eba.. : Verkäufer will nicht liefern

28. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.04.2021 13:25:22
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 1x hilfreich)
eba.. : Verkäufer will nicht liefern

Ich habe ein Objekt per Preisgebot und Zusage des Verkäufers erstanden,
das Geld umgehend gesendet per Paypal (300 Eur).

Nun will der nicht liefern.

Er beruft sich auf die Beschreibung des Artikels, da steht auch wirklich: Nur Abholung in Ort X.

An allen anderen Stellen steht aber, daß der das versendet:
- im Tab Zahlungsmethoden und Versandbedingungen (7 Eur Versandkosten ),
- auf der Rechnung,
- oben neben dem Artikelbild.

Das hatte ich auch nur geprüft während ich den Artikel azum Kauf in Erwägung zog. Die Beschreibung habe ich nicht weiter gelesen, da mir die Fotos genügt hatten.

Ich war mit dem Preis einverstanden, bzw. mit dem von mir gebotenen Preis, auf den der Verkäufer einging,
außerdem mit seinen Versandbedingungen in der Art, wie die an den relevanten Stellen standen: Versand zu 7 Eur, Lieferung bis 1. Oktober.

Wer hat Recht ? Daß er in der Beschreibung des Artikels _überraschenderweise_ andere Versandbedingungen angibt als dort, wo die Versandbedingungen eigentlich angegeben werden ... : Ist doch sein Problem, oder ?

Was soll ich machen: den verklagen (woher Anwalt nehmen ?) ?

Klar kann ich selber hinfahren und den Artikel holen, das sind ja auch nur 5 Stunden eine Richtung ... . Soll ihc das machen und mir die Fahrt bezahlen bzw versilbern lassen ? Wieviel Eur wären in diesem Fall drin ?

Reden kann man mit dem Verkäufer nicht, der ist nach 3 höflichen Nachrichten von mir schon beim stereotypen widerholen von: "wir haben alles schjon gesagt" ... .

Könnte ich folgendes machen: Den Artikel holen, dann Schadensersatz wegen der Fahrt fordern, und dannn das Geld per Paypal anteilig zurückholen ?

Es ist ein gewerblicher Antiquitätenhändler, hat schon über 200 Verkäufe in der Statistik.
Wenn ich den Anwalt beauftrage, kann der das schenll durchsetuzen ? Das Objekt ist als Geschenk gedacht, und ich brauche es daher auch bald ... .

Oder will jemand behaupten, daß der Verkäufer im Recht wäre ?

-- Editiert von Carlo von Banausen am 28.09.2020 12:51




29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Carlo von Banausen):
Daß er in der Beschreibung des Artikels _überraschenderweise_ andere Versandbedingungen angibt als dort, wo die Versandbedingungen eigentlich angegeben werden ... : Ist doch sein Problem, oder ?

Korrekt, er hat also Versand angeboten, dann muss er auch versenden. Dass im Text dann überraschenderweise etwas anderes steht ist Pech für den Verkäufer.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12319.04.2021 13:25:22
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 1x hilfreich)

Sehe ich auch so. Habe es ihm auch ausführlich erläutert, habe auch Screenshots und alles ... .

Er will aber nicht.

Kann ich nun aber ...
- hinfahren und abholen (10 Stunden Fahrtzeit insgesamt),
- und anschliessend das Geld zurückholen, als Fahrtkosten ?

Da geht vermutlich dann das argumentieren los daß die Ware ja empfannggen wurde, und die Fahrtkosten separat abzuhandeln wärren ... ... .

Mei. Ich will auch nicht so weit fahren, die schöne Zeit. Das Objekt will ich aber schon haben.

Was würdet Ihr machen ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129521 Beiträge, 41311x hilfreich)

Zitat (von Carlo von Banausen):
Daß er in der Beschreibung des Artikels _überraschenderweise_ andere Versandbedingungen angibt als dort, wo die Versandbedingungen eigentlich angegeben werden ... : Ist doch sein Problem, oder ?

Warum sollte es sein Problem sein wenn Leute einfach hektisch kaufen ohne alles zu lesen? Auch die Beschreibung des Artikels zählt zu den vertraglichen Vereinbarungen.
Da fußt die Überraschung dann auf "selber schuld" - also nichts wofür der Verkäufer verantwortlich zeigt.


So, jetzt ist die spannenden Frage wessen Argumentation ein Gericht eher folgen würde ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von Carlo von Banausen):
Was würdet Ihr machen ?


Wenn ich es haben will, hinfahren und abholen. Ansonsten den Rücktritt erklären (Rechtslage dazu unsicher).

Zitat (von Carlo von Banausen):
Kann ich nun aber hinfahren und abholen (10 Stunden Fahrtzeit insgesamt)
und anschliessend das Geld zurückholen, als Fahrtkosten ?

Kommt ganz darauf an, was Du mit zurückholen meinst. Teilbelastung über Paypal dürfte scheitern.

Zitat (von -Laie-):
Korrekt, er hat also Versand angeboten, dann muss er auch versenden. Dass im Text dann überraschenderweise etwas anderes steht ist Pech für den Verkäufer.


Frei abgeleitet aus Lex specialis vor Lex generalis würde ich die Aussage ohne weitere Kenntnis des tatsächlichen Textes und dessen Verständlichkeit für einen Verbraucher so nicht mitunterschreiben.

Außerdem bringt das Herumreiten doch nichts. Der Händler wird nicht versenden und ficht den Vertrag zur Not wegen Irrtum an.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum sollte es sein Problem sein wenn Leute einfach hektisch kaufen ohne alles zu lesen?
Weil unsere Gerichte das so entschieden haben :)

Der Versand wird angeboten! Es werden sogar Versandkosten genannt.
Dass entgegen der Ankündigung in der Übersicht und im Kopf der Auktion doch kein Versand erfolgen soll ist überraschend. Das geht somit zu Lasten des Verkäufers.

Zitat (von Sir Berry):
Frei abgeleitet aus Lex specialis vor Lex generalis .......
Eigentlich würde ich dir hier Recht geben, aber wenn der Verkäufer ja explizit Versandkosten für diesen Artikel angibt, dann sind wir ja bereits bei Lex Specialis ;)
Ich muss mir dann keine Gedanken mehr darüber machen, ob es ein Lex "Spezialis-Spezialis" gibt.
Etwas anderes wäre es lediglich, wenn in der Überschrift bereits unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass es keinen Versand gibt, aber davon war ja nichts zu lesen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129521 Beiträge, 41311x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Weil unsere Gerichte das so entschieden haben

Das ist natürlich ein guter Grund - hast Du da zufällig ein paar Aktenzeichen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
hast Du da zufällig ein paar Aktenzeichen?

Gerne.

Unterbringung an unerwarteter Stelle kann Klauseln überraschend und somit unwirksam werden lassen:

BGH Urteile:
- VII ZR 316/81
- XI ZR 226/04
- XI ZR 226/04

Versandkosten werden direkt sichtbar angegeben, also ist ein Widerruf dieser Möglichkeit an einer erst später ersichtlichen Stelle wahrscheinlich überraschend und somit nichtig.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 53x hilfreich)

Also ich würde ihm per Einwurfeinschreiben klar machen, dass er eine 7.- Versandmöglichkeit angegeben hat, du das Gerät inkl. Versand bezahlt hast und du es bis zum 10.10. haben willst. Ansonsten per Anwalt.

Zumindest kannste ihn damit mal "weich kauen" und er wird sicherlich antworten.

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5448 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Der Händler wird nicht versenden und ficht den Vertrag zur Not wegen Irrtum an.


Dafür dürfte es nach 14 Tagen zu spät sein.

Und zur generellen Frage: Gerichte haben stets einhellig geurteilt, daß die Beschreibung eindeutig sein muß und Doppeldeutigkeiten zu Lasten des VK gehen.

Zitat (von Carlo von Banausen):
Könnte ich folgendes machen: Den Artikel holen, dann Schadensersatz wegen der Fahrt fordern, und dannn das Geld per Paypal anteilig zurückholen ?


Letzteres wird schon konzeptionell nicht funktionieren. Und ob man den VK nun auf Lieferung oder auf Schadensersatz verklagt, was macht das für einen Unterschied? Eher könnte man sich so den Vorwurf machen lassen, man habe doch der Abholung konkludent zugestimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 283x hilfreich)

Nenn doch mal den Link zum Artikel ...

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Hast du auch andere? Urteile die passen?
Es geht in dem Urteil um unpassende Orte. Das passt also durchaus. Du musst dir die Begründung der Urteile durchlesen, also wieso, weshalb, warum und nicht nur das Urteil selbst.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12319.04.2021 13:25:22
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 1x hilfreich)

Also, um es zu klären: Der Ebay-Kundendienst sieht es ebenfalls so, daß der Verkäufer liefern muß.
Die haben den nun auch angeschrieben und dem das mitgeteilt.


Nur: Der Verkäufer schreibt, mittlerweile wütend und ohne Satzstruktur, das er seinen Kram dem Anwalt übergeben habe.

- Das stimmt vermutlich nicht,
- vermutlich soll ich nun warten bis der Anwalt schreibt ( was der nie macht ),
- und bis dahin ist dann Gras drüber gewachsen ...

Kann ich die mit einem eigenen Anwalt die Lieferung erzwingen ? Ich will nicht, daß die sich aus dem Vertrag stehlen ... , und ich brauche das Objekt bald, das es sich um ein Geschenk handelt.

Könnte ich es vom Gerichtsvollzuieher heranpfänden lassen ?

-- Editiert von Carlo von Banausen am 29.09.2020 11:55

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von Carlo von Banausen):
Kann ich die mit einem eigenen Anwalt die Lieferung erzwingen ? Ich will nicht, daß die sich aus dem Vertrag stehlen ... , und ich brauche das Objekt bald, das es sich um ein Geschenk handelt.

Könnte ich es vom Gerichtsvollzuieher heranpfänden lassen ?


Du kannst den Händler auf eigenes Risiko mit anwaltlicher Unterstützung verklagen. Gewinnst Du dann den Prozess, kannst Du einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
Rechne dabei einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ein, bis Du das Teil hast, wenn es nicht zwischenzeitlich aufgrund besonderer Umstände beim Händler untergegangen ist.

Zitat (von -Laie-):
Eigentlich würde ich dir hier Recht geben, aber wenn der Verkäufer ja explizit Versandkosten für diesen Artikel angibt, dann sind wir ja bereits bei Lex Specialis


Mich stört an Deinem Satz das "explizit". Ein sehr seriöser Modellbahnhändler aus Hamburg hat vor geraumer Zeit mal im 1zu160er Forum berichtet, das Ebay die Software so umgestellt hat, dass die gewerblichen Händler die Versandoption nicht mehr abstellen können.
Ich kann den Wahrheitsgehalt der Aussage selbst nicht beurteilen, hab aber auch keinen Grund zum Misstrauen. Somit bleibt nur die falsche Angabe im individuellen Anzeigentext zu korrigieren.
Ich bleibe dabei, eine sichere Sache sieht für mich anders aus.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 53x hilfreich)

und was soll das heißen?
Müssen "Händler" immer schicken? Auch wenn der Käufer 100m weg wohnt?
das hat ja der VK zu entscheiden. Nicht Ebay. Und wenn Ebay das entscheidet, sollen die in solch einem Fall auch gerade stehen.
Außerdem hat Carlo ja mit Ebay gesprochen. Die hätten das ja dann gesagt.

@Carlo: Es wäre echt von Vorteil, wenn wir den Link oder einen Screen der Ebay Aktion bekämen. (Namen durchgestrichen)

Was will der VK jetzt mit Anwalt? Wenn da Abholung / Versand steht, kann auch der Anwalt nichts machen.

@Carlo: Folge meinem beitrag #8

-- Editiert von Frabato am 29.09.2020 17:52

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129521 Beiträge, 41311x hilfreich)

Zitat (von Frabato):
Wenn da Abholung / Versand steht, kann auch der Anwalt nichts machen.

Der kann eine Menge machen - wenn er richtig gut ist, kann der Käufer den Prozess sogar verlieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4895x hilfreich)

Zitat (von Carlo von Banausen):
Kann ich nun aber ...
- hinfahren und abholen (10 Stunden Fahrtzeit insgesamt),
- und anschliessend das Geld zurückholen, als Fahrtkosten ?
Ich glaube nicht dass das so funktionieren wird.

Zitat (von Sir Berry):
dass die gewerblichen Händler die Versandoption nicht mehr abstellen können.
und wer als Händler nicht versenden möchte, der darf nicht mehr auf der Plattform anbieten.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Mich stört an Deinem Satz das "explizit".
Der Betrag der angegeben wurde wird sicherlich nicht von ebay vorgegeben. Der Verkäufer hat dort also sicherlich selbst einen Betrag eingegeben.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12319.04.2021 13:25:22
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Rechne dabei einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ein, bis Du das Teil hast, wenn es nicht zwischenzeitlich aufgrund besonderer Umstände beim Händler untergegangen ist.


Wenn ich das BGB schon mal richtig verstanden habe, dann muß der Verkäufer bei Untergang der Ware gleichwertigen Ersatz liefern, oder ?
- Und ich glaube da bleibt der lieber beim Original.

Inzwischen hat der VK wieder frech kommuniziert, hat eine Spedition rausgesucht, die angeblich für 108 Eur das Teil bringen würde, ich soll aber 50 Eur zahlen, und die Lieferung wäre erst Ende nächster Woche.

Auf eigene Kosten den Anwalt beauftragen: Wennn ich damit zu meinem Recht komme ... , na gut ... .

Was wäre in dem Fall: Ich hole das Ding ab, habe es daher schonmal ... ,
-- und verklage hinterher den VK auf die Fahrtkosten ... . Kann ich da 30 ct / km ansetzen ? Das wären auch ca 250 Eur ...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12319.04.2021 13:25:22
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 1x hilfreich)

... jetzt habe ich erstmal Käuferschutz beantragt, mit Vermerk daß der die Ware liefern soll, und nicht dasGeld zurückgeben ... .

Schaun wir mal

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Bei ebay läuft es immer auf "Geld zurück" raus.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(463 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von Carlo von Banausen):
... jetzt habe ich erstmal Käuferschutz beantragt, mit Vermerk daß der die Ware liefern soll, und nicht dasGeld zurückgeben ... .


Sie reiten sich immer tiefer in die *******.

Ich wünsche dem VK einen guten Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4895x hilfreich)

Zitat (von Carlo von Banausen):
mit Vermerk daß der die Ware liefern soll, und nicht dasGeld zurückgeben ... .
Ich glaube, dass das so nicht funktionieren wird. Der Käuferschutz ist ein finanzielles Produkt. Das wird auf Geld zurück hinauslaufen. Wenn dem so ist, sehe ich den Lieferanten nicht mehr wirklich in der Lieferpflicht...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129521 Beiträge, 41311x hilfreich)

Zitat (von Wurstsemmel):
Ich wünsche dem VK einen guten Anwalt.

Wenn Carlo so weiter macht, muss das nicht mal mehr ein guter Anwalt sein...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4895x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
muss das nicht mal mehr ein guter Anwalt sein
Oder überhaupt ein Anwalt...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5448 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von Frabato):
Müssen "Händler" immer schicken? Auch wenn der Käufer 100m weg wohnt?
das hat ja der VK zu entscheiden. Nicht Ebay. Und wenn Ebay das entscheidet, sollen die in solch einem Fall auch gerade stehen.


Nö, wenn eBay das Händlern zwingend vorgibt, dann muß der Händler das auch leisten - oder eben die Plattform nicht mehr nutzen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12319.04.2021 13:25:22
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von Harry van Sell):
muss das nicht mal mehr ein guter Anwalt sein
Oder überhaupt ein Anwalt...


Verstehe ich aber nicht. Ich denke ich habe mit dem einen Vertrag nach BGB ?

Wieso soll da plötzlich, durch Zauberei, der VK im Recht sein ? ??

------------

Die Entwicklung inzwischen: VK hat tatsächlich das Geld erstattet,
- obwohl ich der ebay-Hotline ausdrücklich gesagt hatte daß ich die Ware wünsche,
- jetzt kann ich nicht mal mehr was anklicken um Hilfe zu erhalten,
- "Der Fall ist geschhlossen" steht da nun, und für ebaz erledigt wie es scheint.

Bleibt nur das BGB.

Den VK habe ich dann nochmal höflich per WhatsApp aufgefordert mir das Objekt zu liefern,
und dabei drau hingewiesen, daß ich es beansperuche nach BGB 443.

Als nächstes ereichte den meine weitere Nachricht nur als ungelesen (sieht man ja bei WhatsApp),
der ignoriert mich soweit einfach.

So kanns ja nun aber nicht gehen,
- gegen Spaßbieter haben alle etwas einzuwenden,
- aber Spaßverkkäufer genießen wohl Narrenfreiheit ?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4895x hilfreich)

Zitat (von Carlo von Banausen):
Verstehe ich aber nicht.
Es wäre nicht mehr witzig, wenn du es verstehen würdest.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129521 Beiträge, 41311x hilfreich)

Zitat (von Carlo von Banausen):
Wieso soll da plötzlich, durch Zauberei, der VK im Recht sein ? ??

Nicht durch Zauberei, aber weil man nun eine andere Rückabwicklung gewählt hat als die über das BGB.

Wenn man die Abwicklung über ebay wählt, wird man schauen müssen, welche Bedingungen da gelten, ob der Verkäufer da auch die Wahl hat Geld zu erstatten.



Zitat (von Carlo von Banausen):
- obwohl ich der ebay-Hotline ausdrücklich gesagt hatte daß ich die Ware wünsche,

Naja, Wünsche, das sind die Sachen die man erfüllen kann, aber nicht muss. Und unerfüllte Wünsche haben in der Regel keinerlei negative Konsequenzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 301.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.084 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.