Hallo an alle,
habe einen Artikel bei ebay für 149€ eingestellt und habe nach einer halben Stunde als ich eine Benachrichtigung bekam, das der Artikel verkauft wurde, festgestellt das ich mich vertippt hatte. Wollte den Artikel urprünglich für 349€ einstellen.
Der Käufer hatte auch promt per paypal bezahlt.
Ich hatte dann eine email verfasst das es sich dabei um einen Tippfehler handelte. Habe auch alle passenden Paragraphen rausgesucht und mit beibefügt.
Der Käufer antwortete das ich ihm das Geld per paypal zurück überweisen soll, dies tat ich auch auch gleich.
Anschließend schickte der Käufer mir eine email, das er mir mit dem Anwalt drohen möchte. Der Käufer denkt ich möchte ihn reinlegen.
Meine Frage ist: als der Käufer zustimmt das ich ihm das Geld zurück schicken soll, ist nicht damit der Fall schon erledigt und Rechtskräftig vom Vertrag zurückgetreten?
Liebe Grüße und ich hoffe das Ihr mir da weiter helfen könnt
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ebay Irrtumsverkauf - Tippfehler
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Dazu müsste man den genauen Wortlaut eurer Untehaltung kennen. Als Indiz dafür würde ich das aber bereits jetzt nach deiner Schilderung ansehen.
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Danke schon mal für die Antwort.
Ich habe den Käufer darauf hingewiesen das ich ihm eine email zugesendet habe.
Daraufhin antwortete der Käufer:
ja,habe sie gesehen.überweisen sie mir den betrag via paypal zurück.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wie bereits vorher geschrieben, dazu müßte man den Wortlaut eurer Unterhaltung kennen und nicht nur die Antwort deines Käufers auf deinen bisher unbekannten Text.
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Darf ich dir diesbezüglich eine email schreiben?
Hier gibt es keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Entweder man stellt den Text anonoymisiert zur allgemeinen Diskussion zur Verfügung oder läasst das hier http://frag-einen-anwalt.de/ bewerten
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Ich hatte den Verkäufer diese email geschickt:
Sehr geehrter XXX,
leider muss ich Ihnen hiermit mitteilen, dass ich den Vertrag über den Artikel mit der Artikelnummer: XXXXXXXXXXX anfechte i.S.d. § 142 I BGB
aufgrund eines Erklärungsirrtums gem. § 119 I Var. 2 BGB
. Bei der Angebotsabgabe ist mir versehentlich ein Tippfehler unterlaufen. Statt dem gewünschten Festpreis von 349,95 € kam es fälschlicherweise zu einem Festpreis von nur 149,95 €. Dies beruht auf einen Tippfehler und ist so nicht gewollt.
Nach der Rechtsprechung kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB
durch Angebot und Annahme zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133
, 157 BGB
) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (sog. „Auslegungslösung"). In die Auslegung der Willenserklärung des Verkäufers ist deshalb die Bestimmung des § 6 Nr. 6 eBay-AGB einzubeziehen. Hierin heisst es: Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Als tauglicher Anfechtungsgrund ist hier, wie bereits oben geschildert, ein Anfechtungsgrund aufgrund eines Erklärungsirrtums gem. § 119 I Var. 2 BGB
einschlägig. Ein Vertrag besteht daher nicht.
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Daraufhin habe ich dem Käufer bei ebay geschrieben das ich ihm eine email geschickt habe.
Antwort vom Käufer:
ja,habe sie gesehen.überweisen sie mir den betrag via paypal zurück.
Ich verstehe nicht so ganz, was die ganzen Ausführungen ab "Nach der Rechtsprechung" sollen. Dass ein Vertrag besteht ist unstrittig und um eine abgebrochene Auktion geht es ja gerade nicht - zumindest deuten alle Ausführungen auf ein "Sofort kaufen"-Angebot hin.
Der erste Teil ist aber so weit ok und das ist sicher als Irrtumsanfechtung auszulegen. Ob dies auch schlüssig ist, kann man ohne Kenntnis des üblichen Verkaufspreises des Artikels nicht sicher sagen (wenn der normalerweise für 200 € oder weniger verkauft wird, dann eher nicht. Sind es mehr als 300 €, dann schon). Auch kann man nicht voraussehen, ob der Vertipper angesichts der normalerweise notwendigen Prozedur zur Erstellung des Angebots noch als Irrtum durchgeht - es ist eine Irrtumsanfechtung und keine "ich bin zu faul zum lesen"-Anfechtung. Das Prozessrisiko dürfte für den Käufer aber dennoch höher sein, so dass eine Klage äußerst unwahrscheinlich ist. Vor allem solange er nur per Mail droht... wenn er es halbwegs ernst mein, dann kommt ein Einschreiben und selbst dann werden nur wenige den nächsten Schritt tun.
Daher: Kommunikation einstellen. Sollte tatsächlich was von einem Anwalt kommen, bitte nochmal hier melden.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
Sehe ich genau so.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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