eBay - Irreführende Artikelbeschreibung? Neuer Artikel mit Rechnung - jedoch keine Originalrechung

10. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
boonhkk
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay - Irreführende Artikelbeschreibung? Neuer Artikel mit Rechnung - jedoch keine Originalrechung

Habe bei eBay ein "neues" Tablet von privat gekauft (Neu: Sonstige: "Neu - nur 2x benutzt!!!!"). Laut Beschreibung mit Rechnung und entsprechendem Rechnungsdatum vom Okt 2021. Nach Erhalt stellt sich heraus, dass es sich bei der Rechnung und dem Rechnungsdatum nicht um einen Erstkauf handelt. Auf Nachfrage kann der VK die Originalrechnung nicht zur Verfügung stellen. Aufgrund der Artikelbeschreibung bin ich davon ausgegangen, dass ich noch etwa 1 1/2 Jahre Herstellergarantie habe. Aber ohne Originalrechnung steht mir diese laut Hersteller nicht zu, da nur die Rechnung zum Erstkauf als Eigentumsnachweis gelte.

Meine Frage: Kann ich aufgrund der Artikelbeschreibung neu, mit Rechnung vom Okt 2021 eine Rechnung zum Erstkauf und somit ein Gerät mit Herstellergarantie erwarten? Lässt sich dies rechtlich gegenüber der VK geltend machen?

Vielen Dank für Eure Hinweise und beste Grüße!

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von boonhkk):
Aber ohne Originalrechnung steht mir diese laut Hersteller nicht zu, da nur die Rechnung zum Erstkauf als Eigentumsnachweis gelte.

Das ist widersprüchlich, denn eine Originalrechnung hat man ja nun.
Und das nur die Rechnung zum Erstkauf als Eigentumsnachweis zählen würde, widerspricht den deutschen Gesetzen und wird auch von der Rechtsprechung ganz anders gesehen.

Da wäre erst mal relevant was sich zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Nutzungsbedingungen findet.
Wenn wir diese kennen, können wir darüber zielführend weiter diskutieren.



Zitat (von boonhkk):
Auf Nachfrage kann der VK die Originalrechnung nicht zur Verfügung stellen.

Richtig, die hat er dem Käufer ja schon gesendet.



Zitat (von boonhkk):
Kann ich aufgrund der Artikelbeschreibung neu, mit Rechnung vom Okt 2021 eine Rechnung zum Erstkauf und somit ein Gerät mit Herstellergarantie erwarten?

Erwarten kann man viel, ist halt nur nutzlos.
Ich erwarte ja auch immer 6 Richtige wenn ich einen Lottoschein abgebe.
Ganz früher habe ich sogar mal erwartet, das man Wahlversprechen hält.



Zitat (von boonhkk):
Lässt sich dies rechtlich gegenüber der VK geltend machen?

Ich will nicht ausschließen, das man da mit anwaltlicher Hilfe was manchen könnte - und wenn es nur die Rückgabe des Gerätes wäre.
Und natürlich unter der Voraussetzung, das der Hersteller berechtigt auf die Originalrechnung zum Erstkauf verweisen dürfte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hi,
hat der HERSTELLER Dir das SCHRIFTLICH gegeben, das DU als faktischer "Drittbesitzer"
zwei Jahre volle (Hersteller)Garantie hast ??
Regelmässig sind solche Garantien "eher NICHT" übertragbar, zumal GARANTIE auch (oft)
verkürzt. Mit ANMELDUNG eines "wirklichen" Neugerätes kann man Garantien oft erweitern, bzw.
auf 2-3 Jahre verlängern. Dieses gildet dann aber nur für den ERSTbesitzer.
Gruss

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#3
 Von 
boonhkk
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mumpel):
der HERSTELLER Dir das SCHRIFTLICH gegeben, das DU als faktischer "Drittbesitzer"
zwei Jahre volle (Hersteller)Garantie hast ??


Der Hersteller, Samsung, hat mir auf meine Frage, ob ich bei einem Privatkauf für das spezifische Gerät (laut Seriennummer) Anspruch auf Garantie habe, schriftlich mitgeteilt: "Unter Vorlage des Kaufbeleges, hat das Gerät noch Garantie bis Dezember-2023." Außerdem: "Ein Kaufbeleg gilt als 'Eigentumsnachweis' und ist bei Reparaturen über Garantie vorzuweisen." Auf meine Nachfrage ob die Rechnung des Vorbesitzers ausreicht, habe ich folgende Antwort erhalten: „Für die Garantie ist die ausgewiesene Rechnung zum Kauf des Tablets notwendig, die Rechnung zum Erstkauf."


-- Editiert von boonhkk am 11.04.2022 12:01

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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von boonhkk):
Neu: Sonstige: "Neu - nur 2x benutzt!!!!"
Zitat (von boonhkk):
Kann ich aufgrund der Artikelbeschreibung neu, mit Rechnung vom Okt 2021 eine Rechnung zum Erstkauf und somit ein Gerät mit Herstellergarantie erwarten?

Prinzipiell ja, die Erwartung kann man haben. Das muss aber nicht mit dem tatsächlichen übereinstimmen.

Was ich mich aber frage ist, wie der private VK die Artikelzustandsbeschreibung (nur 2x benutzt) zusischern kann, wenn er selbst nicht der Erstbesitzer ist und damit nicht zusagen wie die Nutzungsintesivität des Erstbesitzers war....

Wie darf ich mir eigentlich vorstellen was der VK für eine Rechnung mitgegeben hat? Evtl. von einem re-commerce?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#5
 Von 
boonhkk
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist widersprüchlich, denn eine Originalrechnung hat man ja nun.
Und das nur die Rechnung zum Erstkauf als Eigentumsnachweis zählen würde, widerspricht den deutschen Gesetzen und wird auch von der Rechtsprechung ganz anders gesehen.


Die Angabe, dass nur die Rechnung zum Erstkauf gelte, wurde mir vom Samsung Support mitgeteilt. Auf der Webseite zu den Garantiebedingungen bei Samsung heißt es:

Zitat:
Die Garantie gilt ab dem Datum des Erstkaufs des Tablets. Sie ist produktbezogen und gilt auch beim Zweit- bzw. Folgebesitzer weiterhin für das Produkt.

https://www.samsung.com/de/support/warranty/

-- Editiert von boonhkk am 11.04.2022 13:10

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#6
 Von 
boonhkk
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Was ich mich aber frage ist, wie der private VK die Artikelzustandsbeschreibung (nur 2x benutzt) zusischern kann, wenn er selbst nicht der Erstbesitzer ist und damit nicht zusagen wie die Nutzungsintesivität des Erstbesitzers war....


Er sagt, er habe das Gerät in der ungeöffneten Originalverpackung erhalten.

Zitat (von radfahrer999):
Wie darf ich mir eigentlich vorstellen was der VK für eine Rechnung mitgegeben hat? Evtl. von einem re-commerce?


Er hat das Gerät - soweit ersichtlich - über Ebay bei einem Pfandleiher erstanden und hat diese Rechnung zur Verfügung gestellt. In dieser wird die Ware im Abschnitt über die Gewährleistung als Gebrauchtware ausgewiesen.

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#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von boonhkk):
Er sagt, er habe das Gerät in der ungeöffneten Originalverpackung erhalten.
Zitat (von boonhkk):
Er hat das Gerät - soweit ersichtlich - über Ebay bei einem Pfandleiher erstanden und hat diese Rechnung zur Verfügung gestellt. In dieser wird die Ware im Abschnitt über die Gewährleistung als Gebrauchtware ausgewiesen.

Ok.. Na dann... Der VK hat geliefert was er zugesagt hat. Imho alles okay.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von boonhkk):
https://www.samsung.com/de/support/warranty/

Die Garantiezeit beginnt mit dem Kauf des Produkts beim Fachhändler.
Ist der Erstkauf denn überhaupt beim Fachhändler erfolgt?



Die Garantie gilt nur, wenn die Garantiekarte ordnungsgemäß ausgefüllt wurde
Und, wurde die Garantiekarte ordnungsgemäß ausgefüllt?
War die Garantiekarte Teil der vertraglichen Vereinbarung?



und bei Vorlage des Kaufnachweises bestehend aus einer Original-Kaufquittung oder einem Kassenbeleg mit Angabe des Kaufdatums, des Händlernamens, der Modellbezeichnung, der Serien-/IMEI-Nummer und der Produktnummer
Das findet sich nichts von "Rechnung des Erstkaufs".

Insofern ist das
Zitat (von boonhkk):
„Für die Garantie ist die ausgewiesene Rechnung zum Kauf des Tablets notwendig, die Rechnung zum Erstkauf."

schlicht und ergreifend falsch.
Damit ist der Verkäufer auch zu keiner Nachlieferung einer "Rechnung des Erstkaufs" verpflichtet.

Das man das Samsung eventuell gerichtlich beibringen muss, ist das Problem des Käufers.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
boonhkk
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten und Einschätzungen!

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#10
 Von 
boonhkk
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich frage mich allerdings, was:

Zitat (von Harry van Sell):
Original-Kaufquittung


hier bedeutet.

-- Editiert von boonhkk am 11.04.2022 20:41

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von boonhkk):
Original-Kaufquittung

= keine Kopie


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1023 Beiträge, 177x hilfreich)

Also ich weiß nicht, was sich hier die Juristen zusammenschustern?

Wenn A im August 21 ein Laptop original für 300.- kauft, es im Dezember 21 für 200.- an B verkauft, und B es im April für 100.- an C verkauft, ist die Rechnung von A zu B zwar EINE original Rechnung, aber nicht DIE Rechnung! Diese ist DIE von A für 300.-. (Punkt)
Wenn B sagt: Ich habe das Gerät original verpackt von A bekommen, habe es natürlich ausgepackt und zwei mal benutzt, würde ich so laut lachen, dass bei Harry der Laptop vom Tisch fällt! (wie kann das B beweisen?)
Dann hätte A nämlich 300.- verlangt und den original Kassenzettel mitgegeben.

Und der original Kassenzettel vom August 21 von Samsung hat eine Garantie bis August 23. Egal wieviel 100 Kunden es zwischenzeitlich gekauft und verkauft haben!
Die Garantie gilt dem Gerät. nicht dem Kunden!




-- Editiert von Daskalos am 11.04.2022 21:38

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Also ich weiß nicht, was sich hier die Juristen zusammenschustern?

Welche Juristen?



Zitat (von Daskalos):
aber nicht DIE Rechnung!

Irrelevant.



Zitat (von Daskalos):
Und der original Kassenzettel vom August 21 von Samsung hat eine Garantie bis August 23.

Nö. Der hat gar keine Garantie. Denn die Garantie gilt dem Gerät, nicht dem Kassenzettel...


Signatur:

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#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dann hätte A nämlich 300.- verlangt und den original Kassenzettel mitgegeben.
Dir ist scheinbar nicht bewusst, was man für B-Ware, Rückläufer u.ä. an Rabatt geben muss.

Zitat:
Und der original Kassenzettel vom August 21 von Samsung hat eine Garantie bis August 23. Egal wieviel 100 Kunden es zwischenzeitlich gekauft und verkauft haben!
Die Garantie gilt dem Gerät. nicht dem Kunden!
Erstens müsste man es auch dann beweisen, und der Kaufbeleg ist meist der zwingende Nachweis wann man gekauft hat (allein an dem Gerät kann man das oft nicht erkennen, maximal eingrenzen).
Und zweitens ist eine Garantie eine völlig freiwillige Angelegenheit, da könnte ein Hersteller auch auf die Idee kommen sie nur dem Erstkäufer einzuräumen (etwa um den Weiterverkauf etwas zu unterbinden - gerade aktuell fallen mir da Elektronikprodukte ein die man direkt mit Gewinn verkaufen könnte, das will ein Hersteller aber eher nicht).

Stefan

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#15
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1023 Beiträge, 177x hilfreich)

Also dann mal anders: :wink:

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von boonhkk):
Aber ohne Originalrechnung steht mir diese laut Hersteller nicht zu, da nur die Rechnung zum Erstkauf als Eigentumsnachweis gelte.

Das ist widersprüchlich, denn eine Originalrechnung hat man ja nun.


Stimmt nicht, denn es geht nicht um EINE Originalrechnung, sondern um DIE Originalrechnung

Zitat (von Harry van Sell):
Und das nur die Rechnung zum Erstkauf als Eigentumsnachweis zählen würde, widerspricht den deutschen Gesetzen und wird auch von der Rechtsprechung ganz anders gesehen.


Eigentumsnachweis interessiert hier auch keinen, sondern die Kaufrechnung von Samsung!

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von boonhkk):
Auf Nachfrage kann der VK die Originalrechnung nicht zur Verfügung stellen.

Richtig, die hat er dem Käufer ja schon gesendet.


Falsch! Es geht nicht um eine, sondern um DIE



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von boonhkk):
Kann ich aufgrund der Artikelbeschreibung neu, mit Rechnung vom Okt 2021 eine Rechnung zum Erstkauf und somit ein Gerät mit Herstellergarantie erwarten?

Erwarten kann man viel, ist halt nur nutzlos.
Ich erwarte ja auch immer 6 Richtige wenn ich einen Lottoschein abgebe.
Ganz früher habe ich sogar mal erwartet, das man Wahlversprechen hält.


Typisch Harrys milliardenfach erwähnter Witzig-Satz!
Wenn der VK sagt: mit Rechnung vom Oktober 21, dann will sie keine handgeschrieben Rechnung vom März 22! Und der VK hat die zu bringen!



Zitat (von boonhkk):
Lässt sich dies rechtlich gegenüber der VK geltend machen?

Ich will nicht ausschließen, das man da mit anwaltlicher Hilfe was manchen könnte - und wenn es nur die Rückgabe des Gerätes wäre.
Und natürlich unter der Voraussetzung, das der Hersteller berechtigt auf die Originalrechnung zum Erstkauf verweisen dürfte.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Stimmt nicht, denn es geht nicht um EINE Originalrechnung, sondern um DIE Originalrechnung

Nö, die unsubstantiierte Meinung des Supportmitarbeiter widersprich tun mal der Garantieerklärung des Garantiegebers und letztere hat mehr Gewicht.
Zum einen: hätte der Garantiegeber die Original Rechnung des Erstkaufs gemeint, hätte er das klarstellen müssen, hat er aber nicht.
Zum anderen: Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders.



Zitat (von Daskalos):
Wenn der VK sagt: mit Rechnung vom Oktober 21, dann will sie keine handgeschrieben Rechnung vom März 22! Und der VK hat die zu bringen!

Ich denk wir sollten beim Sachverhalt bleiben
Es gibt keine handgeschriebene Rechnung vom März 22.
Und die Rechnung vom Oktober 21 hat der Verkäufer geliefert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von boonhkk):
Kann ich aufgrund der Artikelbeschreibung neu, mit Rechnung vom Okt 2021 eine Rechnung zum Erstkauf und somit ein Gerät mit Herstellergarantie erwarten?
Nein.

Zitat (von boonhkk):
Laut Beschreibung mit Rechnung und entsprechendem Rechnungsdatum vom Okt 2021.
Das hat der VK ja auch geliefert. Von einer "Rechnung vom Erstkauf" hat er wohl nichts geschrieben.


0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(932 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Das hat der VK ja auch geliefert. Von einer "Rechnung vom Erstkauf" hat er wohl nichts geschrieben.


Hat er nicht geliefert. Und muss er auch nicht explizit schreiben. Die Rechtsprechung hat immer und immer wieder festgelegt, dass bei einem Kaufvertrag immer entscheidend ist, was der Käufer aufgrund der Beschreibung und Angaben erwarten darf.

Und bei EBay meint die Formulierung "Neu" und mit "Rechnung" immer die garantiefähige Ursprungsrechnung mit der die Ware zuerst an den Endkunden verkauft wurde. Eine "nachrangige" Rechnung wirkt sich hier durchaus wertmindernd aus und der Verkäufer hätte das explizit Kennzeichnen müssen (vgl. OVP Urteil vom BGH Az. VIII ZR 244/74).

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Und bei EBay meint die Formulierung "Neu" und mit "Rechnung" immer die garantiefähige Ursprungsrechnung mit der die Ware zuerst an den Endkunden verkauft wurde. Eine "nachrangige" Rechnung wirkt sich hier durchaus wertmindernd aus und der Verkäufer hätte das explizit Kennzeichnen müssen (vgl. OVP Urteil vom BGH Az. VIII ZR 244/74).
Nur dass es in dem Urteil NUR um die OVP geht, eine Rechnung wird nicht erwähnt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von boonhkk):
Meine Frage: Kann ich aufgrund der Artikelbeschreibung neu, mit Rechnung vom Okt 2021 eine Rechnung zum Erstkauf und somit ein Gerät mit Herstellergarantie erwarten?
Meiner Meinung nach : ja

Bei dieser Beschreibung wird wohl die weit überwiegende Mehrheit von einem Neukauf im Oktober ausgehen.
Nach §242 sehe ich den Käufer hier eine Rechnung über einen Neukauf zu erwarten zu können hier völlig im Recht.

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
boonhkk
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals Danke für alle Antworten!

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