eBay - Käufer meint Sachmangel?

16. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Ca-Pa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay - Käufer meint Sachmangel?

Käufer drängt auf Sachmangel an meinem Artikel

1
Ich habe bei eBay ein Elektrobauteil (Mainboard) für einen Computer gebraucht verkauft. Diesen habe ich aus meinem Zweifelsfrei funktionierenden Computer ausgebaut und mit kompletten Zubehör und Kaufrechnung sowie Umtauschzettel (1,5 Jahre Restgarantie!) verschickt.

2
Nach dem erhalt schreibt mir der Verkäufer das einer von den Anschlüssen "merkwürdig verkohlt sei".

3
Ich bitte ihn darauf den betreffenden Anschluss zu testen, da ich mir der Funktion sicher bin und keine "Schäden" bemerkt habe.

4
Der Käufer hat keine Hardware und PC Läden verweigern sich angeblich.

5
Der Käufer tritt seine Recht ab und will eine Rückabwicklung über einen Verwandten (mutmaßlich "Rechtler" mit Beziehungen zum Amtsgericht XXX).

Dieser schreibt mir folgendes und sendet das Bauteil zurück:



Sehr geehrter Herr XXX,

ich bin beauftragt worden die Rückabwicklung des von Ihnen unter dem eBay Namen XXX verkauften Artikels XXX durchzuführen. Vollmacht auf meinen Namen liegt vor. Die entsprechenden eBay-Daten sind Ihnen bekannt. Die Fristen sind eingehalten. Die Ware entspricht nicht der Beschreibung BGB § 434 Sachmangel, siehe auch anliegender Schriftverkehr.

Hiermit spreche ich eine Mängelrüge bezüglich des Artikels aus. Es handelt sich um einen Mangel der bei Gefahrenübergang vorlag.

Ich forder sie hiermit auf, die Ware zu wandeln. Das für den Artikel überwiesene Geld bitte ich auf das bekannte Konto bei der XXX zu überweisen.

Als Frist habe ich den 01.02 des Jahres notiert, danach werde ich dem Verfahren Fortgang geben.

Den Schriftverkehr bitte ich ausschließlich an mich zu senden.

Besprechen sie sich besser mit einem Rechtsanwalt, ob eine Weigerung der Rücknahme vor Gericht Bestand haben wird. Ich denke dies muss nicht sein!

Mit freundlichen Grüßen

XXX


Das Schreiben ist eingefasst und trägt Stempel des Amtsgerichts und Obergerichtsvollziehers XXX.

6
Ich lasse es von einem Fachbetrieb testen und es funktioniert einwandfrei (Dokomentiert durch Video und Bestätigungsschreiben!).
Mir kommt das Schreiben sehr unseriös vor ...

Wie soll ich weiter vorgehen, ich sehe mich eindeutig im Recht da ich funktionierende und gebrauchte Hardware verkauft habe?

Bild des mutmaßlichen Schadens
http://www.abload.de/img/img_4965q5vy.jpg

Kann möglicherweise Dreck sein!?

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-- Editiert am 16.01.2011 22:03




27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128725 Beiträge, 41117x hilfreich)

Eventuell mal dem Vorgesezten einen Brief schreiben eine Kopie beiheften und anfragen seit wann es keine Verhandlung mehr gäbe oder ob dies denn nun kein offizielles Schreiben des Amtsgerichtes sei?

Eventuell auch ein Fall für den Akte Notruf-Button?



Sofern kein Beweis vorliegt, das der Stecker VOR Versand NICHT beschädigt war, würde ich hier eine Rückabwicklung vorziehen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

-- Editiert am 16.01.2011 23:38

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sofern kein Beweis vorliegt, das der Stecker VOR Versand NICHT beschädigt war, würde ich hier eine Rückabwicklung vorziehen. <hr size=1 noshade>


Welcher Mangel? Auf Schönheit kommt es doch in dem Fall nicht an.

Weshalb nicht K gegen Erstattung der Rücksendekosten die Rücksendung anbieten, da kein Mangel festgestellt werden konnte und deshalb (Wandlung gibt es seit 2002 nicht mehr) dem Rücktritt nicht zugestimmt wird?

Dann müsste man ernsthaft darüber nachdenken und das dem K so mitteilen, dass man durchaus eine Anzeige wegen Amtsanmassung und Missbrauch von Titeln erwägen könnte, §§ 132 , 132a StGB .

Kostet natürlich mehr Nerven, als die einvernehmliche Rückabwicklung. Man könnte dann einfach anderweitig verkaufen.

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#3
 Von 
guest-12317.01.2011 14:29:38
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 27x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wozu, bei Gefahrübergang übernimmt der private K vom privaten K die Haftung ( § 447 BGB ) <hr size=1 noshade>


Richtig, aber wenn ich das richtig verstanden habe, war das Mb in der AB als funktionsfähig beschrieben.

Den "Mangel" müsste jetzt K beweisen, laut TE funktioniert das Mb. Kein Mangel, keine Gewährleistungsrechte, kein Rücktritt.

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#5
 Von 
Ca-Pa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Was kann mir passieren wenn ich unter den Umständen die Rücknahme verweigere?

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:
Was kann mir passieren wenn ich unter den Umständen die Rücknahme verweigere?



Oben hast du geschrieben, das Mb. sei dir zurückgesandt worden?

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#7
 Von 
Ca-Pa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es. Nur was jetzt machen?

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)


Dann hast du das Beweisstück, die Ware und den Kaufpreis.

Von oben:
"Weshalb nicht K gegen Erstattung der Rücksendekosten die Rücksendung anbieten, da kein Mangel festgestellt werden konnte und deshalb (Wandlung gibt es seit 2002 nicht mehr) dem Rücktritt nicht zugestimmt wird?"

Beweislast für den nicht vorhandenen Mangel hat K, ggf. vor dem Zurückschicken (auf seine Kosten, VK) Beweise sichern.

Alternativ des lieben Friedens willen: Kaufpreis zurückzahlen, anderweitig verkaufen.

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-- Editiert am 17.01.2011 19:59

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#9
 Von 
guest-12318.01.2011 09:26:52
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

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#10
 Von 
Ca-Pa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist die Frage ob ich nicht durch irgendeine Rechtsdreherei nachher zu hohen Kosten komme.
Eine RA möchte ich jetzt nicht unbedingt einschalten müssen.

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:
Eine RA möchte ich jetzt nicht unbedingt einschalten müssen.


Nicht verwirren lassen, das ist bloß einer der Trolle hier, der mit roten Heringen um sich wirft.

Einfach nicht füttern.

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#12
 Von 
guest-12318.01.2011 09:26:52
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:
Erkläre mir doch weninigstens hier, was an meiner Aussage nicht stimmt, aber bitte sachlich und mit Argumenten!



Wieso ich?

Erklär doch du, das ist ein Rechtsforum, wie du unter Anwendung der Relationstechnik zu deinem Ergebnis kommst.

Welcher Anwalt?

Welcher Mangel?

Welche Kosten für TE?

Welche Anspruchsgrundlage?

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#14
 Von 
guest-12318.01.2011 09:26:52
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

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#15
 Von 
Ca-Pa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist die Frage ob der Käufer einen Rechtsstreit anfangen kann und ich mir dazu einen RA holen müsste nur weil er nicht versteht das er eigentlich nicht im Recht ist.

Kann ich Ansprüche wegen dem Gutachten geltend machen?

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#16
 Von 
guest-12318.01.2011 09:26:52
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

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#17
 Von 
Ca-Pa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe Garantie und Umtausch ausgeschlossen.
Sachmangel liegt ja keiner vor.

Brief hat der Verwandte des Käufers unterschrieben.

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#18
 Von 
guest-12318.01.2011 09:26:52
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

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#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:
Ist die Frage ob der Käufer einen Rechtsstreit anfangen kann und ich mir dazu einen RA holen müsste nur weil er nicht versteht das er eigentlich nicht im Recht ist.


Ja, solche Leute gibt es.

Du musst dir klar sein: Deine Anwaltskosten würdest du erst erstattet bekommen, wenn es zum Mahnbescheid/Klagverfahren kommt. Das müsste dein K einleiten.

Gutachten? Kann man drüber streiten. Wenn es zum Prozess kommt, wird sowieso das G ein GA einholen. Dass das Mb. funktioniert, kann man sicher ohne GAer feststellen.

Sag ihm (nicht dem Vertreter) doch einfach, du konntest keinen Mangel feststellen, du schickst gerne sendungsverfolgt zurück, wenn er dir das Porto überweist.

Mal sehen, was dann passiert. Wenn du deine Ruhe haben willst: Erstatte den Kaufpreis.

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#20
 Von 
Ca-Pa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Da, der Käufer beruft sich wie in dem Brief auf einen Sachmangel. Nach dem Posts hier zu urteilen gibt es bei Gebrauchtwaren keinen "optischen" Mangel und ein technischer liegt nicht vor.
Einen Rechtsstreit möchte ich eigentlich nicht allerdings fühle ich mich verar'ht da die Rechtslage eigentlich klar sein sollte und der Käufer ohne den Mangel bewiesen zu haben einfach ohne Absprache die Ware zurücksendet.

Das Schreiben war in einem Gelben Umschlag "Förmliche Zustellung". Absender ist der Obergerichtsvollzieher das Schreiben ist von dem Beauftragten des Käufers.

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#21
 Von 
cdfmi
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 112x hilfreich)

moin,

das der typ mit amtsigel schreibt und auch noch auf deren kopf nennt man "amtanmaßung" würde mal seinem vorgesetzten einen netten brief schreiben, denn das darf er nicht.

da kein mangel vorliegt, du das auch noch schriftlich von einerm fachberater hast, würde ich aufs ganze gehen. schick dem bevollmächtigten eine kopie des gutachtens.

gruß
casper

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" "

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#22
 Von 
guest-12318.01.2011 09:26:52
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#23
 Von 
Ca-Pa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
[...] jetzt fehlt nur noch die Antwort auf die Frage, der Sachmängelhaftung.


Ich fürchte, dass ich nicht wirklich verstehe was du damit meinst.
Muss ich explizit in meine Auktion schreiben, dass ich eine Sachmängelhaftung ausschließe oder reicht es zu schreiben das GARANTIE und UMTAUSCH ausgeschlossen sind und ich für Sachmängel eine Abwicklung über den Hersteller per Kaufrechnung und RMA-Schein anbiete in dem ich die betreffenden Dokumente der Ware beilege?

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#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ja, super Tip! Ich tippe hier eher auf § 312d BGB und § 355 BGB . <hr size=1 noshade>


Merken: Das gilt nur, wenn der VK Unternehmer, der K Verbraucher ist, hier nicht anwendbar.

"Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ..."

Ohne Sachmangel gibt es keine "Sachmangelhaftung"/Gewährleistung.

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#25
 Von 
guest-12318.01.2011 09:26:52
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

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#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Steht das explizit in 312d oder eher in § 312 BGB ? <hr size=1 noshade>


Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob das ernst gemeint ist, aber ich bin ja ein gutgläubiger Mensch, probieren wir es mal:

312d spricht von "Fernabsatzverträgen". Die Legaldefinition findet sich in 312b. Verbraucher 13, Unt. 14 BGB.

346 nur wenn im Vertrag vorbehalten oder vom Gesetz vorgesehen/angeordnet.

"Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu ..."

Mit diesem thread hat das aber alles nichts zu tun.




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-- Editiert am 17.01.2011 23:32

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#27
 Von 
guest-12318.01.2011 09:26:52
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

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