Hallo,
ich habe eine Duplo-Eisenbahn ersteigert (http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&ih=003&sspagename=STRK%3AMEWN%3AIT&viewitem=&item=130042442007&rd=1&rd=1), bei der Lieferung stellte ich fest, dass die Brücke (ein für mich entscheidender Teil des Pakets) nicht komplett war; von der aus vier Teilen bestehende Brücke waren nur zwei vorhanden. Ich forderte darum Nachlieferung oder die Möglichkeit des Rücktritts vom Kauf.
Der Käufer verweigerte beides. Seine Argumentation: auf den Bilder könne man die vorhandenen Teile der Brücke sehen und daraus schließen, dass die anderen Teile nicht vorhanden seien. Außerdem hätte ich ja bei Zweifeln vor der Ersteigerung nachfragen können.
Meine Position: die Beschreibung ist eindeutig (Brücke); ich habe darum Anspruch auf die komplette Brücke. Der Verkäufer hätte als Beschreibung "Brückenteile" oder "Brücke, nicht vollständig, siehe Foto" o.ä. liefern müssen.
Ich habe zwar nicht vor, wegen des geringen strittigen Betrages eines Anwalt einzuschalten, aber vor einer negativen Beurteilung eines Verkäufers in eBay (übrigens die erste, die ich vergeben würde), wollte ich von neutraler Stelle meine Meinung bestätigen lassen (oder eben das Gegenteil).
Danke für Eure Meinung
Gruß
Dirk
eBay: Diskrepanz Beschreibung/Foto
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Naja,zum einen hast du vermutlich alles erhalten,was auf den Fotos zu sehen ist,oder?
Zum anderen ist die Formulierung *1 Brücke* nicht so toll,wenn es sich nur um eine halbe handelt.Das kann wohl nur ein Experte an Hand der Fotos erkennen...?
Wenn es dir eine negative *wert* ist...,immerhin brauchst du keine Rachebewertung zu fürchten.
Aber schön sachlich bleiben!
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
Da würde ich als Duplo-Nichtkenner eher dem Verkäufer recht geben. Auf dem zweiten Bild sieht man für mich eine aus zwei Teilen bestehende Brücke. Auch wenn die normalerweise von Duplo im Laden verkaufte Brücke aus vier Teilen bestehen sollte, stimmt die Beschreibung und das Bild mit dem Lieferumfang überein.
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Hier geht es zwar um was anderes, aber wie bei diesem Angebot konnte man ja sehen das die Brücke nur aus 2 Teilen war auch wenn sie sonst wohl aus 4 besteht. Würd daher auch sagen, dem VK. kann man hier keine Schuld geben.
Bilder in eBay-Angeboten
Amtsgericht Bitburg (Az.:6 C 276/02
)
Mit der Frage, ob sich der Käufer bei Internetauktionen auf die dort eingestellten Bilder verlassen kann und ob vorhandene, auf diesen Bildern nicht sichtbare Mängel später vom Käufer geltend gemacht werden können, hat sich das AG Bitburg befasst.
Im konkreten Fall ging es um eine historische Puppe, die über eBay für den Preis von 755,00 Euro verkauft wurde. Der Käufer hatte sich vorher per eMail über etwaige Schäden beim Verkäufer erkundigt. Als die Puppe geliefert wurde, stellte er fest, dass Kopf und Unterteil der Puppe nicht zusammengehörten und trat vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer weigerte sich, den Kaufpreis zu erstatten.
Das AG Bitburg gab dem käufer recht. Die Puppe war mangelhaft, damit stand ihm ein Rücktrittsrecht zu, der Verkäufer wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten verurteilt. Den Einwand des Verkäufers, dass sich der Käufer auf dem bei eBay eingestellten Bild über den Zustand der Puppe hätte informieren können, ließ das Gericht nicht gelten. Auf den Bildern war gerade nicht zu erkennen, dass Kopf und Unterteil nicht zueinander passten. Eine Kenntnis des Käufers vom Mangel der Sache, die das Rücktrittsrecht ausgeschlossen hätte, lag folglich nicht vor.
Das Berufungsgericht, das LG Trier, hat die Berufung per Beschluss zurückgewiesen.
http://www.e-recht24.de/urteile/onlineauktionen/102.html
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