglich gegen EBAY Regeln, ist somit also gesetzlich erlaubt.

Ob Anwalt oder nicht, musst du entscheiden, bzw ob dein Gegner sich auf diese Nächste "Hürde" begibt...

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12329.07.2013 09:47:25
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Gut, dann so. :) Wie gesagt gemacht habe ich es nicht.

Ist schon traurig was seit dem Internet alles zur Tagesordnung gehört. Ekelhaft.

Ich werde den Typen erstmal ignorieren und abwarten ob was vom Anwalt kommt oder nicht.

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1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
guest-12329.07.2013 09:47:25
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für diesen tollen Beitrag.

Die Urteile welche er angefügt hat sind folgende,

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 28.07.2005, Az. 8 U 93/05 (Angebot bindend - Vertragsschluss - eBay ) Normen: BGB § 130 Abs 1 , BGB § 119 Abs 2

AG München, Urteil vom 09.05.2008 - 223 C 30401/07 - Verkauf unter Wert bei eBay - Bei privaten Internetauktionen ohne Angabe eines Mndestgebots ist der Verkauf von Waren unter Wert nicht sittenwidrig. Bei solchen Auktionen soll der Preis gerade durch die Nachfrage festgelegt werden Ein Verkauf unter Wert ist im Hinblick auf die Privatautonomie nicht zu beanstanden.

LG Detmold 10 S 163/11 - Amtsgericht Detmold 8 C 287/11 am 15.03.1012
Mit dem Amtsgericht vertrat das LAndgericht die Auffassung dass zwischen den Parteien bei eBay ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.
....
Durch den vorzeitigen Abbruch der Auktion habe sich die Beklagte selbst in Gefahr gebracht, dass der angebotene Artikel zu einem deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert liegenden Kaufpreis veräußert werde.



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12329.07.2013 09:47:25
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Habe dazu noch was interessantes gefunden, ob das jetzt von dem Kerl ist der mich gern verklagen würde, weiß ich nicht. Denn den Satz mit "Hallo, ich muss xx ändern wegen x und x".

Jedenfalls ist die Antwort des RA der springende Punkt.
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=225840&rechtcheck=2

Dieser sagt nämlich "Ein berechtigter Abbruch liegt beispielsweise vor, wenn der Kaufgegenstand nach Auktionsbeginn beschädigt oder gestohlen wird."

Genau das liegt hier vor und kann durch Zeugen bewiesen werden.

Ich denke das Thema ist jetzt erledigt oder?

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1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2352 Beiträge, 1098x hilfreich)

Du sagst, dass du das Handy verloren hast, es wurde dir nicht gestohlen. Somit bist du selbst daran schuld und musst den Schaden den der Käufer hat ersetzen.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

Wenn du ein Handy in der Öffentlichkeit noch benutzt, obwohl du es in einer Auktion anbietest, nenne ich einen Diebstahl dann grob fahrlässig herbeigeführt. Sollte in deiner Wohnung eingebrochen worden sein, ist das natürlich was anderes.

Auch das Verlieren des Handys ist grob fahrlässig und verpflichtet meiner Meinung zu einer Zahlung von Schadensersatz bzw. Ersatzlieferung.

-- Editiert sbsdh am 28.05.2013 19:36

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Genau darin sehe ich auch das Problem, wieso wurde das Handy noch genutzt? Bzw der gefahr ausgesetzt verloren gehen zu können, bzw gestolen werden zu können, oder aber auch beschädigt zu werden?

Das alles ist fahrlässiges Handeln und muss dem VK zu lasten gelegt werden. Wirklich nur einzig und alleine ein Eibruch zu hause, würde meiner Meinung nach den VK hier "retten". Aber auch nur dann, wenn dieser schon längst Aktenkundig ist.

Auch kann man denke ich jetzt schon sagen, der K wird hier die volle rechtliche Schiene fahren, er war ja schon bereit für die Auskunft, die er da evtl eingeholt hat 30Euro zu zahlen.

Der VK sollte sich hier wirklich gut überlegen, ob er dem K nicht einen gleichwertigen Ersatz zukommen lässt oder halt Schadensersatz leisstet (Kaufpreis eines gleichwertigen Handys abzüglich des Gebotes bei Abbruch)

Ansonsten könen da schnell noch Anwalts und Gerichtskosten mit hinzukommen...

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14639 Beiträge, 4510x hilfreich)

Hallo,

quote:
Genau das liegt hier vor und kann durch Zeugen bewiesen werden.
Was ist denn das für ein Zeuge, der gesehen hat, wie du das Handy verloren hast? Warum hat er das nicht verhindert/dich nicht gewarnt?

Wie du hoffentlich siehst, können solche Schutzbehauptungen bzw. falsche Zeugenaussagen schnell nach hinten losgehen.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Die Frage ist doch letzden Endes wie risikobereit man ist und welche zusätzlichen zivil- und strafrechlichen Kosten man sich leisten kann.



quote:<hr size=1 noshade>Wie gesagt eBay selbst gibt an das kein Vertrag zustande gekommen ist, <hr size=1 noshade>

Zum einen ist das falsch, zum anderen gilt das BGB denn das ist Gesetz.



quote:<hr size=1 noshade>Möglicherweise war ich zu dem Zeitpunkt nicht ganz bei der Sache. <hr size=1 noshade>

Mangelnde Sorgfalt ist aber nun mal Dein Problem und nicht von irgendjemand anderem.



quote:<hr size=1 noshade> Nach 4 Tagen ist mir das Handy verloren gegangen <hr size=1 noshade>

quote:<hr size=1 noshade>"Ein berechtigter Abbruch liegt beispielsweise vor, wenn der Kaufgegenstand nach Auktionsbeginn beschädigt oder gestohlen wird."
Genau das liegt hier vor und kann durch Zeugen bewiesen werden. <hr size=1 noshade>

Unter diesem Hintergrund sollte man sich auch mal mit
§ 153 StGB
§ 154 StGB
§ 159 StGB
§ 160 StGB
beschäftigen ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Fragender2013
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 13x hilfreich)

Wie sieht es damit aus , wenn der vermeintlichen Käufer eigentlich nie vorhatte das Gerät zukaufen.
Also er bietet auf teure Geräte, sagen wir mal mit einen Wert von 800 bis 1000 Euro, mit den wissen das eins zwei Prozent die Auktion vorzeitig abbrechen. Sein gebot liegt höchsten bei 400 Euro

Hat der Vermeintlichen Käufer dann eine Schadenanspruch von 400 Euro ?

Gruß Tobias


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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2914 Beiträge, 1319x hilfreich)

Klar, und davon kauft er sich hin und wieder eine New York reise.

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" "

Ich finde es immer wieder lustig. Es gibt Menschen, die meinen, sie müßten einen Internetdienstleister um seine Gebühren besch..... . Und wenn sich andere dann das Hobby machen, genau diese Leute zu finden, um sich auf diesem Markt günstig mit teurer Elektronik einzudecken, dann holt man die Moralkeule.

Jeder der nicht zu 100% sicher ist, dass alles was er benutzt, "Fair" getradet wurde, sollte doch einfach still sein. Wenn andere bei einem Deal drauflegen, dann ist das gut. Trifft es einen selbst...

-- Editiert Lifeguard am 24.11.2013 18:26

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Genau so sieht es aus, es ist nicht verboten Schnäppchen zu machen, eBay wirbt doch sogar damit und solange du ihm nicht nachweisen kannst, das er den Artikel nicht für 400€ gekauft hätte (und das ist praktisch unmöglich), würde ich mir da keine Chancen ausrechnen.

Selbst wenn der Herr massenweise Gebote abgeben würde, könnte man das immer noch mit dem Willen ein Schnäppchen machen zu wollen erklären. Denn selbst bei massenhafter Gebotsabgabe ist es bei verhältnismäßig geringen Gebotsbeträgen ja objektiv betrachtet ausgeschlossen, so viele Zuschläge zu bekommen, das man den Verpflichtungen aus diesen Kaufverträgen nicht mehr nachkommen könnte.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Fragender2013
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 13x hilfreich)

Also kann mir keiner was, wenn ein offensichtliches biete Verhalten an das Tageslicht lege, also ich biete immer 350 Euro, sagen wir mal im Monat auf 800 Telefone im Wert von 800 Euro, die auch immer bei der Auktion mindesten 650 Euro bringen.
Wir können mal davon ausgehen das mindesten zwei Prozent die Auktion abrechen, das macht 16 Telefone im Wert von 800 Euro ohne das ich ein Cent zugezahlt habe und nun brauch ich nur den Differenzbetrag einklagen Also 650Euro - 350 = 300 Euro und das mal 16 macht ein Brutto gewinn von 4800 Euro, geile Schnäppchen, so macht das Zocken doch richtig viel spaß.
Da muss je jemand besonders klug sein, um mir die Mache Nachzuweisen, ha ha ha ha ach wie ich bin Stark.
So jetzt muss ich noch paar eBay abzocken gehen, ähh nein, ich meinte bieten gehen ;-).

Gruß Tobias

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Fragender2013
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 13x hilfreich)

Hi,

was meint Ihr zu diesen Urteil?[URL=http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fa2 zugeordnete Entscheidungen)">28 C 165/12</a>). Was spricht dafür und was spricht da gegen?

Gruß Tobias

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