eBay Kleinanzeigen - Artikel versehentlich erhalten

19. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
rac31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay Kleinanzeigen - Artikel versehentlich erhalten

Hallo Forengemeinde,

ich wollte von einem Nutzer einen Artikel kaufen und habe ihm meine Adresse gegeben. Noch bevor ich den Artikel bezahlen konnte, entschied sich der Nutzer doch nicht zu verkaufen. Ich habe das akzeptiert – kein Problem.

Ein paar Tage später habe ich den Artikel trotzdem zugestellt bekommen. Daraufhin habe ich den Nutzer auf Kleinanzeigen angeschrieben, dass er mir scheinbar versehentlich den Artikel geschickt habe, doch er reagierte nicht. Ich habe den Nutzer nachweislich mehrmals angeschrieben – keine Reaktion. Ich hätte den Artikel natürlich zurückgeschickt oder weitergeleitet, aber will die Versandkosten dafür nicht übernehmen, ist ja nicht meine Schuld.

Jetzt habe ich ein Einschreiben vom Anwalt des Nutzers bekommen. Innerhalb einer Frist soll ich soll den Artikel (auf meine Kosten) zurückschicken und die Anwaltskosten übernehmen. Des Weiteren wurde mir unterstellt, dass ich nicht auf die Korrespondenz des Mandanten eingegangen wäre, was schlichtweg falsch ist.

Ich habe dem Anwalt per E-Mail den Sachverhalt erklärt und ihm Screenshots meiner Kontaktversuche auf Kleinanzeigen zukommen lassen. Mehr ist bisher nicht passiert. Die Frist verstreicht nächste Woche.

Ich habe zwar Rechtsschutz, die Selbstbeteiligung ist allerdings höher als die Versand- und Anwaltskosten, weswegen ich vorerst abklären möchte, ob ich diesen wirklich einschalten muss.

Die konkrete Frage lautet: bin ich tatsächlich verpflichtet die Versandkosten für die Rücksendung selber zu tragen und muss ich die Kosten des Anwalts übernehmen?

Würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen.




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130271 Beiträge, 41508x hilfreich)

Zitat (von rac31):
Ich habe den Nutzer nachweislich mehrmals angeschrieben

Welche Beweise das ihm das zugegangen ist hat man denn?



Der Artikel muss eigentlich nur zur Abholung nach vorheriger Terminvereinbarung bereitgehalten werden.
Je nachdem was man aber so geschrieben hat, kann es auch sein das man nun mehr leisten muss.



Zitat (von rac31):
Des Weiteren wurde mir unterstellt, dass ich nicht auf die Korrespondenz des Mandanten eingegangen wäre

Welche soll das denn gewesen sein und wie kann die Gegenseite die Zustellung beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rac31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welche Beweise das ihm das zugegangen ist hat man denn?

Klar, ich kann die Beweise nicht stellen – könnte sie genauso fälschen. Aber ich vermute, dass EK bei einem Verfahren die Daten bereitstellen könnte?


Zitat (von Harry van Sell):
Welche soll das denn gewesen sein und wie kann die Gegenseite die Zustellung beweisen?

Habs verstanden. Einschreiben sind keine reingekommen.


Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130271 Beiträge, 41508x hilfreich)

Zitat (von rac31):
Aber ich vermute, dass EK bei einem Verfahren die Daten bereitstellen könnte?

Können könnten sie es - sie werden es aber nicht machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13573 Beiträge, 4832x hilfreich)

Zitat (von rac31):
Ich habe dem Anwalt per E-Mail den Sachverhalt erklärt und ihm Screenshots meiner Kontaktversuche auf Kleinanzeigen zukommen lassen. Mehr ist bisher nicht passiert. Die Frist verstreicht nächste Woche.


Gut dann sollte man nun erstmal abwarten und nicht mehr kommunizieren, wobei es mir bei einer solchen Aussage extrem in den Fingern jucken würde den Anwalt zu fragen, ob er das BGB in seiner Kanzlei nicht zum nachschlagen zur Verfügung hat... ->

Zitat (von rac31):
soll ich soll den Artikel (auf meine Kosten) zurückschicken und die Anwaltskosten übernehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14937 Beiträge, 4573x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Innerhalb einer Frist soll ich soll den Artikel (auf meine Kosten) zurückschicken und die Anwaltskosten übernehmen.
Du musst gar nichts tun, der andere muss abholen (lassen), auf seine Kosten.
Und für die Anwaltskosten müsstest du schon mal in Verzug sein.

Alles unter der Voraussetzung, das nicht wieder mal entscheidende Fakten weggelassen wurden.

Zitat:
Welche Beweise das ihm das zugegangen ist hat man denn?
Da man den Absender gar nicht informieren muss ist es völlig egal, ob man diese unnötige Nachricht auch beweisen kann.

Zitat:
ob er das BGB in seiner Kanzlei nicht zum nachschlagen zur Verfügung hat... ->
Vielleicht hat er es ja letztes Jahr als Toilettenpapier verbraucht. :cheers:

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13573 Beiträge, 4832x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Vielleicht hat er es ja letztes Jahr als Toilettenpapier verbraucht.


Dann hätte es ja eventuell "hinten" einen bleibenden Ein(Ab-)druck hinterlassen können.... :cheers:

0x Hilfreiche Antwort

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