eBay Kleinanzeigen - Nutzer holt Artikel ab und klagt im Nachgang über abweichende Seriennummern

28. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
MarcUser123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay Kleinanzeigen - Nutzer holt Artikel ab und klagt im Nachgang über abweichende Seriennummern

Guten Abend zusammen,
bislang hat bei meinen Verkäufen auf eBay Kleinanzeigen immer alles geklappt.

Heute hat jemand meine als defekt inserierte Grafikkarte gekauft. Mit im Inserat enthalten war die OVP und eine Rechnung. Eine Gewährleistung meinerseits habe ich im Text natürlich ausgeschlossen.
Der Käufer kam vorbei und sah sich die Rechnung, die OVP und die Grafikkarte genau an.

Anschließend stimmte er dem Kauf zu und gab mir die vereinbarte Summe.
Drei Stunden später schrieb er mir, dass er nun festgestellt habe, dass die Seriennummern nicht komplett übereinstimmen würden. OVP und Rechnungen würden die gleiche Seriennummer tragen. Allerdings sei auf der Grafikkarte eine andere vermerkt.

Dies ist mir im Vorhinein gar nicht aufgefallen. Ich hatte die Karte selbst über eBay Kleinanzeigen erworben.

Nun besteht er auf eine Rückabwicklung und droht mit zivilrechtlichen bzw. strafrechtlichen Konsequenzen.

Nach meinem Dafürhalten bin ich auf der sicheren Seite da:
a.) Ich ihm nichts von einer gleichlautenden Seriennummer versprochen hatte
b.) Ich selbst nicht um diesen Umstand (ungleiche Seriennnummern) wusste.
c.) ein Privatverkauf doch Widerrufsrecht ausschließt, oder?

Ich hoffe, dass ich richtig liege und bin zudem auf eure Meinungen gespannt.

Mit freundlichen Grüßen
Marc

-- Editiert von MarcUser123 am 28.12.2018 01:22

-- Editiert von MarcUser123 am 28.12.2018 01:23

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Ich würde an Ihrer Stelle dem Kunden das Geld schnellstens zurückzahlen und hoffen, daß er keine Betrugsanzeige stellt.

Wenn man eine Originalrechnung als Bild in der Auktion mit einstellt und gegebenenfalls sogar noch im Text anpreist, dann muss diese natürlich mitgeliefert werden. Nicht irgendeine Rechnung, so wie Sie das getan haben, sondern *die* Rechnung, für dieses Produkt! Was denn sonst?

So, ganz frei aus der Hand stellt es sich so dar, als hätten Sie versucht, den Kunden zu täuschen, indem sie einen höheren Wert dank der vorhandenen Originalrechnung vorspiegelten.

Zitat (von MarcUser123):
a.) Ich ihm nichts von einer gleichlautenden Seriennummer versprochen hatte

Das ist doch Müll! Glauben Sie echt, was Sie da schreiben??

Zitat (von MarcUser123):
b.) Ich selbst nicht um diesen Umstand (ungleiche Seriennnummern) wusste.

das ist nicht das Problem des Kunden, der Kunde vertraute auf ein Produkt mit original Rechnung und Originalverpackung. Das mit der Verpackung ist *vielleicht* gegen Preisabschlag zu vernachlässigen, das mit der Rechnung auf jeden Fall nicht.
Zitat (von MarcUser123):
c.) ein Privatverkauf doch Widerrufsrecht ausschließt, oder?
Nicht bei Betrug.

Das einzige, was Sie vielleicht retten könnte: ist die Grafikkarte quasi neu genug, um mit der Rechnung Sachmängelhaftung oder Garantieleistungen in Anspruch zu nehmen? Wenn nicht, dann könnte man vielleicht sagen, dass die Rechnung keinen wirklichen Mehrwert ergibt.... wenn es aber so sein sollte, dass die Grafikkarte noch neu genug ist, sodass eine Originalrechnung von Nutzen ist, dann sollten Sie sich an meinen oben genannten Rat halten.

Sie können natürlich versuchen, in den Streit einzutreten, indem Sie behaupten, dass der Kunde die Grafikkarte ausgewechselt habe... Sie also quasi die konkrete Grafikkarte, die zur Rechnung passt, geliefert haben. Wenn Sie sich darauf einlassen wollen, viel Spaß, denn Sie müssten zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, daß dem auch so ist..... insgesamt ergibt sich halt ein Bild.

-- Editiert von fb367463-2 am 28.12.2018 03:08

-- Editiert von fb367463-2 am 28.12.2018 03:08

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MarcUser123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Dennoch leuchtet mir der Betrug nach wie vor nicht ein.
Dieser setzt doch Vorsatz voraus. Daran dürfte das Delikt doch schon scheitern.

Zum Punkto Vermögensvorteil:
Defekte Karten des gleichen Typs werden ohne Rechnung und ohne OVP zum gleichen Preis auf eBay gehandelt. Und durch den defekt der Karte besteht bei mir ja ohnehin ein Verlust.
Oder spricht der Vermögensvorteil einfach davon, dass ich etwas verkaufe?

Mit freundlichen Grüßen
Marc

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Wenn der Staatsanwalt entscheiden müsste, ob ein Betrugsdelikt vorliegt, dann geht es ja auch um den Eindruck, der beim unbeteiligten Betrachter entsteht - und wenn dann jemand eine "Originalrechnung & Verpackung" fotografiert und mit in die Auktion einbindet oder im Header oder Text gar schreibt "mit Rechnung!", oder ähnlichem, dann ist das bei eBay schon klar eine Maßnahme zur Wertsteigerung des Artikels. Eine Rechnung, die nicht zum Artikel passt, ist aber wertlos (verständlicherweise). Es scheint(!!) also so, als ob Sie versucht hatten, mit unlauteren Mitteln einen höheren Betrag aus dem Bieter zu locken, indem eine höhere Wertigkeit vorgespiegelt wurde. Daß Sie selbst nicht wussten, daß die Rechnung nicht passt, kann man glauben - oder eben nicht.... Das ist halt das Risiko.

Wenn es tatsächlich objektiv so ist daß diese Karten mit oder ohne Originalrechnung und die dazu passende OVP den gleichen Preis erzielen, wäre das sicher vorteilhaft - aber dennoch haben Sie erst Mal den Ärger mit eBay, ggf durch ein Ermittlungsverfahren, wenn's der Kunde drauf anlegt. Und ICH würde unter diesen Voraussetzungen gewiss keine Spiele spielen....lieber dem Kunden das Geld zurück und halt nochmal einstellen. Aber das müssen Sie wissen :) . Sie könnten sich auch auf den Standpunkt stellen, der KUNDE habe die richtige Karte zur Rechnung und OVP bekommen, aber die Karte ausgetauscht und versucht seinerseits, Sie über's Ohr zu hauen.... Sind Sie denn sicher, daß die Karte schon bei Ihnen nicht übereinstimmten, Sie also möglicherweise quasi vom Vorverkäufer auf die gleiche Weise getauscht wurden?

Dann käme es sozusagen drauf an, wer zuerst eine Anzeige macht - der Kunde, weil er sich betrogen fühlt oder Sie, weil Sie glauben, der Kunde will Sie übers Ohr hauen. Natürlich würde das Ganze mit Sicherheit zivilrechtlich erledigt werden müssen, weil seitens der Ermittlungsbehörden wohl keiner viel Schmackes da reinstellen wird, aber man muss sich ja nicht drauf stürzen.

Ist echt ne blöde Situation......wird wahrscheinlich ausgehen wie das Hornberger Schießen. :sad:

Würden Sie hier evtl mal die Auktionsnummer einstellen, bitte? Dann kann man genauer sehen, was Sie angeboten haben und diesen Teil besser beurteilen.

Ach so, Vermögensvorteil: der würde dann entstehen, wenn der Kunde für eine Karte mit Rechnung zB 50 € bezahlt, ohne Rechnung aber nur 30 €. Die 20 € Differenz wären Ihr Vorteil. Daß Sie persönlich einen finanziellen Verlust erlitten haben, weil Ihre Karte kaputt gegangen ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Viele Grüße!



-- Editiert von fb367463-2 am 28.12.2018 11:20

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MarcUser123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich gehe nicht davon aus, dass er mich übers Ohr hauen möchte. Im Prinzip gehe ich erstmal vom Guten im Menschen aus.
Des Weiteren habe ich schlichtweg nicht die Seriennummern verglichen und könnte es somit ohnehin nicht nachweisen.

Das mit der Inseratsnummer gestaltet sich als schwierig, da es eine Anzeige auf eBay Kleinanzeigen war und ich diese natürlich nach dem Verkauf gelöscht habe.

Ein Foto der Rechnung gab es nicht im Inserat.
Dafür habe ich allerdings im Titel und Text erwähnt, dass eine Rechnung vorhanden ist.

Zum Preis:
Defekte Karten diesen Modells werden ohne Rechnung (und ggf. ohne OVP) für 350-400€ auf eBay.de verkauft. Dies lässt sich in der Historie der Verkäufe recherchieren.

Der Käufer lag preislich genau in der Mitte.
Demnach würde ich zumindest keinen Vermögensvorteil bejahen.

Mit freundlichen Grüßen
Marc

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Demnach würde ich zumindest keinen Vermögensvorteil bejahen.


Bei einer Auktion hat der VK ja auch nicht unter Kontrolle, wie teuer die Ware am Ende weggeht. Aber wenn es so aussieht als habe er beabsichtigt, mit einer Täuschung einen höheren Endpreis zu erzielen, ist das zumindest versuchter Betrug.

Und selbst wenn ein Strafrichter noch "im Zweifel für den Angeklagten" entscheiden sollte, wird ein Zivilrichter eine arglistige Täuschung bejahen, weil nun mal alles danach aussieht. Das gilt übrigens auch bei Zusicherungen "ins Blaue hinein", also nach dem Motto "ich dachte halt, das wäre so".

Von daher wäre eine Rückabwicklung hier wirklich das kleinste Übel.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MarcUser123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

So wird’s auch im Endeffekt ablaufen.
Es fühlt sich zwar nach wie vor falsch an als Privatperson etwas zurückzunehmen, was sich der Käufer vorher genau angeschaut hat aber was soll’s.

Das lange hin und her kann ich mir dann gerne sparen. Dann inseriere ich die Karte erneut ohne Rechnung. ;-)

Danke für eure Anregungen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Du selber könntest aber selbige Ansprüche auch gegenüber deinem VK vorbringen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120140 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von MarcUser123):
Der Käufer kam vorbei und sah sich die Rechnung, die OVP und die Grafikkarte genau an.

Anschließend stimmte er dem Kauf zu und gab mir die vereinbarte Summe.

Würde bedeuten, das er "gekauft wie besehen" hat, bedeutet die Grafikkarte ist so wie sie zu dem Zeitpunkt war gekauft worden (inkl. der Seriennummer).

Gab es Zeugen bei dem Vorgang des genauen betrachtens?



Zitat (von MarcUser123):
OVP und Rechnungen würden die gleiche Seriennummer tragen. Allerdings sei auf der Grafikkarte eine andere vermerkt.

Und wie gedenkt er zu beweisen, das das die von DIR gekaufte Grafikkarte wäre?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MarcUser123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zeugen gab es. Seine Mutter war anwesend und ein Freund von mir hat’s durchs Fenster beobachtet, da ich bei diesem zu Besuch war.

Der Käufer kam mit dem Auto. Austausch fand draußen am Kofferraum seines Autos statt.

Wie er mir das beweisen soll weiß ich nicht. Ist allerdings genauso umgekehrt. Ich kann’s ja auch nicht beweisen, dass es vorher umgekehrt war.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Deshalb hatte ich ja vorher irgendwo geschrieben, daß es dann, wenn sich beide auf stur stellen, darauf ankommt, wer quasi zuerst Anzeige erstattet. Denn der andere muss sich dann gegen den Vorwurf wehren. Das ist in diesem Fall weniger einfach als drauf zu warten, ob die Gegenpartei mit einem Beweis auftischen kann.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Ich würde hier die Kommunikation einstellen und den Käufer zetern lassen. Da bin ich bei @Harry van Sell.

Der Käufer hat den Artikel selber abgeholt und hatte dabei die Gelegenheit ihn genaustens zu prüfen - auch die Seriennummern zu vergleichen. Ein späteres reklamieren riecht stark nach versuchtem Betrug, da er die Grafikkarte einfach hätte austauschen können, nachdem sie in seinem Besitz war.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Ich würde hier zu einer Rückabwicklung raten. Man hat eine GK mit Originalrechnung versprochen. Dieses hat man bisher nicht geliefert! Die Lieferung entweder der Originalrechnung oder der zu der Rechnung passenden GK steht noch aus. Als Käufer würde ich jetzt die Lieferung der versprochenen Ware anmahnen. Auf den Verkäufer können hier unverhältnismäßig hohe Kosten zukommen. Das ist das ganze Kopfweh sicherlich nicht wert. Der einfachste und für den VK sicherste Weg wäre die Rückabwicklung.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Man hat eine GK mit Originalrechnung versprochen. Dieses hat man bisher nicht geliefert!


Ist das so?
Vielleicht man hat genau das geliefert was auch versprochen wurde und der Käufer will so seine "noch kaputtere" Grafikkarte wieder loswerden?

Was spricht denn Deiner Ansicht nach für die Geschichte des Käufers?

Die genaue Prüfung von OPV, Rechnung und Karte unter diversen Zeugen vor dem Kauf und die dann 3 Stunden danach erfolge Beanstandung?

Zitat (von -Laie-):
Auf den Verkäufer können hier unverhältnismäßig hohe Kosten zukommen.


Auf den Käufer ebenso und ich schätze das Risiko ist noch bedeutend höher für ihn als für den Verkäufer.

Wer etwas fordert steht meist erstmal in der Beweispflicht und dann sind wir am letzten Satz von Beitrag #8 von Harry angelangt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.954 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen