eBay - Garantie / Umtauschrecht bei Privatauktion ? Hilfe erbeten !

3. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
CityCobra
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 18x hilfreich)
eBay - Garantie / Umtauschrecht bei Privatauktion ? Hilfe erbeten !

Hallo,

ich habe einen Artikel bei eBay erworben der laut Verkäufer neu u. unbenutzt gewesen sein sollte.
Als ich aber die Lieferung bekam u. den Karton öffnete hatte ich sofort das Gefühl das es sich keinesfalls um neue u. unbenutze Ware handelt.
Das Handbuch hatte z.B. Eselsohren u. einen kleinen Fettfleck auf einer der ersten Seiten, das Steckernetzteil sah aus als wäre es schon in einer Steckdose gewesen etc.
Das wäre alles noch nicht so schlimm gewesen, aber als ich das Gerät in Gebrauch nehmen wollte musste ich leider feststellen das das Gerät defekt ist und sich nicht einschalten lässt.
Aus diesem Grund u. weil ich etwas verärgert darüber war rief ich den eBay-Verkäufer an u. berichtete Ihm davon.
Er meinte nur kaltschnäuzig was ich denn überhaupt wollte, denn Er hätte wie im Auktionstext geschrieben das Gerät nie benutzt u. wüsste aus diesem Grund ja nicht ob es überhaupt funktioniert.
Ich könnte mir ruhig einen Anwalt nehmen, aber Er wäre nicht bereit mein Geld zurück zu erstatten bzw. die Ware zurück zu nehmen.

Zitat aus seiner Auktion :

Zitat:
"Für diesen Artikel haben wir leider keine Rechnung, da wir ihn bei einem Preisausschreiben gewonnen haben.
Er ist dennoch neu und wurde nicht benutzt."

Allerdings hat Er meiner Ansicht nach einen Formfehler gemacht mit dem Zitat :

Zitat:
"Ich weise noch darauf hin, dass es sich um eine Privatauktion handelt."

Dieser Zusatz dürfte wohl kaum ausreichen um eine Garantie für einen Privatverkauf auszuschließen, oder ?
Ich habe eine Artikel gefunden, wo einige Infos zu diesem Thema zu finden sind :

http://www.pcwelt.de/news/online/103250/index1.html

Nun meine Frage :

Hat der Verkäufer tatsächlich einen Fehler gemacht, weil Er eine Garantie nicht ausgeschlossen hat, und wie sollte ich nun am besten weiter vorgehen, da der Typ anscheinend ein dickes Fell hat ?


Vielen Dank im Voraus !


Mit freundlichen Grüßen,
CC

Problem bei eBay und Co?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ein Ausschluss der Garantie ist kein Ausschluss der Gewährleistung. Selbst wenn der VK die Garantie ausgeschlossen hätte, würde immer noch die Gewährleistung bestehen.
Sofern über den Zustand des Gerätes ncihts weiter beschrieben ist, kann der K davon ausgehen, dass es auch funktioniert. Etwas über den Zustand ist nicht beschrieben.
Ich denke, dass hier für den Käufer insgesamt gute Chancen bestehen.
Ein Link zur Auktion wäre interessant.

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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Hallo!

Unter Privatleuten kann grds. die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dies kann auch konkludent erfolgen und muß nicht wortwörtlich als "Ausschluß der Gewährleistung" formuliert werden. So kann der Satz "Verkauf unter Ausschluß der Garantie" durchaus so verstanden werden, daß damit tatsächlich die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden sollte (§§ 133 , 157 BGB ). Kommt darauf an, wie ein Laie dies verstehen durfte.

Auch die Klausel "Ich weise noch darauf hin, dass es sich um eine Privatauktion handelt." kann m.E. nur dahin verstanden werden, daß die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen werden sollte. Alles andere wäre wohl Förmelei. Tatsächlich haben Sie den Satz ja auch so verstanden (Gewährleistungsausschluß).

Eine Garantie muß sowieso nicht eingeräumt werden sondern ist freiwillig. Die Klausel macht unter Heranziehung einer anderen Auslegung wenig Sinn.

Etwas anderes ist es, ob der Verkäufer sich auch auf diesen Ausschluß der Gewährleistung (s.o.) berufen kann. Dies ist ausgeschlossen, wenn er von dem Mangel wußte (§ 444 BGB ). Den Nachweis muß allerdings der Käufer erbringen.


Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Aber ein Gerät in solchem Zustand gewinnt ma n im Normalfall nciht bei einem Preisausschreiben.

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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Hallo,

also wenn ein Gerät als "neu und unbenutzt" beschrieben wird ist doch die Sache ganz klar.
Da erwartet man ein funktionierendes Gerät ohne Gebrauchsspuren.

Ich würde den Verkäufer nochmal bitten eine Regulierung anzubieten und ihn bei der Polizei wegen Betrug anzeigen wenn er sich weigert.

Gruss,
Tom

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"ego lavo meum manus endo innocentia"

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#5
 Von 
CityCobra
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 18x hilfreich)

Habe dem eBayer nun folgendes gemailt, und hoffe das ist so OK ? :

Zitat:

"Sehr geehrter Herr xxx,
da ein telef. Gespräch mit Ihen leider zu keinen Erfolg führte, lesen Sie sich bitte folgenden Fakten durch :

Ein Ausschluss der Garantie wäre kein Ausschluss der Gewährleistung besser gesagt der Sachmängelhaftung.
Selbst wenn Sie als Verkäufer die Garantie ausgeschlossen hätten, würde immer noch eine Gewährleistung über 12 Monate bestehen !
Da aber über den Zustand des Gerätes nichts weiter beschrieben ist, kann ich als Käufer davon ausgehen, daß der Artikel auch funktioniert.
Nach 6 Monaten tritt die sogenannte Beweislastumkehr ein, das heißt das Sie als Verkäufer in den ersten 6 Monaten beweisen müssen das der Mangel nicht schon bei Übergabe der Ware vorgelegen hat.
Weiterhin ist es so, daß wenn ein Verkäufer nicht ausfürlich darauf hinweist, daß eine Ware nicht "gebrauchsüblich verwendet" werden kann, dann kann der Käufer davon ausgehen, daß die Ware funktionsfähig ist.
Das bedeutet also wiederum im Klartext, daß wenn Jemand nicht dazu schreibt das sie defekt ist, dann kann ich erwarten, daß sie funktioniert.
Selbst ein Zusatz wie "nicht geprüft" ist nicht von Bedeutung, denn damit wird die Funktionsfähigkeit nicht ausgeschlossen.
Demzufolge habe ich ein Recht auf Wandlung, oder einer Rückabwicklung.
Die Kosten der Rücksendung würden dabei auf Ihre Kosten gehen.
Wenn Sie eine Gewährleistung Ihrerseits volllständig ausschließen wollten, hätten Sie Ihren Auktionstext anders Verfassen müssen und dabei einige Regeln in diesem Bezug beachten müssen.
Ihnen ist aber anscheinend dabei ein Formfehler unterlaufen.
Auf der sicheren Seite wären Sie gewesen, wenn Sie als privater Verkäufer folgende Formulierung verwendet hätten :
„Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie verkauft.“
Ansonsten können Sie sich ja mal das BGB zu Hand nehmen.
Da Ihnen an einer Anzeige wegen versuchten Betrugs (strafrechtlicher Tatbestand) sowie einer Zivilklage wahrscheinlich nicht gelegen ist, würde ich Sie erneut um eine gütliche Lösung bitten.
Ich setze Ihnen eine Frist von einer Woche damit Sie Gelegenheit haben die Angelegenheit zu Überdenken.
Nach Verstreichen dieser Frist sehe ich mich leider gezwungen weitere Schritte gegen Ihre Person einzuleiten, und meine Chancen stehen sehr gut, wie mir rechtskundige Personen bereits mitgeteilt haben.

Ich hoffe auf Ihr Verständniss !


Mit freundlichen Grüßen,

xxx "

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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Auch die Klausel Ich weise noch darauf hin, dass es sich um eine Privatauktion handelt. kann m.E. nur dahin verstanden werden, daß die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen werden sollte. Alles andere wäre wohl Förmelei.

Das sehe ich anders. Der VK könnte durchaus auch nur darauf hinweisen gewollt haben (? *g*), daß er als Nichtgewerblicher kein Widerrufsrecht etc. einräumen will.

Da ein Privatverkauf keineswegs einen automatischen Gewährleistungsausschluß nach sich zieht, halte ich den bloßen Hinweis 'Privatverkauf' nicht für ausreichend, einen solchen als vereinbart zu behaupten.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der K es im Einzelfall so verstanden hat, sondern darauf, wie es der verständige Durchschnittsverbraucher verstanden hätte.

Ansonsten kommt demnächst noch jemand und behauptet, jegliches Fehlen eines Hinweises auf gewerbliches Handeln sei bereits ein 'konkludenter Gewährleistungsausschluß'.

Ich erinnere da auch an den VK, der seine Auktionen mit 'Nur bieten, wer auf den EU-Quatsch verzichtet' versehen hat...

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#7
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Allerdings ist folgender Satz bei Privat VK falsch:

Nach 6 Monaten tritt die sogenannte Beweislastumkehr ein, das heißt das Sie als Verkäufer in den ersten 6 Monaten beweisen müssen das der Mangel nicht schon bei Übergabe der Ware vorgelegen hat.

Bei Privat VK ist der K von Anfang an beweispflichtig

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"Dies ist ein Rechtsforum, hier bekommst Du RECHT,Gerechtigkeit gibts hier nicht."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Wenn nach der Frist nichts passiert ist alles ausdrucken ( Schriftverkehr, Auktion usw. ), das Gerät zusammen mit der Verpackung mitnehmen und ab zur Polizei damit. Der wird sich freuen wenn er dann eine Vorladung wegen Betrug bekommt.

Angeblich ist die Polizei mittlerweile ganz fit in Sachen Ebayauktionen !

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"ego lavo meum manus endo innocentia"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CityCobra
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 18x hilfreich)

Meine Mail scheint schon erste Früchte getragen zu haben, denn ich habe gestern einen Anruf vom Verkäufer erhalten, in dem Er mir versprach sich darum zu kümmern das ich ein neues Gerät erhalte, weil noch 2 Jahre Garantie bestehen.
Die Rechnung soll ich auch noch beommen.
Außerdem will Er morgen mit mit dem KD.-Service des Herstellers telefonieren damit das defekte Gerät bei mir gegen ein neues ausgetauscht wird.

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