eBay - Versehentlich Karton ersteigert

28. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
chinakohl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
eBay - Versehentlich Karton ersteigert

Hallo,
ich habe ausversehen bei eBay einen Karton von einem Handy ersteigert, weil ich dachte, dass es sich um das besagte handelt.
Es ist mir erst nach der Zahlung aufgefallen.

In der Überschrift stand "iPhone 4S OVP"

Und im Text stand bloß:
"Hallo,
verkaufe eine iPhone 4S OVP,
Viel Spaß beim Bieten"

Ich hab schon in den Foren überall herumgeschaut und ich muss dazu sagen, der VK hat die richtige Kategorie, also "Papier und Dokumente -> Sonstige" gewählt und auch nur ein Foto von der OVP gemacht, also ohne das Handy.

Jetzt meine Frage, habe ich irgendeine Chance meine 300 EUR zurück zu bekommen? und lohnt sich das überhaupt einen Anwalt einzuschalten?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort,

Chris

Problem bei eBay und Co?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Voß
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

quote:
lohnt sich das überhaupt einen Anwalt einzuschalten?
Ich Frage mich wozu? Wenn Sie nicht lesen können, kann ihnen auch kein Anwalt helfen, um ihre Fehlentscheidung rückgängig zu machen.

Was Sie jedoch versuchen könnten, sich evtl. mit dem VK zu einigen.

Doch, glaub ich nicht wirklich auf ein Verzicht des VK


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"»Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm: Halt du sie dumm, ich halt sie arm!« R.M."

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#2
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Ja, du hast beste Chancen dein Geld zurück zu bekommen.
Das Einzige was stimmt, ist die Kategorie, ansonsten sollen sowohl Autionsbezeichnung, wie auch -beschreibung klar den Eindruck erwecken, es handele sich um das gewollte, orginalverpackte(OVP) Gerät.

Staatsanwaltschaften bewerten das mitlerweile als Betrug.
Du kannst den Vertrag wegen Irrtumes und arglister Täuschung anfechten, erfolgt keine Rücküberweisung würde ich eine Strafanzeige erstatten und zur Not zum Anwalt und zivilrechtlich das Geld zurück fordern.




-- Editiert seba79 am 28.08.2012 20:45

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Voß
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

quote:
verkaufe eine iPhone 4S OVP


Ausgeschrieben würde es heißen!

Verkaufe eine iPhone 4S Original Verpackung.

Sicherlich bewegt sich der VK hier auf einer rechtlich dünnen Zone. Allerdings erkenne ich hier keinen Betrug.

Er hätte vielleicht noch einen Hinweis anbringen können zB. Achtung es handelt sich nur um die Umverpackung nicht um das abgebildete Gerät.

Deswegen dem VK Betrug nachzuweisen.
Ich weiß nicht.

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"»Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm: Halt du sie dumm, ich halt sie arm!« R.M."

-- Editiert Voß am 28.08.2012 20:56

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Wie heißt es bei ebay so schön: "Herzlichen Glückwunsch zur gewonnen Auktion!" Auch von mir "Alles Gute!"

quote:
von Voß am 28.08.2012 20:55

zB. Achtung es handelt sich nur um die Umverpackung nicht um das abgebildete Gerät.

Das Gerät war ja auch nicht abgebildet.

quote:
von seba79 am 28.08.2012 20:43

Staatsanwaltschaften bewerten das mitlerweile als Betrug.

Schnwang nicht immer in den Begründung der Gerichte der Konsens mit, dass es "wie das Handy" ins ebay eingestellt war? TE hat hier in der Kategorie "Papier und Dokumente -> Sonstige" geboten. Ich kenne keine Papierhandys...

@TE, bitte Link zur Auktion

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

-- Editiert radfahrer999 am 28.08.2012 21:15

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:
Schnwang nicht immer in den Begründung der Gerichte der Konsens mit, dass es "wie das Handy" ins ebay eingestellt war?


Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an, allerdings gab es in ähnllichen Fällen Verurteilungen.Letztendlich versuchten da aber alle Verkäufer durch "geschickte", theoretisch nie ganz gelogene, aber stark missverständliche Aussagen ein Betrugsdelikt zu umschiffen, was selten gelang.
Aber selbst ohne strafrechtliche Relevanz, bestünde die Möglichkeit der Anfechtung und da hätte der Verkäufer mit seiner Auktion m.E. keine Chance erfolgreich einen wirksamen Vertragsabschluss durchzusetzen.

quote:

TE hat hier in der Kategorie "Papier und Dokumente -> Sonstige" geboten. Ich kenne keine Papierhandys...


Der Verkäufer weiss aber auch, dass man bei Ebay die Artikel über die Suchfunktion findet und nicht (bzw selten) unter den Kategorien.

Die arglistische, bzw. ggf. gar betügerische Absicht des Verkäufers kann man schon dadurch erkennen, dass er (laut Auskunft des Threadstarters) weder als Artikelbezeichnung, noch der Artikelbeschreibung ein einziges Mal die offizielle, richtige Bezeichung der angebotenen Ware nannte.

Stattdessen verwandte er gleich anführend die Bezeichnung des Gerätes und folgend eine missverständliche Abkürzung der Ware, die bei seriösen Angeboten bedeutet, dass die Ware original verpackt sei.



So verkauft niemand eine Ware, wenn er wirklich will, dass der Kunde die Art der Ware unmissverständlich erkennt.

Das wäre so, als wenn ich einen "VW Golf 3 KA BJ 2010" verkaufen würde und dieses in der Bezeichung, wie auch Beschreibung so anpreise und wenn dann die 15000 Euro Kaufpreis für den Golf eingehen, schicke ich eine Klimaanlage von 2010 für einen VW Golf, da mit KA Klimaanlage gemeint war...





-- Editiert seba79 am 28.08.2012 22:00

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#7
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Und was OVP bedeutte ist ja auch nicht rechtlich genau definiert.

Zu Beginn und am meisten Sinn macht OVP als OriginalVerpPackt: "(noch) Origional verpackt, also ungeöffnet und unbenutzt"

OPV als OriginalVerPackung zu deuten, hm ....



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" "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12305.09.2012 14:45:22
Status:
Schüler
(432 Beiträge, 171x hilfreich)

quote:
Und was OVP bedeutte ist ja auch nicht rechtlich genau definiert.

Zu Beginn und am meisten Sinn macht OVP als OriginalVerpPackt: "(noch) Origional verpackt, also ungeöffnet und unbenutzt"


Eben.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Kleine Frage an den TE

Auf welches der, in Deutschland verfügbaren, 6 Standardmodelle warst du denn der Meinung geboten zu haben?

Ich verstehe weder bei der Argumentation von Mirk noch von seba wo da eine Täuschung seitens des Angebotserstellers ist. Das Handy selbst wurde mit keinem Wort erwähnt und war auch nicht abgebildet


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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

-- Editiert radfahrer999 am 29.08.2012 12:07

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#10
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
OVP [FIFY] als OriginalVerPackung zu deuten, hm ...


Beides geht, aber letztlich genügt schon die Mehrdeutigkeit, dem VK anzulasten, er habe die Ware entgegen der - mittelbar auch zwischen VK und K wirkenden - eBay-AGB nicht "ausreichend und vollständig" beschrieben.

quote:
Ich verstehe weder bei der Argumentation von Mirk noch von seba wo da eine Täuschung seitens des Angebotserstellers ist.


Eine Täuschung ist hier auch gar nicht zwingend erforderlich; schon eine hinreichend ungenaue bzw. mißverständliche Beschreibung müßte sich alleine der VK zurechnen lassen.

Für eine Betrugsabsicht seitens des VK fehlt es in der Tat an den typischen Indizien (falsche Kategorie, Beschreibung des eigentlichen Artikels etc.).

Im Zweifel könnte der K noch wegen Irrtums anfechten, dann schuldet er nur den Mindererlös gegenüber dem marktüblichen Preis (und nicht den Mindererlös gegenüber seinem ggfs. irrtümlich viel zu hoch abgegebenen Gebot).


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""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von Sheldon_Cooper am 29.08.2012 12:16

Eine Täuschung ist hier auch gar nicht zwingend erforderlich; schon eine hinreichend ungenaue bzw. mißverständliche Beschreibung müßte sich alleine der VK zurechnen lassen.

D.h. das der K aufgrund des Angebotstextes ausgehen konnte das er ein iphone 4s bekommt? jezt ist natürlich nur noch die frage offen, auf welche version des 4s der te geboten haben will... Diese Brücke finde ich pers. nicht, im Gegensatz zu mach anderen Schachtelverkäufen in denen eine Liste mit Hadymerkmalen (Farbe, Speicherkapazität etc.) gelistet war aber dieses nicht zum Lieferumfang der Schachtel gehörte. Das fehlt hier also vollkommen, deshalb verstehe ich pers. den Übergang überhaupt nicht!

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Persönlich würde mich die Auktionsnummer bzw. das Foto interessieren. Es macht wohl einen Unterschied, ob ein offener (offensichtlich leerer) oder geschlossener Karton abgebildet ist (wobei ich jetzt mal Letzteres annehme).
Außerdem fände ich auch interessant ob die Auktion ab 1 EUR losging oder der Verkäufer z.B. 300 EUR angesetzt hat.


-----------------
"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."

-- Editiert Katanaka am 29.08.2012 15:26

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
D.h. das der K aufgrund des Angebotstextes ausgehen konnte das er ein iphone 4s bekommt?


Nein, der VK muß sich (nur) zurechnen lassen, daß er eben nicht deutlich gemacht hat, daß es sich um einen Karton handelt.
Mit der Folge, daß der VK nicht darauf bestehen kann, daß der K den Karton abnehmen und bezahlen muß.

Das bedeutet nicht, daß damit zwingend der K auf das Handy bestehen kann. Stichwort offener oder verdeckter Einigungsmangel.

quote:
Das fehlt hier also vollkommen, deshalb verstehe ich pers. den Übergang überhaupt nicht!


Wie gesagt, es gibt nicht nur "K muß Karton nehmen" und "VK muß Handy liefern" als Alternativen. Die Welt ist nicht nur schwarz und weiß. ;)

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""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:
Ich verstehe weder bei der Argumentation von Mirk noch von seba wo da eine Täuschung seitens des Angebotserstellers ist. Das Handy selbst wurde mit keinem Wort erwähnt und war auch nicht abgebildet


Ähhh...das Handy (iPhone 4s) wurde vielfach (gar stehts führend, wie gewöhnlich bei der Hauptware der Fall) erwähnt, das Wort "Verpackung", welches die Ware wahrheitsgemäss beschreiben würde, kommt dagegen nicht ein einziges Mal vor. ;)

-- Editiert seba79 am 29.08.2012 21:42

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#16
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Wer hier die Ansicht vertritt, dass der Verkäufer damit durchkommt hat von Jura keine Ahnung.

Eine Anfechtung geht hier so sicher durch wie das Amen in der Kirche.

Einzig darüber, ob ein Betrug nachweisbar ist kann man sich streiten. Ob hierfür ausreichend ist, dass nach Anfechtung der Kaufpreis behalten werden will soll ein Strafrechtler beurteilen.

P.S.
"Im Zweifel könnte der K noch wegen Irrtums anfechten, dann schuldet er nur den Mindererlös gegenüber dem marktüblichen Preis (und nicht den Mindererlös gegenüber seinem ggfs. irrtümlich viel zu hoch abgegebenen Gebot."

Bei einer Anfechtung wegen Irrtums schuldet man nicht generell einen Mindererlös. Es wird nur der Vetrauensschaden (negatives Interesse ersetzt).

Außer Portokosten ist mir hier nichts ersichtlich.

Wenn der Verkäufer nicht sofort das Geld zurücküberweist sollte Strafanzeige erstattet werden.



-----------------
" "

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#17
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:
Bei einer Anfechtung wegen Irrtums schuldet man nicht generell einen Mindererlös. Es wird nur der Vetrauensschaden (negatives Interesse ersetzt).

Außer Portokosten ist mir hier nichts ersichtlich.


Sehe ich genauso, nach einer Anfechtung nach 119 BGB wären lediglich Porto- und Ebaygebühren vom Käufer zu zahlen.
Allerdings kann und sollte man hier auch wegen arglistiger Täuschung anfechten, womit diese Kosten nicht vom Käufer zu tragen wären.

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" "

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#18
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Selbstverständlich sollte auch wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

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