ebay-Angebot: "Ausschließlich an Selbstabholer"; Käufer will nicht abholen

20. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
M.Reiners
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
ebay-Angebot: "Ausschließlich an Selbstabholer"; Käufer will nicht abholen

Ich habe ein Problem als privater Verkäufer mit einer beendeten ebay-Auktion.

Ich hatte eine xxxmaschine angeboten und deutlich im Angebot in Fettschrift auf Selbstabholpflicht hingewiesen. Zitat: "Bitte vor dem Bieten beachten: Ich verkaufe wegen des Gewichts der Maschine ausschließlich an Selbstabholer (in yyy, südlich von zzz)"

Es hat 9 Gebote gegeben. Der letztendliche Auktionsgewinner mailt mir in der Gesamtbetragsanforderung lapidar: "diese kann aber nicht von mir abgeholt werden"

Ich habe versucht mit dem "Kunden" Kontakt aufzunehmen, ihn freundlich auf die von ihm mit Gebotsabgabe akzeptierte Abholpflicht hingewiesen: keine Antwort bislang.

Ebay lässt mit keine legale Möglichkeit, früher als 7 Tage mit den nachfolgenden Bietern Kontakt aufzunehmen. Ich habe 2,55Eur in Angebotsgebühren investiert, die mir ebay im Gegensatz zur Verkaufsprovision nicht erstattet. Nach 7 Tagen haben sich die restlichen Bieter bereits andersweitig orientiert. Ein neues, wieder kostenpflichtiges Angebot wird erforderlich.

Aus obigem erwachsen zwei Fragen:
-Kann ich den Bieter, notfalls mit anwaltlicher Hilfe, zur Abnahme des ersteigerten Geräts (zu den im Angebot beschriebenen Bedingungen) zwingen?
-Kann ich wenigstens meine "Verluste" einfordern -und wenn, wie?

Vielleicht gab es ja schon ein Musterverfahren?

Vorab Danke!

Martin Reiners

Problem bei eBay und Co?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Nach § 433 II BGB ist der Käufer nicht nur zur KP-Zahlung, sondern auch zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet - diese Ansprüche (auf Zahlung und Abnahme) können Sie daher natürlich notfalls auch gerichtlich geltend machen (abhängig vom Kaufpreis brauchen Sie dafür noch nicht einmal einen Anwalt!).
Abgesehen davon sollten Sie den Käufer (am besten per Einschreiben) noch mal darauf hinweisen, dass er den Kaufgegenstand ab sofort bei Ihnen abholen kann - ab Zugang dieses Angebots befindet sich der Käufer dann nämlich im Gläubigerverzug nach § 293 BGB , was für Sie mehrere Vorteile hat - ua können Sie ab diesem Zeitpunkt von dem Käufer Ersatz für Mehraufwendungen verlangen (zB zusätzliche Lagerungskosten etc) - § 304 BGB - und profitieren zudem von dem Haftungsprivileg des § 300 I BGB .

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Da Abnahme zugleich Rechtspflicht im Sinne von § 433 Abs. 2 BGB ist, kommt der käufer daneben gemäß § 286 BGB in Schuldnerverzug, mit der Folge, dass die entstehenen Kosten, z.B. Anwaltsgebühren, vom Käufer zu tragen wären.

Hier ist wohl eindeutig eine Holschuld vereinbart worden.

Tip: 123Anwalt online nehmen!

Mit freundlichen Grüßen

RA D.P.M. Sevriens
www.erecht.net

"Glück zu zerstören, ist leicht, wiederzugeben - so schwer!" (Herder)

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#3
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Letztendlich sind in allen mir bekannten Fällen - ca. einhalbes Durtzend , teilweise sogar inder zweiten Instanz - die Verkäufer mit dem Versuch gescheitert , sich auf gerichtlichem Weg den erzielten Kaufpreis zu erstreiten .

Dabei liegt es nicht an der oben bereits korrekt geschilderten rechtlichen Situation des Käufers , sondern vielmehr daran ,daß es ihnen nicht gelungen ist vor Gericht eindeutig darzulegen ,wer eigendlich die natürliche Person hinter dem eBayaccount ist ,mit dem sie den Vertrag eingegangen sind , da dies in den zitierten Fällen immer von der Gegenseite bestritten wurde ( " Ich habe nicht geboten ... " ) .

Solange sich die Anmeldesituation bei eBay nicht ändert , d.h. jeder sich unter jeder natürlichen Person ohne Identitätsnachweis anmelden kann und das Internet als offenes Syrem existiert dürfte sich Ihre Situation kaum ändern. Können Sie z.B. mit Sicherheit sagen , daß Ihr Gegenüber 18 Jahre und älter ist ?

Im übrigen hindert Sie keiner daran bereits jetzt Verhandlungen mit den Unterlegenen aufzunehmen - allerdings mit dem Hinweis natürlich an diese , daß der Ausgang eben für die sieben Tage noch offen ist .

Ansonsten ärgern Sie sich nicht über die 2,55 Euro und stzen noch einmal ein .

Sehen Sie es so , daß bei einer Anzeige in der Zeitung auch nicht gesagt wäre , daß Sie Ihren Artikel im ersten Anlauf loswerden - allerdings hätte Sie eine Anzeige bei geringerer Reichweite erheblich mehr gekostet . :)

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#4
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Also ich hatte bereits Erfolg, vor allem wenn der Vertragspartner im Vorfeld Kontakt zu der Gegenseite aufnimmt, ist die Beweissituatuin nicht so schlecht wie eben dargestellt.

Mit freundlichen Grüßen

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://www.erecht.net" target="blank">www.erecht.net</a>

"Glück zu zerstören, ist leicht, wiederzugeben - so schwer!" (Herder)

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#5
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 163x hilfreich)

Also so ganz verstehe ich jetzt das Problem nicht... selbst WENN der Käufer nun doch nciht selbst abholen kann... so oder so zahlt er dann aber doch die Versnadkosten.

Ich würd ihn ja einfach mal fragen, wie er sich denn jetzt die Abholung vorgestellt hat...

Ich selbst hatte auch einmal "an Selbstabholer" bei einer Auktion und letztlich ist das Teil dann doch per Overnight Kurier und Vorkasse rausgegangen, weil der günstiger war, als die Spritkosten des Käufers gewesen wären...

P.

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#6
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

>>Also ich hatte bereits Erfolg, vor allem >>wenn der Vertragspartner im Vorfeld >>Kontakt zu der Gegenseite aufnimmt, ist >>die Beweissituatuin nicht so schlecht wie >>eben dargestellt.

Vorgerichtlich oder mit Gerichtsbeschluß Aktenzeichen ?

Kommt natürlich auch auf das Talent des Anwalts an ;) .



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#7
 Von 
M.Reiners
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Problem bleibt: Nach dem oben erwähnten Einzeiler "diese kann aber nicht..." hat sich die Person nicht mehr gemeldet.
Weder telefonisch noch per Mail noch auf dem Postweg. 3 Emails blieben bisher unbeantwortet, es existiert zu seinem Namen kein Eintrag im Telefonbuch.
Wie "psst" weiter oben schon ansprach: Ebay kann mir nicht garantieren, dass sich nicht ein kleiner pickeliger 13jähriger mit komplett anderem Realnamen und -adresse einen Scherz erlaubt hat.

Neues Thema? -Haftungspflicht der Eltern bei Ebay-Scherzkäufen minderjähriger Kinder :)

Ich werde jetzt erstmal den empfohlenen Brief mit der gelben Post schicken und sehen was passiert.

Danke für das überwältigende Echo!
Martin Reiners

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Vorgerichtlich in den letzten Wochen seit ich bei 123recht bin schon dreimal.

Eine Klage läuft noch, ein Aktenzeichen habe ich: AG Solingen, 11 C 302/02

Nichts besonderes, Streit hatte sich erledigt, nachdem Käufer bezahlt und Ware angenommen hat. Es musste aber erst zur Klage kommen. Pikant, es ging um eine alte Lederpeitsche, der Herr schien Sammler solcher Sachen zu sein und es war ihm furchtbar peinlich (diese Schmerzen waren für ihn allerdings keine Freude) vor Gericht gezogen worden zu sein.

Und ich arbeite weiter daran, Erfolge herbeizuführen. Wie wir alle?!?

Mit freundlichen Grüßen

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://www.erecht.net" target="blank">www.erecht.net</a>

"Glück zu zerstören, ist leicht, wiederzugeben - so schwer!" (Herder)

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#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Kein Wunder:
der K *kann* sich zwar darauf berufen, daß er gar nicht selbst geboten hat.

Das muß er aber unverzüglich tun.

Wenn er hingegen schon mal antwortet "kann nicht von mir abgeholt werden" (was eben *nicht* gleichbedeutend ist mit "ich habe gar nicht geboten), dann dürfte er es schwer haben, nachträglich noch darauf abzustellen, er wäre es nicht gewesen.

Hier dürfte dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, daß er doch geboten hat.

So gesehen wundert es mich nicht, daß Herr Sevriens schon Erfolge in der Konstellation hatte. :)
Die einschlägigen Urteile erfolgten alle unter der Maßgabe, daß der K sofort nach Auktionsende bzw. nach Kenntnis der Auktion bestritt, das Gebot abgegeben zu haben.

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#10
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Genau, das sollte man gar nicht so laut schreiben....

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
arne_r
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 37x hilfreich)

Moin,

ich ab schon mal für meine Firma einen Plotter versteigert, und reingeschrieben, daß der Käufer sich um die Abholung kümmern müsse (per Spedition). Das hat auch bestens geklappt, kostet den Käufer halt um 50,-. Wäre auch eine Alternative, wenn der Käufer in diesem Fall nicht kommen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

> Genau, das sollte man gar nicht so laut schreiben.

Entschuldigung. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

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