eBay Käuferschutz - Verkäufer geht rechtlich vor

21. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Vaquum
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)
eBay Käuferschutz - Verkäufer geht rechtlich vor

Hallo zusammen,

Folgendes Dilemma:

Vor ca. drei Monaten:
- iPhone 11 Pro ersteigert
- Nach gewonnener Auktion, Verkäuferin angeschrieben, dass ich anderweitig ein anderes Gerät (iPhone 12 Pro) erworben habe, und gefragt, ob sie den Kauf stornieren könne. Sie lehnte ab, was für mich kein Problem wäre, da ich es auch einfach weiterverkaufen könnte.
- Gerät bezahlt und Ware angekommen, besaß es jedoch erheblich starke Gebrauchsspuren, die der Beschreibung überhaupt nicht entsprachen.
- Daraufhin eBay Käuferschutz eingeschaltet.
- Ware zurückgesendet und Retoureschein-Nr. hochgeladen
- Der eBay Käuferschutz hatte den Fall versehentlich nach ein paar Tagen geschlossen und wieder geöffnet.
- Durch einen technischen Fehler jedoch, konnte eBay selbst, warum auch immer, den Fall nicht weiter bearbeiten und baten mich dann, dies über PayPal fortzufahren und versicherten mir, dass ich mein Geld zurück erhalte.
- PayPal Käuferschutz eingeschaltet, Fall gewonnen und Geld zurückerhalten.


Heute:
Verkäuferin hat einen Anwalt eingeschaltet und verklagt mich nun auf folgenden Sachverhalt:

Tldr: Verkäuferin hat einen Anwalt beauftragt und beschuldigt mich nun, dass ich das iPhone absichtlich beschädigt haben und nicht einmal zurückgeschickt haben soll. Kosten vom iPhone, Anwalt und Schadenersatz sollen gezahlt werden.


"Gegenstand meiner Beauftragung ist ein eBay Kaufvorgang vom … über ein iPhone 11 Pro über xxx EUR. Nachdem der Kaufvertrag geschlossen worden war, fragten Sie bei meiner Mandantin eine Rückgabe des Artikels an, da Sie ein anderes iPhone gefunden haben. Da der Artikel bereits zuvor unter Zeugen verpackt und verschickt wurde, lehnte meine Mandantin das Gesuch ab. Der Artikel ist gemäß §434 BGB frei von Sachmängeln bei Gefahrenübergang gewesen. Es waren leichte Gebrauchsspuren (wie in der Artikelbeschreibung beschrieben), jedoch keine Kratzer ersichtlich. des Weiteren kann die Nutzung mit einem Panzerglas und einer Hülle von mehreren Zeugen bestätigt werden. Damit hat meine Mandantin Ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gem. §433 BGB vollumfänglich erfüllt.

Um dennoch eine Rückerstattung herbeizuführen, beschädigten Sie das iPhone und versuchten über eBay eine Rückerstattung herbeizuführen. eBay hat ihren Fall geprüft und der Verkäuferin Recht gegeben. In diesem Wissen haben Sie sodann über PayPal eine Rückerstattung herbeigeführt, welcher stattgegeben wurde, da meine Mandantin sich im Ausland aufhielt und nicht fristgemäß reagieren konnte. Aufgrund dieses Automatismus hat PayPal Ihnen das Geld zurückerstattet und das PayPal-Konto meiner Mandantin entsprechend belastet. Gleichwohl haben Sie das iPhone weiterhin behalten und nicht zurückgeschickt.
Durch das Negativ-Konto bei PayPal ist meiner Mandantin bis heute ein Schaden entstanden in Höhe von xxx EUR.
Weiterhin hat meine Mandantin einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus dem eBay-Kaufvertrag in Höhe von xxx EUR.

Da Sie das iPhone absichtlich beschädigt haben, um eine Rückerstattung auszulösen, scheidet eine Rückgabe selbstverständlich aus.
Weiterhin haben Sie durch meine Beauftragung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen ….

Andernfalls sehe ich mich gezwungen weitere rechtliche Schritte einzuleiten und meine Mandanten hinsichtlich der erforderlichen Klageerhebung zu beraten.

Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich zu beraten.

Ihr Verhalten war äußerst dreist und zielgerichtet. Da Sie zuvor auch noch die Rückgabe anfragten, weil Sie ein anderes Smartphone gefunden haben, zeigt, dass Sie das iPhone absichtlich beschädigt haben um eine Rückerstattung zu erhalten. Dass Sie das iPhone danach nicht einmal zurückgeschickt haben, zeigt, dass es Ihnen nur darum ging meine Mandantin zu schädigen. Das ist kein Kavaliersdelikt. Der "normale" Betrug wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen recht die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. Einem Jahr bis zu zehn Jahren. Wie hoch die Strafe dann im Einzelnen ausfällt hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Meine Mandantin hat das iPhone unter Zeugen verpackt. Vorliegend wird ihnen wohl weder die Polizei noch ein Richter glauben, dass Sie das iPhone unabsichtlich beschädigt haben.

Für den Geldeingang haben wir uns wie oben dargestellt den xxx Datum notiert. Für die Erstattung der Strafanzeige haben wir uns den xxx Darum notiert.

Ebenso werden wir eine Meldung bei der SCHUFA einleiten und eine Sperrung bei eBay und PayPal herbeiführen.

Es obliegt nun Ihnen, das Geld fristgerecht zu überweisen und weitere gerichtliche Schritte zu vermeiden. Durch ein Gerichtsverfahren entstehenden Ihnen weitere Kosten."


Wie genau sollte ich hier nun vorgehen?
Es sind im Endeffekt ja alles nur Vorwürfe, welche nicht bewiesen werden können. Nach dem ich das Gerät erhalten habe, habe ich dies auch direkt ausgepackt und Fotos von dem Schaden aufgenommen. Zeugen, die den Zustand des iPhones beim Auspacken gesehen haben besitze ich ebenso, falls dies überhaupt nötig ist.
Da dies alles über die eBay und PayPal Plattform gelaufen ist, muss ich mich hiermit überhaupt beschäftigen?

Ich bin für jede Antwort und Hilfestellung dankbar.

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Du hast also ein iPhone in Deinem Besitz, das Du nicht bezahlt hast. Wenn das mal kein gutes Indiz für einen Betrug ist ...

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#2
 Von 
Vaquum
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Du hast also ein iPhone in Deinem Besitz, das Du nicht bezahlt hast.

Hast du überhaupt den obigen Text gelesen? Das Gerät habe ich schon längst zurückgeschickt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thor_1
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Vaquum):
Das Gerät habe ich schon längst zurückgeschickt.


Der Anwalt behauptet was anderes. Kannst du beweisen, dass das iPhone wieder bei der Verkäuferin ist?

Unabhängig davon gebe ich der Verkäuferin Recht. Ich weiß nicht, wieso so viele auf die Idee kommen, dass Ebay oder Paypal das Recht haben, über die Gültigkeit von Kaufverträgen zu entscheiden

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Vaquum):
Es sind im Endeffekt ja alles nur Vorwürfe, welche nicht bewiesen werden können.

Die rechtswidrige Aneignung des Geldes über den wertlosen "Käuferschutz" von Paypal ist beweisbarer Fakt. Insofern dürfte der Anwalt den Fall höchstwahrscheinlich gewinnen.
Es dürfte also günstiger sein, wenn man gleich bezahlt.



Zitat (von Torben P.):
Ich weiß nicht, wieso so viele auf die Idee kommen, dass Ebay oder Paypal das Recht haben, über die Gültigkeit von Kaufverträgen zu entscheiden

eBay hat da aufgrund der Rechtsprechung ein neues Konstrukt gebastelt, das ist so eine Art "Treuhandservice" und nicht so einfach mit den "Käuferschutz" Konstruckt vergleichbar.
In wie weit dieser "Treuhandservice" rechtlicht haltbar ist, ist noch ungeklärt.
Hier aber auch nicht relevant, da man ja den wertlosen "Käuferschutz" von Paypal nutzte.



Zitat (von Vaquum):
besaß es jedoch erheblich starke Gebrauchsspuren, die der Beschreibung überhaupt nicht entsprachen.

Das müsste an dann mal prüfen.



Zitat (von Vaquum):
- Ware zurückgesendet

1. an wen genau?
2. gibt es einen Zustellnachweis?
3. wie genau könnte man den behaupteten Inhalt des Paketes beweisen?



Zitat (von Vaquum):
Nach dem ich das Gerät erhalten habe, habe ich dies auch direkt ausgepackt und Fotos von dem Schaden aufgenommen. Zeugen, die den Zustand des iPhones beim Auspacken gesehen haben besitze ich ebenso,

Bis dahin lief es ja von juristischen her perfekt - warum hat man dann den anderen Murks gemacht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Vaquum
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das müsste an dann mal prüfen.


Wie genau soll dies vonstatten gehen? Das Gerät hatte laut Beschreibung keine Kratzer auf dem Display. Beim Auspacken waren jedoch feine und tiefe Kratzer auf dem Display.


Zitat (von Harry van Sell):
1. an wen genau?
2. gibt es einen Zustellnachweis?
3. wie genau könnte man den behaupteten Inhalt des Paketes beweisen?


1. An die Verkäuferin
2. Ja, dieser ist auch bei eBay hochgeladen worden
3. Weiß ich nicht. Man kann im Grunde ja eh nichts beweisen. Ich hätte da auch gefühlt Steine hinschicken können...


Zitat (von Harry van Sell):
Bis dahin lief es ja von juristischen her perfekt - warum hat man dann den anderen Murks gemacht?


Was genau meinst du?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Vaquum):
Wie genau soll dies vonstatten gehen?

Als erstes müsste man sich mal die Auktion anschauen, wie der Wortlaut etc, war.



Zitat (von Vaquum):
Was genau meinst du?

Diese "Käuferschutz" Sache ...



Zitat (von Vaquum):
3. Weiß ich nicht. Man kann im Grunde ja eh nichts beweisen. Ich hätte da auch gefühlt Steine hinschicken können...

Das ist dann eher schlecht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

also hier kann man mal der verkäuferin nur gratulieren, diese geht absolut richtig und konform vor, Respekt!

Zitat:
Es sind im Endeffekt ja alles nur Vorwürfe, welche nicht bewiesen werden können.
Das bezieht sich doch aber denke ich auf deine behauptungen mit den Kratzern etc!
Oder gibt es zu deinen Behauptungen auch ein Gutachten eines anerkannten Sachverstüändigen, dass die besagten Kratzer etc VOR Übergabe an das Versandunternehmen schon bestanden?
Wenn nicht ist das erstmal eine reine behauptung deinerseits, mehr nicht!

Zitat:
Daraufhin eBay Käuferschutz eingeschaltet.
Ganz schlechte Idee, ausser man möchte die Konsequenzen der rechtlichen Folgen auf sich nehmen, wenn bei dem "K-Schutz" mal wieder die deutschen Gesetze mit Füssen getreten werden!

Zitat:
PayPal Käuferschutz eingeschaltet, Fall gewonnen und Geld zurückerhalten.
Der grösste fehler überhaupt!!!! generell NIE nutzen den K-Schutz, oder damit rechnen , dann deutlich mehr Geld ausgeben zu müssen.

Zitat:
Wie genau sollte ich hier nun vorgehen?
Den Kaufpreis und die Anwaltskosten bezahlen.
Dann ein Versandunternehmen beauftragen, welches das I-Phone für dich bei der Verkäuferin abholt, auf deine Kosten. Die VK muss es nicht erneut senden, sie muss es nur zum abholen bereit halten.
Wenn du dann das Paket zurück hast, dann kannst du gerne einen Gutachter beauftragen, dass er ein Gutachten erstellt ob das Handy schon vor dem ERSTEN VERSAND beschädigt war. Die Chancen dürften da aber eher recht gering sein.

Zitat:
Da dies alles über die eBay und PayPal Plattform gelaufen ist, muss ich mich hiermit überhaupt beschäftigen?
Nö, du kannst dich auch einfach zurücklehenen und warten, bis du zu einer gerichtsverhandlung musst und dir ein Richter erklärt, wieso du jetzt deutlch teurere kosten hast, Anwälte, gerichtskosten etc zu zahlen.

Zitat:
muss ich mich hiermit überhaupt beschäftigen?
Hättest du lieber gleich machen sollen, statt den für dich absolut risikohaften K-Schutz zu beauftragen...





0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Vaquum
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich glaube hier werden sehr viele Dinge missverstanden.
Ich habe ein iPhone gekauft, welches nicht der Beschreibung entsprach. Daraufhin habe ich den eBay Käuferschutz eingeschaltet. Ich habe das Produkt zurückgeschickt und mein Geld zurückerhalten.
Wo genau bin ich denn jetzt bitteschön im Unrecht?

Verstehe diese ganze Argumentation gegen mich überhaupt nicht. Ich habe doch gar nichts falsch gemacht.
Wenn die Verkäuferin ein iPhone verkauft, welches keine Gebrauchsspuren auf dem Display haben soll, diese im Endeffekt dann doch über das ganze Display verstreut sind, ist es doch mein Recht, es zurückzuschicken.
Laut DHL ist das Paket bei der Verkäuferin angekommen und wurde auch angenommen.

Ich habe alles sachkonform gemacht.
Nur weil die Verkäuferin sich Dinge aus dem Arsch zieht und mir Anschuldigungen vorwirft, bin ich im Unrecht?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Thor_1
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Vaquum):
Wo genau bin ich denn jetzt bitteschön im Unrecht?


Ganz einfach: Der Kaufvertrag ist zwischen dir und der Verkäuferin entstanden. Wenn du ein Gerät bekommen hast, das nicht der Beschreibung entspricht (und du musst beweisen, dass es beim Losschicken schon so war, da der Versandweg idR in deinem Gefahrenbereich liegt), dann musst du die Verkäuferin auffordern, dir ein Gerät zu schicken, das dem Kaufvertrag entspricht. Du hast aber eine dritte Partei (erst Ebay, dann Paypal) ins Boot geholt, die mit dem Kaufvertrag zwischen dir und der Verkäuferin erst einmal nicht zu tun haben.

Und das Zurückschicken der Ware gestattet es dir nicht, dein Geld zurückzuverlangen, weil es zwischen Privatverkäufern kein Widerrufsrecht gibt.

Jetzt hast du dir über Paypal Geld geholt, auf das du gar kein Anrecht hast. Und da liegt das Problem

-- Editiert von Thor_1 am 21.08.2021 19:03

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Ich glaube hier werden sehr viele Dinge missverstanden.
Dem ist auch so, allerdings etwas anders als du es dir gerade denkst.

Zitat:
Ich habe ein iPhone gekauft, welches nicht der Beschreibung entsprach.
Selbiges ist aber erstmal nur eine reine Behauptung deinerseits bzw deiner Zeugen, mehr auch nicht.Die VK sieht es nunmal anders.

Zitat:
Daraufhin habe ich den eBay Käuferschutz eingeschaltet.
Und genau das ist der Fehler. Dieser besagte Käuferschutzt missachtet die deutsche gesetzliche Regelung. Beanspruchst du besagten Käuferschutz musst du die daraus entstehenden rechtlichen Folgen leider selber tragen (dazu sagt die werder der K-Schutz, EBAY oder PP etwas)!

Zitat:
Ich habe doch gar nichts falsch gemacht.
Doch, du hast den K-Schutz beansprucht, dass war nunmal leider ein fehler. Stattdessen hättest du den ordentlichen Rechtsweg begehen müssen.

Zitat:
Wenn die Verkäuferin ein iPhone verkauft, welches keine Gebrauchsspuren auf dem Display haben soll, diese im Endeffekt dann doch über das ganze Display verstreut sind, ist es doch mein Recht, es zurückzuschicken.
Wenn du das Iphone verschenken willst, dann kannst du es natürlich zurücksenden. Erstmal musst du deine Behauptung überhaupt beweisen, gerichtsfest! Dazu ist normalerweise ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen notwendig.
Sollten die Kratzer übrigens bei sachgemässem Versand entstanden sein, wären diese so oder so DEIN Problem!

Zitat:
Ich habe alles sachkonform gemacht.
Absolut nicht!
Der Sachkonforme Weg wäre folgender gewesen:

Die VK über einen Mangel informieren und besagten Mangel zu beheben. Kommt die VK dem nicht nach, musst du auf die Mangelbeseitigung klagen.
Dabei wird dann ein Gericht erstmal ein Gutachten erstellen lassen, ob es überhaupt einen Mangel an dem Iphone gibt.
Dafür musst du allerdings erstmal Gerichtskosten, das teure Gutachten und evtl deinen Anwalt vorab bezahlen! Und dann entscheidet ein Richter/Gericht ob du oder die VK recht hast.

In D können nur Gerichte/Richter über Recht entscheiden, kein K-Schutz! Da du aber den K-Schutz als Entscheider gewählt hast, musst du dann halt mit den Folgen leben, die entstehen, wenn Jemand Rcht spricht, der in D aber kein Recht sprechen kann...









1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Vaquum):
Wo genau bin ich denn jetzt bitteschön im Unrecht?

Dummerweise so ziemlich überall.



Zitat (von Vaquum):
Wenn die Verkäuferin ein iPhone verkauft, welches keine Gebrauchsspuren auf dem Display haben soll, diese im Endeffekt dann doch über das ganze Display verstreut sind,

Dann muss man den Weg gehen, den der Gesetzgeber vorgesehen hat.
Hier also gerichtsfeste Mängelanzeige und dann notfalls auf eigene Kosten und eigenes Risiko klagen. Gewinnt man, bekommt man vom Gegner Kosten erstattet, verliert man trägt man die Kosten des Gegners zusätzlich.



Zitat (von Vaquum):
ist es doch mein Recht, es zurückzuschicken.

Du kannst das Gerät hinsenden wo Du willst, ist ja Deines - Du kannst es sogar zu Asche verbrennen.
Das ist auch gar nicht das Problem. Das Problem besteht darin, das Du dem Verkäufer dann einfach das Geld wieder abgeholt hat - das ist nun mal rechtswidrig weil Du darauf kein Anrecht hast und Selbstjustiz wird in DE eben nicht geduldet.

Das der "Käuferschutz" von Paypal so wie er hier ablief rechtswidrig ist und Paypal nicht über den Gesetzen und Gerichten steht, wurde vom höchsten Deuteten Gericht - dem BGH - entschieden.



Zitat (von Vaquum):
Ich habe alles sachkonform gemacht.

Mag ja sein - besser wäre aber gewesen, man hätte es auch rechtskonform gemacht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Vaquum
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay die Antworten klingeln plausibel, erst einmal danke dafür.

Eine Sache noch:
Bevor ich den Käuferschutz einleitete, habe ich eine Rückgabe beantragt, die der Verkäuferin eine Woche Zeit zum reagieren gegeben hat. Verkäuferin hat sich diesbezüglich nicht gemeldet, und daraufhin wurde der Käuferschutz eingeleitet.

Kurz zusammengefasst:
Heißt es jetzt, ich muss den Kosten des Anwaltes 100 prozentig nachgehen und sehe hierbei überhaupt kein Land?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
habe ich eine Rückgabe beantragt, die der Verkäuferin eine Woche Zeit zum reagieren gegeben hat. Verkäuferin hat sich diesbezüglich nicht gemeldet,
Sie muss sich da auch nicht melden. Sie kann das getrost ignorieren.
Zitat:
und daraufhin wurde der Käuferschutz eingeleitet.
Du hättest die Sache auch so ohen K-Schutz beenden können.
Ein Nichtmelden der VK ist jedenfalls keine Zustimmung zur Rückabwicklung.

Zitat:
Heißt es jetzt, ich muss den Kosten des Anwaltes 100 prozentig nachgehen
100% gibt es nicht, aber ja wenn du es noch so günstig wie möglich haben willst, dann solltest du folgendes an die VK zahlen:

-Artikelpreis
-Anwaltsgebühren
-Meiner Meinung nach auch noch die rund 20Euro Streitschlichtungsgebühren die EBAY neuerdings verlangt, diese sind auch von dir zu tragen.

Zitat:
und sehe hierbei überhaupt kein Land?
Du hast es dir da selber deutlich schwerer gemacht. Jetzt wurde das Iphone mehrfach hin und her gesendet, wie soll ein Gutachter jetzt noch genau sagen wann die Kratzer etc vorhanden waren? Und ohne Gutachten wird das eher schwer bis unmöglich was zu erreichen...



0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1037 Beiträge, 179x hilfreich)

Jetzt muss ich auch mal dumm fragen:
Wenn der Anwalt schreibt:

Zitat (von Vaquum):
Der Artikel ist gemäß §434 BGB frei von Sachmängeln bei Gefahrenübergang gewesen. Es waren leichte Gebrauchsspuren (wie in der Artikelbeschreibung beschrieben), jedoch keine Kratzer ersichtlich.


Woher will er das wissen? Er hat das Gerät ja nicht vor versenden gesehen?

Zitat (von Vaquum):
Um dennoch eine Rückerstattung herbeizuführen, beschädigten Sie das iPhone ....


und woher nimmt er jetzt das Wissen dieser Unterstellung

Zitat (von Vaquum):
Gleichwohl haben Sie das iPhone weiterhin behalten und nicht zurückgeschickt.


Und diese? Er unterstellt eindeutig eine Straftat (§164)
Das heißt also: Die Verkäuferin packt das IPhone aus, versteckt es und sagt zum Anwalt: Waren nur Steine drin!
Daraufhin darf der TE den Anwalt zahlen, das IPhone und die VK hat Geld und IPhone, und ich kann nichts beweisen!

Ist da gesetzlich wirklich so einfach???

Ich muss natürlich auch sagen, dass es idiotisch vom TE war, gleich den Verkäuferschutz zu drücken und dann hier zu fragen!
Der Verkäuferschutz ist kein Zauberstab der alle Probleme in Luft auflöst!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Vaquum):
Heißt es jetzt, ich muss den Kosten des Anwaltes 100 prozentig nachgehen und sehe hierbei überhaupt kein Land?

Naja, kommt darauf an, ob man 1% als "gute Aussicht" interpretieren möchte.
Die Gerichte sind ja unabhängig, es wäre also überaus theoretisch möglich, das irgendein Gericht mal abweichend entscheidet.
Mit etwas Pech geht der Verkäufer dann in die nächste Instanz - dann wären wir schon bei 2 Gerichten die sich gegen den BGH stellen müssten ...



Zitat (von Vaquum):
Bevor ich den Käuferschutz einleitete, habe ich eine Rückgabe beantragt, die der Verkäuferin eine Woche Zeit zum reagieren gegeben hat.

3 Probleme:
1. Man müsste nachweisen, das dieses den Verkäufer überhaupt erreicht hat
2. Eine Woche Zeit zum reagieren ist zu kurz, eine angemessenen Frist wäre hier 14 Tage
3. Den Wunsch nach Rückgabe kann der Verkäufer komplett ignorieren



Zitat (von lesen-denken-handeln):
etzt wurde das Iphone mehrfach hin und her gesendet, wie soll ein Gutachter jetzt noch genau sagen wann die Kratzer etc vorhanden waren? Und ohne Gutachten wird das eher schwer bis unmöglich was zu erreichen...

Naja, Zeugen können - wenn das Gericht sie als glaubwürdig ansieht - den Gutachter durchaus obsolet machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Woher will er das wissen?

Hat ihm der Mandant gesagt.



Zitat (von Daskalos):
und woher nimmt er jetzt das Wissen dieser Unterstellung

Logische Schlussfolgerung aus dem zuvor vorgeworfenen.
Und die Beweislast für das Gegenteil liegt beim Einsender.



Zitat (von Daskalos):
Er unterstellt eindeutig eine Straftat (§164)

Was soll § 164 BGB - Wirkung der Erklärung des Vertreters damit zu tun haben? Es ist ja keine Willenserklärung sondern ein Vorwurf / eine Theorie.



Zitat (von Daskalos):
Das heißt also: Die Verkäuferin packt das IPhone aus, versteckt es und sagt zum Anwalt:

Oder eine der anderen Varianten ...



Zitat (von Daskalos):
Ist da gesetzlich wirklich so einfach???

Ja. Und üblich ist es auch - Tagesgeschäft quasi ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1037 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was soll § 164 BGB - Wirkung der Erklärung des Vertreters damit zu tun haben? Es ist ja keine Willenserklärung sondern ein Vorwurf / eine Theorie.


Straftat = StGB §164 :neck:

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Straftat = StGB §164

Das ergibt ja noch weniger Sinn ... schon mal gelesen den §164 StGB?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Vaquum):
Hast du überhaupt den obigen Text gelesen? Das Gerät habe ich schon längst zurückgeschickt.
Ich habe den Text des Anwalts gelesen:
Zitat (von Anwalt):
Gleichwohl haben Sie das iPhone weiterhin behalten und nicht zurückgeschickt.
Was denn nun? Du kannst beweisen, dass Du genau dieses iPhone an die korrekte Adresse zurückgeschickt hast?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Straftat = StGB §164
Worin siehst du hier denn bitteschön eine Berührung mit §164 StGB???

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1037 Beiträge, 179x hilfreich)

@Laie: Ja sorry, war falsch und unüberlegt. Betrifft ja nur Behörden oder Amtsträger

zu TE: Wie hast du denn das IPhone verschickt? Paket? versichert? Dann wäre es übrigens bei der Aufnahme gewogen worden und man könnte dieses Gewicht mit dem des angekommen leeren Paketes vergleichen. Des weiteren ist ein Paket auch versichert

-- Editiert von Daskalos am 24.08.2021 13:18

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Vaquum
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
zu TE: Wie hast du denn das IPhone verschickt? Paket? versichert? Dann wäre es übrigens bei der Aufnahme gewogen worden und man könnte dieses Gewicht mit dem des angekommen leeren Paketes vergleichen. Des weiteren ist ein Paket auch versichert


Das iPhone wurde mit einem von eBay erstellten Retoureschein mittels Paket abgeschickt. Versichert war dieser ganz normal mit max. 500€.

Wie auch schon erwähnt, hat die Verkäuferin das Paket auch entgegengenommen. Müsste sie in diesem Fall eigentlich nicht beweispflichtig sein, was genau sie nun im Paket erhalten hat, da sie der Meinung ist, dass ich das iPhone behalten habe?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Vaquum):
Müsste sie in diesem Fall eigentlich nicht beweispflichtig sein, was genau sie nun im Paket erhalten hat, da sie der Meinung ist, dass ich das iPhone behalten habe?
Nö, eher Du.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Müsste sie in diesem Fall eigentlich nicht beweispflichtig sein, was genau sie nun im Paket erhalten hat
Wie schon gesagt in der Nachweispflicht bist du, dass du beweisen kannst was du gesendet hast.

Jedoch ist das momentan eher zweitrangig. Denn auch wenn du das korrekte Iphone gesendet hast, entbindet das nicht von der Forderung der VK. Diese hast du egal wie so oder so zu zahlen...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Vaquum):
Müsste sie in diesem Fall eigentlich nicht beweispflichtig sein, was genau sie nun im Paket erhalten hat,

Erst mal muss sie nur bestreiten, das dort ein iPhone drin war.
Im weiteren Verfahren muss sie eventuell mehr beweisen - kommt auf das Gericht an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 114x hilfreich)

Was genau behauptet die Verkäuferin denn bezüglich des Rücksende-Pakets? Ist gar kein Paket bei ihr angekommen oder sagt sie, es sei zwar ein Paket angekommen, aber ohne den richtigen Inhalt (also das iPhone)?

Wenn Du tatsächlich Zeugen hast, die bestätigen, dass das iPhone bereits bei Erhalt und dem Auspaken unverhältnismäßig verkratzt war, dann steht es letztlich Aussage gegen Aussage.

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
dann steht es letztlich Aussage gegen Aussage.

Das Märchen von "Aussage gegen Aussage" ist wohl nicht auszurotten ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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