eBay Karton gekauft!

12. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Marken137
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay Karton gekauft!

Hallo Leute

Da mein Kumpel auch wie ich auf Schnäppchenjagd gehen wollte, hat er das hier gekauft, natürlich ohne genau zu lesen.

Ist das rechtlich in Ordnung oder eher nicht?
Es steht ja mehrmals da, dass es nur Verpackung ist und kein Zubehör.
Kann man da was machen?


MfG

Problem bei eBay und Co?

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
badcobra18
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 10x hilfreich)

Willkommen im Club!

Mach Dir nix draus - andere haben für ihre leere OVP über 500 Euro bezahlt. :rock:

Gruß von badcobra18

-- Editiert am 12.09.2010 13:45

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#2
 Von 
Marken137
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist sowas denn total legal?
z.B. ist das eine Foto ja mit allem drum und dran.
Nur unten steht klein, dass es ein Demozweck ist..

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#3
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Verlinke einmal die Auktion oder Artikelnummer.

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#4
 Von 
Marken137
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Auktionsnummer: 220667296017 !

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#5
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Die Kategorie stimmt nicht, die Beschreibung der Verpackung auch nicht.
Eine Verpackung kann nie die Eigenschaft des Gerätes haben.
Ob den Verkäufer sein letzter Absatz rettet, das müssen andere Beurteilen, die sich damit besser Auskennen.

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#6
 Von 
Jenso1976
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 147x hilfreich)

Er schreibt ja :

quote:
Ware wird gekauft wie gesehen, wie beschrieben und auf dem ZWEITEN Foto zu sehen.


Das zweite Foto ist bei mir das mit dem Iphone und dem Zubehör ?
Hat er sich da vielleicht ein Eigentor geschossen ? :-)



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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


@marken

Dein Kumpel sollte sein Gebot auf die Auktion wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Zahlung kann der VK in keinem Fall verlangen.

Wenn er schon bezahlt hat vom VK zurtückfordern, bei ebay einen abweichenden Artikel melden, PP (?) Verfahren durchziehen.

Wenn es hart auf hart geht knicken Pappenverkäufer meistens ein. Anzeige wegen Betruges ist auch noch eine Option, das wird aber in den einzelnen BL unterschiedlich gehandhabt.

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#8
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Ware wird gekauft wie gesehen, wie beschrieben und auf dem ZWEITEN Foto zu sehen.


Super-Eigentor, denn auf dem *zweiten* Foto sind das iPhone und alle Zubehörteile zu sehen.

Außerdem weiß der VK genau, daß seine Auktion mißverständlich und betrügerisch ist, sonst würde er nicht im Kleingedruckten noch mehrere "Klarstellungen" verstecken.

Ich würde den K hier - mit einer RSV - auf Lieferung des Handys samt Zubehör in Anspruch nehmen.

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#9
 Von 
badcobra18
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 10x hilfreich)

Was mir gerade noch etwas aufstößt: immer nur hinterher fallen Bilder, Texte, Erklärungen und Ähnliches auf. Ist nicht böse gemeint.

Liest denn keiner mehr die Auktionstexte durch? Wenn etwas missverständlich formuliert wird, kann man doch immer noch die Finger davon lassen. Und hinterher mit Anzeigen, Anwalt, Polizei und Sonstigem herummachen kostet eh nur unnütz Zeit und Geld.

Gruß von badcobra18

PS: wo liegt eigentlich derzeit der Rekord für ne OVP? ICh sah mal eine für über 500 Euro.

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" Mit Geld geht alles!"

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

@who

quote:
Ich würde den K hier - mit einer RSV - auf Lieferung des Handys samt Zubehör in Anspruch nehmen.


Das klappt wohl nicht, VK bietet -objektiv- den Karton an, K hat auf den Inhalt geboten. Kein KV, kein Lieferungsanspruch.

Problem: 144 BGB. Das Anfechtungsrecht könnte futsch sein, je nachdem, ob es überhaupt ein "anfechtbares RG" gibt. Eine anfechtbare WE gibt es, das ist wohl unproblematisch.

Ich würde den sicheren Weg über 123 BGB, Schadensersatz gehen. Verwirrte Amtsrichter sind meistens nicht gut.


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#11
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
VK bietet -objektiv- den Karton an, K hat auf den Inhalt geboten. Kein KV


Die Theorie habe ich dir in dem anderen Thread ja auch schon nicht so wirklich abgenommen. ;)

Es kommt bei Willenserklärungen nur auf den objektiven Empfängerhorizont an ("ich tue so als böte ich hier ein iPhone an" = "ich biete hier ein iPhone an") und nicht auf geheime Vorbehalte ("in Wahrheit will ich nur die Pappe liefern").

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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


quote:
... und nicht auf geheime Vorbehalte ("in Wahrheit will ich nur die Pappe liefern").



So geheim war das nicht.

Wenn auch versteckt steht das in der AB:

"Um Missverständnisse zu vermeiden:Sie bieten auf eine "Apple iPhone 3GS 16GB"-Originalverpackung"

Ein genauer, objektiver Leser kommt zum Ergebnis: Karton. Daß VK einen Irrtum erregen will, darüber sind wir uns einig. Hat ja auch geklappt.

Wenn TE jedenfalls einen KV einklagt, ist sein Anfechungsrecht u.U. futsch, s. 144.

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#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Der "betrügerische" Verkäufer darf die Äußerung vermutlich so auffassen, als sei sie auf sein irrtumsfrei erkanntes Schachtel-Angebot bezogen, d.h. als hätte der Bieter seinen Täuschungsversuch "durchschaut".


Wieso das denn?

Wir sind uns Alle einig: VK will K täuschen. Wenn nun Gebote über 100erte EUR kommen soll er nicht davon ausgehen, daß sein Täuschung Erfolg hatte?

Nach objektiven Maßstäben, darauf kommt es an, muss er erkennen, daß nicht auf die Schachtel geboten wird. Ergebnis: Mangels Einigung über eine Kaufsache kein KV. Sicherheitshalber Gebot nach 123 anfechten.

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#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

@mirk

Beide Bsp. passen hier nicht. No help.

quote:
Wäre mit dieser Überlegung nicht jedem arglistig Täuschenden verwehrt, die durch arglistige Täuschung abgegebene Erklärung so verstehen zu dürfen, als sei sie in Kenntnis des Täuschungsversuchs abgegeben worden? Bliebe dann noch eine Notwendigkeit für ein eigenstndiges Anfechtungsrecht wg. arglistiger Täuschung?


Diesen Satz verstehe ich nicht. Meine Kernaussage ist genau das: VK muss davon ausgehen, daß er erfolgreich getäuscht hat (dolus directus 1. Grades). Damit weiss er aber auch, dass K keine Schachtel, sondern die Ware kaufen will. Daran muss er sich festhalten lassen, kein KV.

Die allgemeinen Auslegungsregeln lassen m.E. kein anderes Ergebnis zu.

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#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

@mirk

Ergänzung: Angefochten werden nicht Verträge, sondern WE, lies 119, 123.

Eine WE kann man auch anfechten, wenn (noch) kein Vertrag zustande gekommen ist.

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#18
 Von 
Marken137
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Hilfe
hat sich alles schon geklärt.

MfG

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

@marken

Eingeknickt?

Wie geklärt?

Würde mich für meine Statistik interessieren.

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#20
 Von 
Marken137
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Der VK meinte, dass ich zurücktreten könnte.
Ohne viel Theater vorher (bisher hat sich VK fast garnich gemeldet gehabt) hat er von sich aus gemeint, dass er das gar nicht erwartet hätte, weil es nur ein Karton wäre.

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0x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

@mirk

Ich verstehe nicht so ganz, was du mir sagen möchtest.

Teleologisch ist die Anfechtung doch nur systemwidrig ins BGB aufgenommen worden, weil in den üblichen Irrtumsfällen ein wirksamer, bestandskräftiger Vertrag zustandegekommen ist.

142 beschäftigt sich allein mit den Rechtsfolgen der Anfechtung. Es gibt nur die Anfechtung einer WE, s. 119,120, 122, 123, 124. Wer weiss, wer hier mitliest, das ist ganz wichtig, daß man das richtig erfasst. Vielleicht will das mal jemand wissen.

Ich habe immer noch nichts handfestes gehört, weshalb ohne Einigung auf eine Kaufsache = essentialia negotii in unserem Fall hier ein KV zustande gekommen sein soll (Verkaufe Karton ./. Kaufe Gerät). Die Kauf WE ist selbstverständlich trotzdem anfechtbar. 123 sollte man auch unbedingt nutzen um zu seinem Schadensersatzanspruch zu kommen.

Von einem Richter entschieden werden wird das wohl nie. Gottlob, wie üblich ist der Pappenverkäufer eingeknickt.

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#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

@mirk

Nein, das habe ich nie behauptet. Im Gegenteil, in den üblichen Fällen kommt immer ein Vertrag zustande, da sich die WE decken.

Der Erklärungsgehalt von WE ist aus dem objektivierten Empfängerhorizont zu beurteilen. 133, 157 so die ganz h.M.

On eine WE anfechtbar ist, hat damit nichts zu tun. 119 ff. Ganz andere Baustelle.

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#25
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Er probiert es noch mal, jetzt mit "vebesserter" AB:

OVP

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