Hallo ihr Lieben!
Ich hatte ein iPhone bei eBay
eingestellt und hatte schon ein wenig mehr verlangt (349€), als die meisten anderen Verkäufer für ihr iPhone haben wollten. Trotzdem ein gerechtfertigter Preis, wie ich finde. Jedenfalls wurde mir vorgestern Abend ein Preisvorschlag über 330€ unterbreitet, den ich auch annahm. Gestern Morgen dann eine Mail: Sorry, der Preisvorschlag wurde ganz ausversehen abgegeben. Eigentlich wollte er gar kein iPhone... Ich solle den Kauf rückgängig machen. Mit Hilfe von "Goofbay" habe ich herausgefunden, dass dieses Mitglied insgesamt 3 iPhones gekauft hat: Vorvorgestern eins, vorgestern meins und gestern eins. Das von vor drei Tagen wurde mittlerweile wieder eingestellt. Also echt: Der Typ hat vielleicht Nerven! Kauft drei iPhones, immer ist das vorherige nicht recht und er kauft ein neues und will es dann auch wieder nicht mehr. Muss ich mir das bieten lassen? Ich bin normalerweise sehr kulant, aber in diesem Fall sehe ich es auch irgendwie nicht ein! Derjenige soll sich vorher Gedanken machen, ob er einen Gegenstand will oder nicht.
Nun kam eine erneute Mail, ich solle die Transaktion endlich rückgängig machen, er hätte mich doch schon einmal darum gebeten. Ich habe daraufhin Folgendes zurückgeschrieben:
"Hallo XYZ,
Ja, ich habe es gesehen. Allerdings habe ich auch Folgendes gesehen: Link zur Goobfay-Seite mit den Käufen Ich habe bereits Kontakt zu der anderen Verkäuferin aufgenommen, bei der Sie am 13.06.2011 ein Handy gekauft haben. Auch ihr haben Sie gesagt, es sei ein Versehen gewesen. Drei iPhones innerhalb von 24 Stunden? Das sind schon sehr viele Versehen. Wissen Sie, mich kostet der Spaß fast 24€ (!!!). Kommen Sie für den Schaden auf? Ich fühle mich wirklich etwas veräppelt, denn Sie kaufen munter hier bei eBay ein, gehen jedes Mal einen rechtsgültigen Kaufvertrag ein. Nicht umsonst bekommt man vor dem Absenden des Preisvorschlages folgenden Hinweiß: "Mit einem Klick auf die untenstehende Schaltfläche verpflichten Sie sich, den Artikel zu kaufen, sofern der Verkäufer Ihren Preisvorschlag akzeptiert."
Was sagen Sie dazu?"
Daraufhin kam folgende Antwort:
"Hallo,
1. der Spaß kostet sie keine 24 € wenn man das ordentlich zurück nimmt. zweitens habe nicht ich das gemacht sondern mein Sohn dieser ist 13 Jahre, nach dem Deutschen Gesetz ist er nicht dafür befugt einen Kaufvertrag abzuschließen auch wenn dies von meinem Account passiert wo er sich unerlaubt eingewählt hat. Jedes Deutsche Gericht wird dies Ihnen gerne bestätigen. Mein Anwalt habe ich darüber schon informiert wenn Sie es darauf ankommen lassen wollen nur zu bitte kein Problem da Sie alle kosten tragen werden.
Ich habe Sie höflich darum geben und auch noch rechtzeitig Sie hätten das Angebot nur ablehnen müssen.
Deshalb hoffe ich werden Sie es zurück nehmen es tut mir leid aber ich kann es nicht ändern."
Ich habe nun die anderen (geschädigten) Veräufer kontaktiert und gehe davon aus, dass das Mitglied beim letzten Kauf die Zahlung auch tätigen wird. Das würde ja davon zeugen, dass NICHT das Kind den Kauf getätigt hat. Auch ansonsten wurden immer nur Handys über diesen Accout gekauft. Ich muss zudem sagen, dass die Story sehr unglaubwürdig ist. Denn wenn ICH als Mutter merke, dass mein Sohn etwas über eBay gekauft hat, dann passiert das einmal, aber nicht dreimal. Ansonsten scheint es die Eltern ja schlichtweg nicht zu interessieren, was ihr Kind so treibt. Zu klären wäre wohl an dieser Stelle, ob das Mitglied das dritte Handy tatsächlich gezahlt hat und wann der letzte Kauf getätigt wurde. Vor oder nach der Bitte, meine Transaktion rückgänig zu machen.
Ich werde morgen auf jeden Fall unsere Rechtsschutz anrufen und um Hilfe bitten. Vorab jedoch die Frage: Wie stehen in diesem Fall unsere Chancen, Recht zu bekommen?
Ich danke euch für jeden Hinweis!
Liebe Grüße
Marie
-- Editiert am 16.06.2011 04:43
-- Editiert am 16.06.2011 04:45
eBay: iPhone verkauft & Käufer will nicht zahlen
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



Hallo,
dein Käufer scheint wohl einer von der ganz schlauen Sorte zu sein ....
Also ich sehe das so: Zwischen euch ist ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 ff BGB
zustande gekommen. Ich gehe davon aus, dass Ihr beide Privatleute im Sinne des § 13 BGB
seit und du wirkam, Gewährleistung+Rücknahme, Widerruf ausgeschlossen hast.
Du hast dich verpflichtet, den Artikel an den Höchstbietenden zu verkaufen, der Käufer schuldet dir den Kaufpreis.
Ebay Geschäfte sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Vorkasse Geschäfte. Sprich es wird üblicherweise die Ware erst ausgeliefert, wenn der Käufer bezahlt hat.
Vertragspartner, die durch das Angebot sowie die Annahme durch klicken des entspr. Buttons sind du und der Käufer (K).
Richtig ist, dass du beim Wiedereinstellen bei eBay entspr. Gebühren gutgeschrieben bekommst, wenn du den Artikel wieder verkaufen kannst, bloß ob und wenn ja du den Artikel genau zu dem selben Preis verkaufen kannst weiß keiner ...
Die Geschichte deines K klingt schon seltsam, obwohl nicht unmöglich.
In einem zivilr. Verfahren müsste der K beweisen können, dass sein Sohn und nicht er selbst entsprechende Willenserklärungen abgegeben hat.
Ich denke dein K mit der Berufung auf das Urteil des BGH
http://www.konsumer.info/?p=16441
http://www.jurablogs.com/de/bgh-entscheidet-missbrauch-ebay-konten-1
in einem Verfahren nicht viel Erfolg hat, wenn ..."Wer genau weiß, dass z.B. der Ehepartner den eigenen eBay-Account nutzt und das (einige Zeit) duldet, kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass ein Missbrauch vorlag. "...
Klar solltest du immer abwägen, ob deine Zeit und das Geld, dass du für Anwalt und Gericht vorleisten musst, dir den Fall wert ist oder du dir einfach frei nach Dr. Eckhard von Hirschausen denkst "**** happens - mal bist du die Taube, mal das Denkmal". Deine Rechtschutzversicheurng würde nach entspr. Prüfung zwar einen Teil der Kosten übernehmmen, jedoch deine Selbstbeteiligung wirst du erst wohl zahlen müssen. Wenn die gegnerische Partei die EV (= frueher Offenbahrungseid) abegeben und faktisch pleite ist, siehst du das Geld erst mal nicht wieder. Wenn du einen Titel vor Gericht erwirkt hast, könntest du zwar in den nächsten 30 Jahren imm wieder vollstrecken lassen, aber auch hier wieder eine Frage von Kosten und Nutzen.
Wenn du ein Verfahren anstrengen willst, wende dich mit deinem Fall an deinen Anwalt und sichere Beschreibungen, Email + Schriftverkehr mit ihm sowie den Usern, bei denen er das gleiche wie du schreibst getan haben soll.
Viel Erfolg!
-----------------
"Recht haben, Recht bekommen und Recht durchsetzen sind oft drei Paar Stiefel
"
-- Editiert am 16.06.2011 08:10
-- Editiert am 16.06.2011 08:12
-- Editiert am 16.06.2011 08:14
Dieses brandneue Urteil des BGH vom 11.05.2011 kennst du?
VIII ZR 289/09
http://www.123recht.net/Keine-Haftung-bei-unbefugtem-Zugriff-auf-das-eBay-Konto-__a91604.html
Wenn man das liest, kann man dir nur raten ohne Deckungszusage der RSV (ohne SB) keinerlei Arbeit mehr in die Sache zu investieren. Schon gar kein Geld.
Bei dir kommt noch hinzu, daß du einen Mj. verklagen müsstest. Die Erziehungsberechtigten haben die Genehmigung des KV ganz offensichtlich verweigert.
Nach der o.g. Rspr. wird es kaum möglich sein, an den Account-Inhaber ran zu kommen.
Das ist ein kaum vermittelbares Ergebnis, widerspricht dem Bauchgefühl. Es scheint aber so zu sein, daß der BGH das ebay-Geschäft nicht ernst nimmt. Der Merksatz "auf ebay werden verbindliche KV geschlossen" hat Löcher bekommen.
Bei der Sachlage musst du froh sein, wenn die Auktion einvernehmlich abgebrochen wird und du den Gebühren nicht auch noch hinterherrennen musst.
Melde ebay den geduldeten Accountmissbrauch. Ob die das interessiert weiss ich auch nicht, aber das kostet wenigstens nichts und macht keine Arbeit.
Bleibt abzuwarten, ob ebay seine AGB/GS ändert und/oder technisch nachbessert. Im Moment muss man damit leben.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:<hr size=1 noshade>---> Die nachlässig ihre Accountdaten verwahrende Mutter haftet für die Folgen aus solchen unbefugten Nutzungen ihres eBay-Accounts durch ihren 13-jährigen Sohn, die sie a) durch nachlässige Verwahrung ihrer Kontendaten ermöglich hatte, und b) mit denen sie realistischerweise hätte rechnen müssen. <hr size=1 noshade>
Werden dadurch die §§ 107 ff. BGB , der Minderjährigenschutz ausgehebelt?
Die Grundsätze zur Anscheinsvollmacht, die der BGH im Fall entwivckelt hat, gelten allgemein. Es wäre höchst riskant, darauf zu spekulieren, daß ein AR deiner filigranen Argumentation folgt.
Auktion wird einvernehmlich abgebrochen, Ware noch mal eingestellt. Kein Prozess, kein Risiko, keine Kosten, in einer Woche ist die Sache Geschichte. M.E. die einzig vernünftige Lösung.
-----------------
""
quote:
...in einem Verfahren nicht viel Erfolg hat, wenn ..."Wer genau weiß, dass z.B. der Ehepartner den eigenen eBay-Account nutzt und das (einige Zeit) duldet, kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass ein Missbrauch vorlag. "...
Klar solltest du immer abwägen, ob deine Zeit und das Geld, dass du für Anwalt und Gericht vorleisten musst, dir den Fall wert ist oder du dir einfach frei nach Dr. Eckhard von Hirschausen denkst "**** happens - mal bist du die Taube, mal das Denkmal". Deine Rechtschutzversicheurng würde nach entspr. Prüfung zwar einen Teil der Kosten übernehmmen, jedoch deine Selbstbeteiligung wirst du erst wohl zahlen müssen. Wenn die gegnerische Partei die EV (= frueher Offenbahrungseid) abegeben und faktisch pleite ist, siehst du das Geld erst mal nicht wieder. Wenn du einen Titel vor Gericht erwirkt hast, könntest du zwar in den nächsten 30 Jahren imm wieder vollstrecken lassen, aber auch hier wieder eine Frage von Kosten und Nutzen.
Wenn du ein Verfahren anstrengen willst, wende dich mit deinem Fall an deinen Anwalt und sichere Beschreibungen, Email + Schriftverkehr mit ihm sowie den Usern, bei denen er das gleiche wie du schreibst getan haben soll.
Mal angenommen man würde dies alles tun, wie lange müsste ich denn dann die Sache aufbewahren? Weil weiterverkaufen kann man das iphone dann doch erstmal nicht mehr, oder? Denn sollte der Käufer doch noch, sagen wir mal nach 6 Monaten zahlen wollen/können, hat er doch Anspruch auf das Telefon, oder liege ich damit falsch?
Gruß
-----------------
" "
quote:
Weil weiterverkaufen kann man das iphone dann doch erstmal nicht mehr, oder?
Doch, (in Kurzfassung) man könnte sobald der K mit der KP-Zahlung in Verzug ist den Rücktritt vom KV erklären.
Verbleibt ein Schaden Haftet dann der K dafür, d.h. Gebühren, Mindererlös beim 2ten Verkauf. Ab Rücktritt hat er keinen Anspruch mehr auf die Ware.
Gefordert wird dann nicht mehr der Kaufpreis gegen Lieferung, sondern Schadensersatz.
Macht man mit dem Ersatzverkauf Gewinn, hat man allerdings auch keinen Schaden.
Hier ist das aber sowieso alles egal: Der KV wurde mit einem Minderjährigen geschlossen, Genehmigung verweigert. Ob man darauf spekuliert, das wäre nicht nachzuweisen, muss jeder für sich entscheiden.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
10 Antworten
-
6 Antworten
-
5 Antworten
-
14 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten