Hallo Forengemeinde,
ich wollte von einem Nutzer einen Artikel kaufen und habe ihm meine Adresse gegeben. Noch bevor ich den Artikel bezahlen konnte, entschied sich der Nutzer doch nicht zu verkaufen. Ich habe das akzeptiert – kein Problem.
Ein paar Tage später habe ich den Artikel trotzdem zugestellt bekommen. Daraufhin habe ich den Nutzer auf Kleinanzeigen angeschrieben, dass er mir scheinbar versehentlich den Artikel geschickt habe, doch er reagierte nicht. Ich habe den Nutzer nachweislich mehrmals angeschrieben – keine Reaktion. Ich hätte den Artikel natürlich zurückgeschickt oder weitergeleitet, aber will die Versandkosten dafür nicht übernehmen, ist ja nicht meine Schuld.
Jetzt habe ich ein Einschreiben vom Anwalt des Nutzers bekommen. Innerhalb einer Frist soll ich soll den Artikel (auf meine Kosten) zurückschicken und die Anwaltskosten übernehmen. Des Weiteren wurde mir unterstellt, dass ich nicht auf die Korrespondenz des Mandanten eingegangen wäre, was schlichtweg falsch ist.
Ich habe dem Anwalt per E-Mail den Sachverhalt erklärt und ihm Screenshots meiner Kontaktversuche auf Kleinanzeigen zukommen lassen. Mehr ist bisher nicht passiert. Die Frist verstreicht nächste Woche.
Ich habe zwar Rechtsschutz, die Selbstbeteiligung ist allerdings höher als die Versand- und Anwaltskosten, weswegen ich vorerst abklären möchte, ob ich diesen wirklich einschalten muss.
Die konkrete Frage lautet: bin ich tatsächlich verpflichtet die Versandkosten für die Rücksendung selber zu tragen und muss ich die Kosten des Anwalts übernehmen?
Würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen.
eBay Kleinanzeigen - Artikel versehentlich erhalten
19. Mai 2021
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Frage vom 19. Mai 2021 | 11:46
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay Kleinanzeigen - Artikel versehentlich erhalten
#1
Antwort vom 19. Mai 2021 | 13:10
Von
Status: Unbeschreiblich (130271 Beiträge, 41508x hilfreich)
Zitat :Ich habe den Nutzer nachweislich mehrmals angeschrieben
Welche Beweise das ihm das zugegangen ist hat man denn?
Der Artikel muss eigentlich nur zur Abholung nach vorheriger Terminvereinbarung bereitgehalten werden.
Je nachdem was man aber so geschrieben hat, kann es auch sein das man nun mehr leisten muss.
Zitat :Des Weiteren wurde mir unterstellt, dass ich nicht auf die Korrespondenz des Mandanten eingegangen wäre
Welche soll das denn gewesen sein und wie kann die Gegenseite die Zustellung beweisen?
#2
Antwort vom 19. Mai 2021 | 15:48
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Welche Beweise das ihm das zugegangen ist hat man denn?
Klar, ich kann die Beweise nicht stellen – könnte sie genauso fälschen. Aber ich vermute, dass EK bei einem Verfahren die Daten bereitstellen könnte?
Zitat :Welche soll das denn gewesen sein und wie kann die Gegenseite die Zustellung beweisen?
Habs verstanden. Einschreiben sind keine reingekommen.
Danke!
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#3
Antwort vom 19. Mai 2021 | 18:57
Von
Status: Unbeschreiblich (130271 Beiträge, 41508x hilfreich)
Zitat :Aber ich vermute, dass EK bei einem Verfahren die Daten bereitstellen könnte?
Können könnten sie es - sie werden es aber nicht machen.
#4
Antwort vom 20. Mai 2021 | 15:05
Von
Status: Philosoph (13573 Beiträge, 4832x hilfreich)
Zitat :Ich habe dem Anwalt per E-Mail den Sachverhalt erklärt und ihm Screenshots meiner Kontaktversuche auf Kleinanzeigen zukommen lassen. Mehr ist bisher nicht passiert. Die Frist verstreicht nächste Woche.
Gut dann sollte man nun erstmal abwarten und nicht mehr kommunizieren, wobei es mir bei einer solchen Aussage extrem in den Fingern jucken würde den Anwalt zu fragen, ob er das BGB in seiner Kanzlei nicht zum nachschlagen zur Verfügung hat... ->
Zitat :soll ich soll den Artikel (auf meine Kosten) zurückschicken und die Anwaltskosten übernehmen.
#5
Antwort vom 21. Mai 2021 | 10:48
Von
Status: Wissender (14937 Beiträge, 4573x hilfreich)
Hallo,
Du musst gar nichts tun, der andere muss abholen (lassen), auf seine Kosten.Zitat:Innerhalb einer Frist soll ich soll den Artikel (auf meine Kosten) zurückschicken und die Anwaltskosten übernehmen.
Und für die Anwaltskosten müsstest du schon mal in Verzug sein.
Alles unter der Voraussetzung, das nicht wieder mal entscheidende Fakten weggelassen wurden.
Da man den Absender gar nicht informieren muss ist es völlig egal, ob man diese unnötige Nachricht auch beweisen kann.Zitat:Welche Beweise das ihm das zugegangen ist hat man denn?
Vielleicht hat er es ja letztes Jahr als Toilettenpapier verbraucht.Zitat:ob er das BGB in seiner Kanzlei nicht zum nachschlagen zur Verfügung hat... ->
Stefan
#6
Antwort vom 21. Mai 2021 | 12:15
Von
Status: Philosoph (13573 Beiträge, 4832x hilfreich)
Zitat :Vielleicht hat er es ja letztes Jahr als Toilettenpapier verbraucht.
Dann hätte es ja eventuell "hinten" einen bleibenden Ein(Ab-)druck hinterlassen können....
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