ebay, Verkäufer streicht Gebot

16. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
Enninger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
ebay, Verkäufer streicht Gebot

Ich habe bei einer ebay-Auktion ein Gebot abgegeben. Kurze Zeit später teilte mir der Verkäufer per mail mit, daß er den Artikel privat an ebay vorbei verkaufen möchte, da er einen Interessenten hat, der ihm einen guten Preis machen würde.

Danach hat dann der Verkäufer mein Gebot ohne Angabe von Gründen gestrichen und die Auktion beendet. Zu diesem Zeitpunkt war ich alleiniger Bieter, somit der Höchstbieter.

Kann der Verkäufer mit dieser Begründung mein Gebot streichen?

Ich wollte den Artikel auf jeden Fall ersteigern und bin natürlich auch jetzt noch daran interessiert, nehme aber stark an, daß der Verkäufer das Teil privat verkauft hat.








13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 174x hilfreich)

Wenn es sich lohnt :

Anwalt - > Klage einreichen !

( Bei 1 Euro Startgebot und IHrem Interesse kann ich mir das schon Vorstellen ;) )

Nicht nur daß das Streichen des Gebots juristisch nicht möglich war , durch seine "Ehrlichkeit" hat Ihnen die Munition bzw. die Argumantation auch noch "Schwarz auf Weiß" geliefert .

Es gibt dazu bereits einige Gerichtsentscheidungen .

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Enninger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort!

In diesem Fall beträgt die Differenz zwischen meinem Gebot und dem tatsächlichen Wert der Ware etwa 3.000 Euro. Die Auktion wäre noch 5 Tage lang gelaufen.

Ich habe den Verkäufer per mail angeschrieben und werde einfach mal abwarten, was er sagt. Ich will niemanden abzocken, ärgere mich aber schon, daß die Sache so gelaufen ist. Nach dem angebotenen Artikel habe ich lange gesucht und werde ihn, wenn die Artikelbeschreibung des Verkäufers zutreffend war, so schnell in diesem Zustand auch nicht mehr bekommen.

Gruß, Enninger

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jb
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 61x hilfreich)

Es ist ziemlich naiv zu glauben, dass die Auktion fünf Tage später immer noch bei 1 EUR gestanden hätte. Die Auzktion ist beendet, wenn Sie am festgelegten Ende Höchstbieter sind. Nur dann haben Sie einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer abgeschlossen. Das Motiv, das der Verkäufer hatte, seine Auktion zu beenden, spielt keine Rolle, also vergessen Sie's...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1719x hilfreich)

Wenn das Gebot gestrichen wurde, sollte es doch aber seitens des VK gehen, oder?
Die mir bekannten Urteile haben nur dann ein Anrecht des Höchstbieters auf Erfüllung bejaht, wenn der VK die Auktion *ohne* Streichung aller Gebote beendet hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Der VK hat ein verbindliches Angebot mit dem Einstellen des Artikel abgegeben.

Dieses Angebot kann er mE nur bei Vorliegen besonderer Gründe zurück ziehen. (Bsp. Der Artikel wurde in einem Großfeuer zerstört).

Ein solcher Grund liegt hier aber gerade nicht vor.

Daher mE Anspruch auf Lieferung bzw. Schadenersatz.

Das der Artikel bis zum Ende der Laufzeit im Preis noch gestiegen wäre, ist mE vom VK zu beweisen.

Gruß

-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Enninger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

@jb: Wer sagt denn, daß die Auktion bei 1 Euro gestanden hat? Der von mir gebotene Betrag war vierstellig und so stand die Auktion auch bei der Beendigung durch den Verkäufer.

Ich hätte auch gerne weitergeboten und wäre bereit gewesen, den Artikel auch zu einem höheren Preis zu erwerben, aber das ist ja nun nicht mehr möglich.

Fragt sich nur noch, wer jetzt naiv ist.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Ich muss mich Yeti anschließen, habe ähnliche Urteile gelesen. Raus aus der Sache wäre er gewesen, wenn er z.B. mit einem Push-Account drauf geboten hätte und quasi dann frühzeitig die Auktion beendet und an sich selbst verkauft hätte (wenn es nicht aufgeflogen wäre) ;)

-----------------
" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 252x hilfreich)

Hallo!

Ich sehe das so:

1)
Einen Anspruch auf den Artikel haben Sie unter keinen Umständen. Wie schon gesagt wurde besteht/bestand zwischen Ihnen und dem Verkäufer kein Vertrag, da die Auktion vorzeitig beendet wurde.

2)
Sie könnten aber u.U. Schadensersatzansprüche aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2 , 241 Abs. 2 , 280 BGB ) geltend machen. In Betracht kommt hier wohl hauptsächlich der Differenzbetrag zwischen tatsächlichem und den von Ihnen zu zahlenden Kaufpreis.
M.E. dürfte es für Sie aber schwierig werden für Sie, zu beweisen, daß Sie den Artikel bei einer Laufzeit von weiteren 5 Tagen auch noch zu diesem Preis erworben hätten.


Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Habe hier was von auction-help.de, vielleicht hiflt das ja:

Grundlage für den bindenden Vertragsschluss ist Angebot und Annahme bzw. bei der klassischen Versteigerung Angebot und Zuschlag. Das Amtsgericht Hannover hatte in einem Urteil vom 7. September 2001 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=501%20C%201510/01" target="_blank" class="djo_link" title="AG Hannover, 07.09.2001 - 501 C 1510/01: Bindung an ein bei einer Onlineauktion ("ricardo.de") ...">501 C 1510/01</a>, Multimedia und Recht 2002, 262) entschieden, dass auch bei einer Internet-Auktion die Präsentation der Ware zu einem Mindestangebot die Aufforderung an den Bieter darstellt, ein verbindliches Preisangebot zu machen. Erst das Gebot des Bieters ist dann als Vertragsangebot zu werten, welches mit dem nicht empfangsbedürftigen Zuschlag angenommen wird. Worin aber liegt bei einer Internetauktion der Zuschlag? Ist der Zuschlag erst in der E-Mail des Verkäufers zu sehen, mit der Mitteilung, der Käufer habe das höchste Gebot abgegeben? Kann der Verkäufer dann hinterher sagen, er habe gar keinen Zuschlag erteilt, weil ihm das Angebot zu niedrig war?

Hierzu wird auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes hingewiesen: In dem Urteil des BGH vom 7.11.2001 (Az. VIII ZR 13/01 , Multimedia und Recht 2002, 95) stellte das Gericht klar, dass durch „Mausklicks“ rechtlich bindende Willenserklärungen abgegeben werden können. Ein Versteigerungsvertrag durch Angebot und Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB liege im konkreten Fall nicht vor, dies sei aber nicht die einzige bindende Möglichkeit des Vertragsschlusses. Deshalb sei das online abgegebene Höchstgebot des Käufers eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Verkäufer gerichtete Erklärung. Die annehmende Willenserklärung des Verkäufers liegt dann darin, dass der Verkäufer die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung seines Produktes mit der (ausdrücklichen) Erklärung freigeschaltet hat, er nehme das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an. Die wechselseitigen Erklärungen sind den Parteien jeweils zugegangen und damit bindend. Nun kann der Verkäufer den Kaufpreis verlangen und der Käufer den Kaufgegenstand.

Teilweise sehen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auktionsinhabern vor, dass mit Ablauf der vom Verkäufer festgesetzten Zeit, der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter zustande kommt. Diese Klausel ist dem Kammergericht Berlin zufolge laut Entscheidung vom 15. August 2001 (Az. 29 U 30/01 , MMR 2002, 326 ) nicht unwirksam. Auch können Allgemeine Geschäftsbedingungen vorsehen, dass bereits der Internettext ein Angebot des Verkäufers darstellt. In diesen Fällen ist das Höchstgebot die Annahme.

Deshalb gilt im Grundsatz: Internetauktionen sind grundsätzlich für Verkäufer und Käufer bindende Verträge.



-----------------
" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Enninger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Hinweise!

Ich habe gerade ein interessantes Urteil gefunden, daß vom Ablauf der Sache (Streichung des Gebotes und Beendigung der Auktion durch den Verkäufer) genau meinem Fall entspricht.

Zu finden ist das Urteil unter
www.kanzlei-doehmer.de/bgb145_5.htm

Das Urteil ist eigentlich relativ eindeutig.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

@Harry2000

quote:
Einen Anspruch auf den Artikel haben Sie unter keinen Umständen. Wie schon gesagt wurde besteht/bestand zwischen Ihnen und dem Verkäufer kein Vertrag, da die Auktion vorzeitig beendet wurde.


Laut des Gerichtsurteiles, welches Enninger zitiert hat, kam wohl doch einer zustande!


-----------------
" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

-- Editiert von Laeuschen am 16.03.2005 19:34:35

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 174x hilfreich)

Man kann es auch so ausdrücken :

Nach Vorliegen eines Gebotes ist ein "Abbruch" nur noch bei Vorliegen der "klassischen" Begründungen möglich

- Inhaltsirrtum

- Erklärungsirrtum

- Eigenschaftsirrtum

wobei man dabei trotzdem schadensersatzpflichtig bleibt u.U. so doch Kosten auf den Abbrecher zukommen.

Übrigens eine Rechtsauffassung , die auch von eBay geteilt wird .

Nicht nur daß man dieses bei richtiger Lesart der eBay - AGB erkennen muß , mir wurde dies auch in einer der wenigen eMails von eBay , die nicht aus Textbausteinen bestanden bestätigt - und dies lange bevor die aktuellen Urteile dazu ergingen :

Das oben zitierte aber auch

- http://www.rathgeber.net/rat.htm
http://www.wortfilter.de/News/news726.html

man sieht , das unrechtmäßige Abbrechen läßt sich noch anders nutzen .

http://www.jurpc.de/rechtspr/20050035.htm

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 305.079 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.663 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.