eBay Verkäufer behauptet Ware sei kaputt gegangen!

16. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Kadimani
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
eBay Verkäufer behauptet Ware sei kaputt gegangen!

Ich hab da ein kleines Problem...

Und zwar hab ich in eBay ein Laptop zu einem Spotpreis bekommen.

Kurz darauf erhalt ich eine eMail des Verkäufers, das Notebook ist ihm runtergefallen und er kann er kann es leider nicht verschicken. Ich vermute mal eher das er es nochmal einstellen will um einen höheren Preis zu erzielen.

In der Artikelbeschreibung steht aber er hätte insgesammt 5 Stück zum verkauf stehen, von denen sind noch 3 übrig, da er bis jetzt nur 2 in eBay einegestellt hatte.

Nun meine Frage: Ist der Verkäufer nun verpflichtet mir eines der Laptops zu schicken?

Achja: die Laptops sind Original verpackt und mit Rechung, hab mal irgendwo gelesen das das relevat ist.

Schon mal danke im Vorraus für die Hilfe.

-- Editiert am 16.06.2010 12:40

Problem bei eBay und Co?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und zwar hab ich in eBay ein Laptop zu einem Spotpreis bekommen. <hr size=1 noshade>


Und deshalb ist es jetzt heruntergefallen...

quote:<hr size=1 noshade>Nun meine Frage: Ist der Verkäufer nun verpflichtet mir eines der Laptops zu schicken? <hr size=1 noshade>


Das kommt darauf an, ob er tatsächlich noch welche hat, im Grunde macht es aber keinen großen Unterschied. Kann man es ohne Probleme noch reparieren, wäre es eine Sache der Gewährleistung, der Verkäufer hätte die Kosten dafür zu tragen.

Ist es definitiv hinüber oder nur noch mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu reparieren, braucht er nicht mehr zu liefern, müsste aber Schadensersatz leisten. Es handelt sich dann um eine sog. Unmöglichkeit.

§ 275 BGB
Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326

Er wird von der Leistung frei, keiner muss Unmögliches leisten. Aber der Käufer hätte einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit zu vertreten hätte.

Das Vertretenmüssen wird gesetzlich vermutet, der Verkäufer könnte sich aber exculpieren.

Wenn einem aber ein Notebook herunterfällt, ist das zumindest Fahrlässigkeit, das reicht, man hätte besser aufpassen müssen.

Somit hat man die Unmöglichkeit zu vertreten, es war nicht besonders schlau vom Verkäufer, dies zuzugeben.

Ferner sollte man den Verkäufer auffordern, entweder eines der Notebooks zu liefern oder das beschädigte reparieren zu lassen (wenn das möglich ist).

Dazu eine Frist setzen, 12 Tage nach Datum bestimmt. Falls noch nicht bezahlt wurde, die Zahlung anbieten (Versand per Nachnahme) z. B., das Gesetz sagt Zug um Zug, man kann also nicht vom Verkäufer verlangen, erst das Notebook zu versenden und im Nachhinein selbst zu zahlen.

Oder eben Zahlung per Vorkasse, wie vereinbart.

Ist die Frist abgelaufen, müsste man auf Erfüllung Zug um Zug klagen, alternativ Schadensersatz einfordern. Das wäre die Differenz zu einem gleichartigen Notebook, falls man selbst nun mehr dafür bezahlen müsste.

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""



-- Editiert am 16.06.2010 14:16

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