ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?

26. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Amadeus30
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)
ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?

Hallo, wie sieht die Rechtslage aus in folgendem Fall: Käufer ersteigert bei privatem Verkäufer über ebay einen Artikel von 70 Euro, weil sein eigener am selben Tag bei ihm defekt geworden ist und ihm gesagt worden ist, da sei mit Reparatur nichts mehr zu machen. Am nächsten Tag geht der Käufer durch die ebay-Kaufabwicklung, und der private Verkäufer erhält die Mail vom Käufer: "Ich werde die Zahlung für den Artikel vornehmen".

Etwa vier Tage später meldet sich der Käufer und schreibt , dass er den kaputten Artikel , den er zuvor schon entsorgen wollte, mit Tipp von einem Experten selber wieder zum Funktionieren gebracht hat und den ersteigerten Artikel daher nicht mehr benötigt. Er bietet dem Verkäufer folgende Lösung an: Den Artikel den letzten beiden Unterbietern (wobei einer der Unterbieter auf den Artikel 14 mal geboten hat) anzubieten und die Differenz zu zahlen, damit der Verkäufer keinen Verlust hat.
Daraufhin schreibt der Verkäufer, dass er 30% des Verkaufspreises haben will, sonst mache er das nicht.
Der Käufer lässt sich nicht darauf ein und schreibt denm Verkäufer zurück, dass das zuviel sei und er bereits Lösungsvorschläge gebracht habe , um die Sache zu regeln, damit der Verkäufer keinerlei Verlust habe.

Daraufhin kommt der Verkäufer mit der Keule, Anwaltsdrohung, wenn der Artikel bis zum ....nicht bezahlt sei und der Kaufvertrag nicht eingehalten würde, weist auf die Mail des Käufers von der ebay-Kaufabwicklung hin ("Ich werde die Zahlung vornehmen") - er lässt sich also auf keinen gütlichen Lösungsvorschlag (der mit den Unterbietern) ein.

Welches Recht hat der Käufer hier? Keins? Muss er bezahlen? Kann der Verkäufer damit zum Anwalt gehen, und kann er den Käufer rechtlich belangen? Was kommt dann auf den Käufer zu?

Danke

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Der Käufer ist zur Zahlung und Abnahme des Artikels verpflichtet. Erfüllt er seinen Teil des Vertrages nicht, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatzansprüche gegen den Käufer stellen. Wurde der Käufer wirksam in Verzug gesetzt, muss dieser für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts ebenfalls aufkommen.

Soweit ist die Angelegenheit eindeutig. Woran ich hier allerdings denke, wäre unter umständen eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Verkäufers. Wenn der Käufer die Abwicklung des Kaufvertrags verweigert, sich gleichzeitig aber dazu bereit erklärt, den aufgetretenen Schaden zu ersetzten, könnte eine juristische Geltendmachung gegen das Schikaneverbot verstoßen. Dies jedoch nur als erster Denkanstoß, vielleicht sagt da jemand anderes noch etwas zu.

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Amadeus30
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antworten. Es sieht so aus, als hätte der Käufer keinerlei Chance. In der ebay-Artikelbeschreibung steht, dass Lieferung nur per Vorkasse erfolgt. Der Käufer muss also den Artikel per Überweisung vorab auf das Konto des Verkäufers, wie bei ebay üblich, überweisen, und erst dann kriegt er die Ware.
Was bei der Sache so traurig ist, ist, dass der Käufer ja nicht aus Spaß geboten hat, sondern aus Not, weil sein Gerät defekt geworden ist und er den Rat bekam, es zu entsorgen. Worauf jedoch später das Gerät wieder in Gang gebracht worden ist. Sonst hätte der Käufer den Verkäufer nicht angeschrieben und um Rückgängigmachung der Sache gebeten. Es wäre doch für den Verkäufer überhaupt kein problem gewesen, den Artikel den letzten beiden Unterbietern anzubieten, das hätte ihn nur zwei Klicks gekostet (wie gesagt, einer hatte 14 mal geboten, und der wäre glücklich gewesen, ihn zu bekommen) , und der Käufer hätte ihm die Differenz gezahlt, damit er keinerlei Verlust gehabt hätte. Wo wäre das Problem gewesen? Und wenn dann je keiner der Unterbieter das Gerät genommen hätte, hätte der Käufer den Artikel halt bezahlt.
Statt dessen erlebt der Käufer von vorne herein ein völlig ignorantes, aggressives, nötigendes Verhalten und fällt aus allen Wolken, regt sich auf darüber.
So muss der Käufer wohl oder übel den Artikel bezahlen, und dann muss er noch Angst haben, ob er überhaupt einen ordnungsgemäßen Artikel, den er nicht mehr gebrauchen kann, bekommt, weil er inzwischen dem Verkäufer weiteres aggressives Verhalten zumutet, nachdem der Schriftwechsel schon recht provozierend verlaufen ist, zum Schluß von beiden Seiten.
Oder sieht noch jemand eine Lösung?

-- Editiert von Amadeus30 am 27.12.2008 00:22

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Die 1. Frage war doch:

"Kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er im Nachhinein festgestellt hat, dass er den Artikel, den er rechtswirksam per Kaufvertrag erworben hat, nicht mehr braucht?

Und die Antwort heißt: NEIN, eBay Auktionen sind für BEIDE Seiten ABSOLUT verbindlich. Ein Widerrufsrecht existiert nur bei gewerblichen Verkäufern.

Die 2. Frage war:

Muss sich der Verkäufer auf das Angebot des Käufers einlassen, dem 2. oder 3. höchsten Bieter den Artikel anzubieten?

Und wiederum heißt die Antwort: NEIN

Wenn der Verkäufer sich darauf einlassen würde, wäre es freiwillig. Er ist nicht verpflichtet dazu. Meistens kann diese Option auch gar nicht mehr wahrgenommen werden, da sich nur ein Bruchteil der unterlegenen Bieter in der Praxis auf so etwas einlässt, wie sich immer wieder zeigt. Der eine hat schon längst Ersatz gefunden oder will überhaupt nicht mehr, weil der Kick weg ist oder nur noch zum halben Preis. Der andere meint, dass ohne das Gebot des Gewinners er selbst den Artikel bedeutend günstiger erworben hätte, insbesondere ist immer ein gewisses Misstrauen vorhanden, dass bei dem Auktionsverlauf etwas nicht in Ordnung war, da gerade bei Artikeln, die gepusht wurden, sich diese Konstellation einstellt. Wenn hier der Käufer meint, sich durch "Lösungsvorschläge" der Abnahme des Artikels entziehen zu können, so ist dies ohne jede rechtlich begründete Substanz.
Der Kaufvertrag ist verbindlich ohne wenn und aber!
----------------------------------------------------
Halte es auch für keine gute Idee, dies durch Verlagern auf eine andere Ebene umgehen zu wollen, weil m. E. der Ausgang höchst zweifelhaft ist. Mag es noch so verlockend sein, erst auf Lieferung zu bestehen, man setzt sich zwangsläufig der Gefahr aus, dass letztlich ein Richter anders entscheidet.

Es gäbe gute Gründe dafür. eBay selbst geht immer von Vorkasse aus. An verschiedenen Stellen finden sich Hinweise wie; "Erst zahlen, dann liefern" oder "Wenn Sie bezahlt haben, verschickt der Verkäufer die Ware" usw. Nur in äußerst seltenen Fällen gibt es hierüber Diskussionen.

Bei allem Für und Wieder, gibt es dafür auch vernünftige Gründe. Von Verkäufern weiß ebay einiges mehr, als von Käufern. Nämlich zumindest eine Kontoverbindung, über die, wenn der Verkäufer nicht erst seit einigen Tagen Verkäufe abwickelt, auch schon Gebühren eingezogen wurden. Er ist also identifizierbar.

Von einem Käufer weiß eBay nichts, genau so wenig, wie der Verkäufer von ihm weiß. Noch nicht einmal, ob er in der Realität existiert oder ob es einer der hunderttausenden Fake-Accounts ist, er würde die Ware ins Blaue hinein schicken...

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Oder sieht noch jemand eine Lösung?

Habe meinen Beitrag gerade geschrieben, ohne den davor gesehen zu haben, hat sich überschnitten.

Nein, wenn der Verkäufer nicht mitspielt, gibt es keine. Er hat vielleicht mit 2. Bietern schon seine Erfahrungen gemacht oder hat in letzter Zeit mehrfach damit zu tun gehabt, das Leute abspringen wollten, was natürlich kein Grund sein darf, sich im Ton zu vergreifen.

Früher wäre es möglich gewesen, selbst mit dem 2, höchsten Bieter in Kontakt zu treten, da hat aber eBay durch die Anonymisierung der Namen einen Riegel vorgeschoben, so dass diese Option auch nicht mehr existiert - leider..

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Amadeus30
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke.
Damit es keine Missverständnisse gibt: Es war hier nicht die Rede davon, dass der Käufer den Artikel erst will und dann erst bezahlt. Ist schon klar, dass es bei ebay immer mit Vorkasse geht.
Natürlich kann man niemanden zwingen. Aber auf ebay ist es normalerweise möglich, miteinander zu kommunizieren, in den meisten Fällen entgegenkommen von beiden Seiten. Das ist hier eben nicht der Fall.
Der Käufer, der in diesem Fall von vornerein die massive Drohkeule abbekommen hat, hatte auch schon Fälle, wo er genau in der Lage als Verkäufer war und ein Käufer den Artikel nicht mehr wollte, aus welchen Gründen auch immer. Aber er ist nicht mit der Drohung Anwalt gekommen. Für ihn war das kein Problem, den Artikel rückgängig zu machen und ihn dem Unterbieter anzubieten, was sogar in vielen Fällen geklappt hat. Es ist einfach eine Sache der Kommunikation miteinander und des Entgegenkommens. Wenn das fehlt , regieren nur kalt das Geld und das Geschäft und die Paragraphen.

Der Käufer hat übrigens die Kommunikation mit dem Verkäufer aufgegeben und bereits letzten Abend dem Verkäufer mitgeteilt, dass er das Geld überweist, und er wird in diesem Fall,, wo keinerlei Vertrauen mehr da ist, Zeugen dabei haben, wenn das Gerät ankommt , ausgepackt und getestet wird (sicherheitshalber, falls was damit nicht in Ordnung ist).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Amadeus30
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

danke bogus1:
"Früher wäre es möglich gewesen, selbst mit dem 2, höchsten Bieter in Kontakt zu treten, da hat aber eBay durch die Anonymisierung der Namen einen Riegel vorgeschoben, so dass diese Option auch nicht mehr existiert - leider.."

Dazu wird mitgeteilt, dass der Käufer daran dachte, selbst den Unterbieter anzuschreiben (der, der 14 mal geboten hat) . Das war früher tatsächlich noch möglich,stimmt - jetzt nicht mehr. Wer weiß, derjenige wäre vielleicht glücklich gewesen, hätte er das Gerät doch noch bekommen, hat er sich doch 1 Woche lang so eine Mühe gemacht beim Hochbieten und alle anderen immer wieder zu überbieten (wenn er nicht andersweitig was gefunden hätte) . Und so landet wegen solchen Fehlfunktionen das Gerät bei dem Falschen, der es nicht mehr brauchen kann. Verkehrte Welt.

-- Editiert von Amadeus30 am 27.12.2008 01:36

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

<<<Wer weiß, derjenige wäre vielleicht glücklich gewesen, hätte er das Gerät doch noch bekommen, hat er sich doch 1 Woche lang so eine Mühe gemacht beim Hochbieten und alle anderen immer wieder zu überbieten .

Klar..Pusher geben sich immer Mühe den Preis hoch zu treiben ;)

die_wurzel

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Amadeus30
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Komisch, der Gedanke kam dem Käufer auch schon, als er sich die ganzen Gebote eingehender anschaute, dass das jemand war, der künstlich hochgepuscht hat. Somit , wenn es so wäre (was nicht heißen soll, das es so ist, und Beweise gibt es keine) wäre es eh hinfällig gewesen, den Artikel dem scheinbar potentiellen und sehr interessierten Unterbieter anzubieten.

-- Editiert von Amadeus30 am 27.12.2008 02:07

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Amadeus30
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Es gibt ein weiteres Problem: Der Artikel wurde zweí Tage vor Weihnachten abends ersteigert. Der Käufer hat es dann in der knappen Zeit vor Weihnachten, u.a. wegen Abreise/Abwesenheit nicht mehr geschafft, die Überweisung gleich zur Bank zu bringen. Hätte auch keine Rolle gespielt, da die Bank in den Feiertagen eh nicht gearbeitet hätte. Dann wurde das alte Gerät wieder intakt. Aber selbst wenn der Käufer an Weihnachten die Überweisung in den Briefkasten der Bank geworfen hätte oder heute, am Samstag, würde die Bank noch nicht arbeiten, erst wieder ab Montag. und Montag ist bereits der 29.12. Der Verkäufer drohte heute dem Käufer, Geld soll am 31.12. bei ihm auf dem Konto sein, ansonsten Anwalt. Das schafft die Bank des Käufers nicht. Das ist eine kleine Provinzbank, und Überweisungen dauern bei dieser mindestens drei - vier Tage. D.h, wenn die Überweisung am Montag von der Bank getätigt wird, ist sie, wegen Silvester und Neujahr, erst nach dem 1. Januar auf dem Konto des Verkäufers. Onlinebanking hat der Käufer nicht. Und nun? Gelten Feiertage auch in der Zahlungsfrist? Werden die voll dazu gezählt? Auch wenn sie so dicht hintereinander sind wie derzeit?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Amadeus30
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Dann noch etwas: Der Verkäufer hat sich 100% abgesichert auch für den Fall, dass mit dem Monitor was nicht stimmt. Er schrieb in der Artikelbeschreibung:
"Rechtlicher Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine private Auktion. Die Sachmängelfreiheit des Artikels wird bestätigt, zum Zeitpunkt der Absendung war der Artikel so wie in der Artikelbeschreibung aufgeführt. Darüber hinaus gilt: Mit der Abgabe eines Gebotes erklärst Du dich ausdrücklich damit einverstanden, auf einen gebrauchten Artikel ohne weitergehende Gewährleistung zu bieten. Da es sich um ein Einzelstück handelt, werden der Gewährleistungsfall, Nachbesserung, Rückgabe, Minderung sowie Reparatur oder Umtausch einvernehmlich ausgeschlossen. Mit Ablauf der Auktionsfrist kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein wirksamer Kaufvertrag zustande." -

Was ist in dem Fall, wenn der TFT nicht ordnungsgemäß funktionieren sollte , oder optische Mängel hat, die der Verkäufer nicht angegeben hat?
Danke vorab.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Wenn keine besondere (rechtswirksame) Frist für die Zahlung schon in der Auktion selbst vereinbart wurde (dann hätte sie nach Datum bestimmt sein müssen), müsste der Verkäufer den Käufer ohnehin erst wirksam in Verzug gesetzt haben, damit sich Rechtsfolgen daran anknüpfen können.

Wenn er einen Anwalt BIS zu diesem Zeitpunkt einbeziehen sollte, zahlt er den Anwalt selbst.
---------------------------------------------
Der Verkäufer hat die Sachmängelfreiheit des Artikels bestätigt. Daran muss er sich festhalten lassen. Das heißt, der Artikel muss bei Einlieferung bei der Post in dem beschriebenen Zustand sein "frei von Sachmängeln".

Ist er das nicht, haftet er trotz Ausschluss der Gewährleistung. Wenn man schon vorher Zweifel an der Sachmängelfreiheit hätte, würde sich empfehlen, die Ware unter Zeugen auszupacken und zu testen.
---------------------------------------------

Im Übrigen tut sich kein Verkäufer einen Gefallen damit, einen Käufer rüde zu behandeln, immerhin kann der Käufer seinen Unmut darüber in einer entsprechenden (aber sachlich und wahrheitsgemäß abgefassten) Bewertung Ausdruck geben. Und Bewertungen haben heute ein ganz anderes Gewicht als noch vor einem Jahr. Die Liste von Verkäufern, die von eBay für 2 oder 3 Vorfälle im Handel eingeschränkt wurden oder sogar ganz suspendiert wurden, wird von Tag zu Tag länger und selbst große Verkäufer sind davon betroffen...

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Amadeus30
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke bogus1. Der Verkäufer hat in der Artikelbeschreibung bereits eine Frist gesetzt: Dort steht: "Die Zahlung muss innerhalb 7 Tagen erfolgt sein".
Wie soll man das verstehen? Überweisung getätigt innerhalb 7 Tagen, oder Geldeingang auf seinem Konto innerhalb 7 Tagen??
Und werden eigentlich Feiertage, Samstage und Sonntage auch in die 7 Tage einbezogen, oder bezieht es sich nur auf die Werktage/Arbeitstage? Wie ist das gesetzlich bestimmt?

Der Verkäufer hat dabei nicht bedacht, dass wir zwischendrin alles voll mit Weihnachten und Wochenende hintereinander haben, wo keine Banken arbeiten, erst wieder am 29.12.

Danke für den Tip, den Artikel unter Zeugen auszupacken und in Betrieb nehmen. Genauso wird der Käufer handeln.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Der Verkäufer hat in der Artikelbeschreibung bereits eine Frist gesetzt: Dort steht: "Die Zahlung muss innerhalb 7 Tagen erfolgt sein".

Das ist überhaupt keine wirksame Frist für den Eintritt eines Verzuges, höchstens eine (verschärfte) Bitte. Dazu hätte ein Datum angegeben sein müssen (Siehe § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ).


-----------------------------------------
§ 286
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Amadeus30
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke: Betrifft Datum , Fristsetzung zur Zahlung:
Gestern schrieb der Verkäufer an den Käufer eine Nachricht, dass das Geld bei ihm am 31.12. eingegangen sein muss, ansonsten Anwalt.
Heißt das, wenn die Bank erst am 29.12. die Überweisung beginnt zu bearbeiten und das Geld erst am 2. oder 3. Januar auf dem Verkäuferkonto eintrifft, hat die Drohung keine rechtliche Grundlage?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Die Drohung hat schon deshalb keine rechtliche Grundlage, weil die Frist "angemessen" i. S. des Gesetzes sein muss. Das wäre sie nur, wenn man die Email als Mahnung betrachten würde, wenn MINDESTENS 8 Tage Zeit gegeben würde (vom Zugang der Email an).

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Das heißt nicht, dass eine Mahnung deshalb unwirksam wäre, aber an Stelle einer zu kurzen Frist tritt eben eine angemessene; wenn das Geld bis zum 03. 01 auf dem Konto wäre und das ist es, wenn die Bank am 29. 12. bucht, gäbe es nichts zu beanstanden.

-- Editiert von bogus1 am 27.12.2008 14:23

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Amadeus30
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank, das hilft mir jetzt doch sehr weiter!

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.920 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen