eBay Ware beschädigt angekommen - wer haftet?

19. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
Raabe1982
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)
eBay Ware beschädigt angekommen - wer haftet?

Hallo Community,

ich grüße euch und beginne meinen ersten Eintrag mit einem leidigen Thema.
Leider bin ich durch die Boardsuche ehrlich gesagt mehr verwirrt als aufgeklärt.
Darum - Thread Nr. 1 Millionen - zu dem Thema.

Sachverhalt:
Ware wurde bei eBay als Auktion verkauft. Es handelte sich dabei um das Angebot eines privaten Verkäufers. Bei dem Artikel handelt es sich um ein gebrauchtes Notebook.

Nach dem Erhalt des Betrages wurde der Artikel versichert per DHL versendet.
Die Verpackung ist als sehr gut zu bezeichnen. Dreifach verpackt, wobei alleine die erste Verpackung (der Originalkarton des Herstellers) diesem schon als Versandverpackung gedient hatte.

Der Käufer meldete das defekte Notebook unverzüglich dem Verkäufer. Ebenfalls wurde durch den Verkäufer der Schaden an DHL gemeldet (alles Fristgerecht). Der Verkäufer schrieb dem Verkäufer jedoch, dass die Verpackung keinerlei Schäden hätte. Im Schreiben von DHL wird einen Schadensregulierung auf Grund einer ungeeigneten Verpackung abgelehnt. Allerdings wird im Schreiben auf einen eingedrückten und aufgeplatzten Karton verwiesen.

Der Standpunkt des Verkäufers:
Der Verkäufer beruft sich auf ein Urteil des Landgericht Berlin (AZ 18 O 117/03 ), dass bei ihm als Privatverkäufer das Risiko mit der Übergabe an den Frachtfrührer (DHL) abgeschlossen sei. Zudem seien die Angaben des Käufers zum Zustand der Verpackung wechselnd.

Der Standpunkt des Käufers:
..."Laut DHL ist der Karton beschädigt gewesen, demnach wundert es mich nicht, dass hier ein Sachmangel §434 vorliegt. Wobei die Schadensersatzfrage zwischen Verkäufer und Versand (DHL) zu klären wäre.

Da die verinbarte Ware nicht dem Angebot entspricht. Schließlich wurde mir eine einwandfreie Ware angeboten und habe beschädigte erhalten. Als privater Käufer einer Mangelhaften Sache habe ich laut BGB §443 das Recht auf Nacherfüllung, d.h. mir bleibt es offen ihnen eine Option zur Nacherfüllung §439 BGB (Reperatur) oder ersatzlieferung zu verlangen.

Zu dem kann ich ihnen alle hierbei entstehenden Kosten wie Verdienstauswahl, Fahrtkosten usw. in Rechnung stellen. Ebenso kann ich vom Kauf zurücktreten und die Rückgabe des Kaufpreises verlangen. Die hierbei entstehenden kosten werden selbstverständlich von ihnen erstattet. Sollten Sie die Frist der Nacherfüllung §439 BGB nicht einhalten, würde ich mir ein Gleichwertiges Gerät besorgen und ihnen plus aufwand in rechnung stellen. Da ich der Geschädigte bin, wird das Fehlverhalten entweder bei ihnen oder bei dem Versand (DHL) liegen da kein einwandfreier gefahrenübergang stattgefunden hat..."

Jetzt die berühmte Frage.

Wer hat Recht?

Es erweckt schon den Anschein als ob DHL versuchen würde sich - zu Lasten des Versenders - um die Haftung zu drücken.

Ist der Verkäufer nun zur Erstattung des Kaufpreises bzw.zur Nachbesserung verpflichtet?



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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, hat der K nach wie vor Anspruch auf eine mängelfreie Ware.

Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, muß der K dem VK unzureichende Verpackung nachweisen, wenn er einen Anspruch begründen will. Das müßte er im Zweifel durch Zeugen- und Sachverständigenbeweis antreten; wenn der Versender auf seiner Definition von "unzureichend" besteht, dürfte das allein nicht ausreichen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Ich grüße euch und beginne meinen ersten Eintrag mit einem leidigen Thema.
Leider bin ich durch die Boardsuche ehrlich gesagt mehr verwirrt als aufgeklärt.

Insbesondere scheint in dem Beitrag alles verarbeitet zu sein, was so gefunden wurde... :crazy:

Nur das Wesentliche fehlt:
-------------------------------
> Nach dem Erhalt des Betrages wurde der Artikel versichert per DHL versendet.
Die Verpackung ist als sehr gut zu bezeichnen. Dreifach verpackt, wobei alleine die erste Verpackung (der Originalkarton des Herstellers) diesem schon als Versandverpackung gedient hatte.

Der Käufer meldete das defekte Notebook unverzüglich dem Verkäufer

--------------------------------

Was ist denn an dem Notebook zu bemängeln?

Gewährleistung ausgeschlossen?

Wie war der Zustand des Notebooks beschrieben, mit welchen Worten genau?

Wieso behauptet die DHL, dass die Verpackung beschädigt war, wenn sie es nicht war?

Wieso stützt sich der Käufer wider besseren Wissens auf die Aussage der DHL, wenn er selbst der Meinung ist, dass das Notebook bestens verpackt war, wo er doch scheinbar viele §§ kennt, nur nicht den § 263 STGB?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Raabe1982
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke erstmal für die schnellen Antworten von euch :grins:

Gilt die Gewährleistung denn mit dem folgenden Zusatz zu der Auktion als "ausgeschlossen"?

Der Auktion war folgender Hinweis hinzugefügt:
-----------------------------------------------------------------------------------------------------
Dieses Angebot ist rechtsfrei. Es handelt sich hierbei nic htum einen Handelskauf nach HGB. Jegliche Garantie und Gewährleistung oder Umtausch
wird ausgeschlossen. Die Artikelbeschreibung wurde nach besten Gewissen erstellt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------
Schaden am Gerät

An dem Notebook ist das Display gebrochen. Dies kann nur auf Grund sehr hoher Gewalteinwirkung (drauf rum springen?) erfolgt sein. Zumindest deckt es sich mit der Aussage von DHL, dass das Paket "zerdrückt" und "aufgeplatzt" sei.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------
Zustandsbeschreibung im Auktionstext

Die Bilder der Auktion zeigen ein Gerät mit intaktem Display.
Der Zustand wurde mit dem simplen Wort "gebraucht" beschrieben.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------
Beweislage

Wie kann der Verkäufer beweisen, dass das Gerät zum Zeitüpunkt des Gefahrenüberganges die beschriebene Eigenschaft hatte? Die Bilder des Artikels sind ja nur repräsentativ für den Zeitpunkt der Auktionserstellung.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------

-- Editiert von Raabe1982 am 19.11.2008 13:10

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

OT:

>Dieses Angebot ist rechtsfrei.<

Einfach Geil :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Jegliche Garantie und Gewährleistung oder Umtausch wird ausgeschlossen.

Das ist ein wirksamer Gewährleistungsausschluss = Ausschluss der Sachmängelhaftung.

> Die Bilder der Auktion zeigen ein Gerät mit intaktem Display.
Der Zustand wurde mit dem simplen Wort "gebraucht" beschrieben.

Aha, das ist deshalb wichtig, weil oft über eine Beschaffenheitsbestimmung oder sogar Beschaffenheitsgarantie der Ausschluss der Gewährleistung geknackt werden kann.

Das ist hier nicht der Fall, also fallen Ansprüche aus Gewährleistung vollkommen flach, da nach dem Sachverhalt dem Verkäufer auch keine Arglist nachgewiesen werden kann.


Muss jetzt noch einmal nachfragen:

Die Verpackung war äußerlich nicht beschädigt oder? Wie war es genau?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Raabe1982
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat
Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, muß der K dem VK unzureichende Verpackung nachweisen, wenn er einen Anspruch begründen will. Das müßte er im Zweifel durch Zeugen- und Sachverständigenbeweis antreten; wenn der Versender auf seiner Definition von "unzureichend" besteht, dürfte das allein nicht ausreichen.

"Wenn der Versender auf seiner Definition von "unzureichend"...
----------------------------------------------------------------------------------------------
Du meinstest den Käufer oder?

Zustand der Verpackung:
----------------------------------------------------------------------------------------------
Das ist leider nicht ganz klar. Der Käufer sagt, dass Paket wäre ohne sichtbare Beschädigungen angekommen, DHL schreibt in seinem Ablehnungsschreiben, dass das Paket "zerdrückt" und "aufgeplatzt" sei. Obwohl sich der Käufer per E-Mail mittlerweile von diesem Punkt etwas distanziert. Im Moment heißt es von Käufer dazu: ..."war es nur ein kleiner Riss im Klebestreifen! Da geht man ja nicht gleich davon aus das der Inhalt einen Totalschaden hat". Anfragen nach Bildern des Karton blieben bis zum heutigen Tag unbeantwortet.

Also gibts es jetzt für den Verkäufer zwei Möglichkeiten:
1) Geld erstatten
2) Geld nicht erstatten und den Käufer auf seinem Mist sitzen lassen
(die unschöne Variante)

Der Verkäufer hat aber nicht gerade Lust das nächste Jahr gleich mit einem Gerichtsprozess zu beginnen. Aber da führt dann wohl kein Weg dran vorbei.

Der Käufer hat bereits Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen. Es soll - nach Aussage des Verkäufers - in wenigen Tagen - ein entsprechendes Schreiben folgen.

-- Editiert von Raabe1982 am 19.11.2008 13:32

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Raabe1982
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

@ bogus1
Danke für deine ausführlichen Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

>Also gibts es jetzt für den Verkäufer zwei Möglichkeiten:
1) Geld erstatten
2) Geld nicht erstatten und den Käufer auf seinem Mist sitzen lassen
(die unschöne Variante)

Es gibt mindestens 3 Möglichkeiten:
------------------------------------------------------
Der Verkäufer hat zu beweisen, zumindest glaubhaft zu machen:

1. Dass er unbeschädigte Ware versendet hat
2. Dass er eine angemessene Verpackung gewählt hat. Es gelten die Vorschriften des Versandunternehmens. Wenn aber das Notebook tatsächlich 3-fach verpackt war, sollte das genügen, egal was die DHL behauptet. Für den Beweis wären Zeugen hilfreich.
---------------------------------------------------------

Die DHL ist noch lange nicht aus dem Schneider. Es ist nicht entscheidend, was die DHL meint, sondern es ist die Meinung einer Partei. Wer im Umgang mit Versandunternehmen ein bisschen erfahren ist, weiß, dass die alles und jedes auf eine unzureichende Verpackung schieben wollen, das ist so eine Art bedingter Reflex nach Pawlow. Auch ein Gabelstapler, der voll in einen Karton reinfährt, kann nach deren Definition die Ware nur beschädigt haben, weil sie unzureichend verpackt war. Ähnliches gilt für den 20 Tonner, der über ein Paket fährt. Alles eine Frage der Verpackung, zumindest bis ein Gutachter die Herren eines Besseren belehrt.

-----------------------------------------------------------

Der Käufer hat insofern Pech, dass er jetzt das kaputte Notebook erstmal hat, obwohl er am wenigsten dafür kann. Aber das muss nicht so bleiben. Er kann vom Verkäufer den oben beschriebenen Nachweis anfordern, hat eigentlich im Endeffekt gute Karten, nur dauert es halt. Aber er muss das Richtige tun, sonst bleibt er natürlich auf dem Schaden sitzen. Und das passiert recht häufig.
___________________________________

Der Verkäufer muss jetzt schauen, wie er mit der DHL klar kommt. Wenn es bei der ihm unterstellten Schlechtverpackung bleibt, haftet er gegenüber dem Käufer, wenn der ein Verfahren anstrengt und ein Gutachter nicht zu einem anderen Schluss kommen sollte. Sollte die Verpackung als ausreichend erachtet werden, wird die DHL haften müssen.



-- Editiert von bogus1 am 19.11.2008 14:09

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Raabe1982
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für deine Antworten. Jetzt hab ich - mal wieder - neue Fragen.

Wie verhält sich das ganze eigentlich, wenn der Käufer sich weigert, dem Verkäufer Bilder der Versandverpackung zukommen zu lassen mit der Begündung, dass der ursprüngliche Karton von DHL zerschnitten und gefaltet wurde und daher keine Aussagekraft mehr hätte?

Wenn der Käufer - ohne vorherige Rücksprache und ohne dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, sich mit DHL in Verbindung zu setzen - einen Anwalt einschaltet (gegen der Verkäufer - nicht DHL), hat der Verkäufer bedingungslos alle Kosten zu tragen? Dies doch nur im Falle eines Zivilprozesses, oder?

Wie sollte sich der Käufer verhalten, wenn er das Gefühl hat, dass hier versucht wird eine ganz miese Aktion abzuziehen.

Der Käufer fordert vom Käufer den Beweis, dass das Gerät vor dem Versand unbeschädigt gewesen ist? Das könnte nur die Mitbewohnerin der Verkäufers. Aber das wirkt doch wenig glaubwürdig, oder?

-- Editiert von Raabe1982 am 21.11.2008 15:31

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Wie verhält sich das ganze eigentlich, wenn der Käufer sich weigert, dem Verkäufer Bilder der Versandverpackung zukommen zu lassen mit der Begündung, dass der ursprüngliche Karton von DHL zerschnitten und gefaltet wurde und daher keine Aussagekraft mehr hätte?

Das wird sich der Käufer entgegenhalten lassen müssen, habe darauf hingewiesen, dass die Ansicht der DHL Partei ist und dass u. U. ein Gutachter das letzte Wort haben könnte. Wie überhaupt ja zweifelhaft sein, dass der Käufer die gesamte Verpackung der DHL vorgelegt hat. Dass die Verpackung noch für einen Beweis gebraucht werden könnte, hätte der Käufer erkennen müssen.

> Wenn der Käufer - ohne vorherige Rücksprache und ohne dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, sich mit DHL in Verbindung zu setzen - einen Anwalt einschaltet (gegen der Verkäufer - nicht DHL), hat der Verkäufer bedingungslos alle Kosten zu tragen? Dies doch nur im Falle eines Zivilprozesses, oder?

Wenn dem Verkäufer vorher noch nicht einmal mitgeteilt wurde, was man konkret von ihm will und er noch nicht in Verzug gesetzt wurde, besteht kein Anlass, einen Anwalt einzuschalten. Unnötig generierte Kosten trägt der Käufer selbst.

Der Käufer muss sich allerdings schon an den Verkäufer halten, da er keine direkten Ansprüche an die DHL hat, da nicht Vertragspartner. Es liegt hier ein Vertrag zugunsten Dritter vor, der Verkäufer ist Vertragspartner der DHL und nicht der Käufer. Wenn der Käufer direkt gegen die DHL vorgehen wollte, was hier nicht der Fall ist, müsste er sich vom Verkäufer seine Ansprüche vom Vertrag gegenüber der DHL abtreten lassen.

> Wie sollte sich der Käufer verhalten, wenn er das Gefühl hat, dass hier versucht wird eine ganz miese Aktion abzuziehen.

Cool bleiben, unbedingt!

> Der Käufer fordert vom Käufer den Beweis, dass das Gerät vor dem Versand unbeschädigt gewesen ist? Das könnte nur die Mitbewohnerin der Verkäufers. Aber das wirkt doch wenig glaubwürdig, oder?

Wieso denn? Bestens geeignet. Man kann sich doch nicht noch fürs Prüfen oder Einpacken einen Pfarrer, einen Studienrat oder die Vorsitzende des örtl. Tierschutzvereins einladen, damit man besonders honorige Zeugen hat.

-- Editiert von bogus1 am 21.11.2008 16:24

0x Hilfreiche Antwort

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