ebay - Käufer fordert Ersatz - Display

19. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Litengo
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 59x hilfreich)
ebay - Käufer fordert Ersatz - Display

Hallo zusammen,

bei Artikelnummer 220430825602 verlangt der Käufer Ersatz, weil der Display einen kleinen Riss hatte. Ich habe davon nichts gewußt und anscheinend funktioniert jetzt der Touchscreen komplett nicht.

Ich will ihm jetzt nicht unterstellen, dass er das Handy kaputt gemacht hat, bin mir aber selber sehr sicher, dass ich kein defektes Handy verschickt habe.

Muß ich ihm wirklich Ersatz gewähren ?

gruss shadowxy

Problem bei eBay und Co?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Ich will ihm jetzt nicht unterstellen, dass er das Handy kaputt gemacht hat, bin mir aber selber sehr sicher, dass ich kein defektes Handy verschickt habe.
**
Wurde das Handy nicht getestet, bevor man es bei eBay eingestellt hat?
*****
Grundsätzlich ist es immer eine Frage der Beweislast. Und die hat nun einmal der Käufer (Grundgedanke aus § 363 BGB ). Da hier kein wirksamer Gewährleistungsauschluss vorliegt, müsste der Käufer nun "nur" noch beweisen, dass der Riss schon bei Gefahrenübergang, das war der Augenblick, als der Artikel (der hoffentlich angemessen verpackt war) beim Versandunternehmen eingeliefert wurde, vorhanden war. Das ist nicht leicht, insofern ist der Käufer immer in einer schwierigen Position.

Hier ist es nicht anders.
*****
Habe mir gerade die Auktion angesehen, das hier ist nicht sehr geschickt formuliert:

"Um mich rechtlich Abzusichern noch folgendes. Da es sich hier um eine Privatauktion handelt, werde ich bei Spaßbietern oder jeglicher anderen Bietern, den Artikel keinesfalls zurücknehmen, damit ich nicht erneut ebay-Gebühren zahlen muss! Viel Spass beim bieten."
**
Spaßbieter sind doch gemeinhin die Leute, die gar nicht erst zahlen, also bekommen sie auch keine Ware, ergo kann man eine solche NICHT verschickte Ware auch nicht zurücknehmen.

Kommt es aber dazu, dass man eine Ware zurücknimmt (aus welchen Gründen auch immer), kann man von eBay auch die Provision zurückverlangen - wenn man aber nachweisbar defekte Ware verschickt hat z. B. nutzt der Auschluss der Rücknahme auch nix, dann kann der Käufer sie eben behalten und man muss trotzdem den Kaufpreis erstatten.

Wenn man aber gleichzeitig auch die Gewährleistung ausschließen will, dann sollte man eine rechtswirksame Klausel nehmen.

Das empfiehlt eBay und es macht Sinn:

"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html

Bitte lesen!

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#2
 Von 
Litengo
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 59x hilfreich)

>> Wurde das Handy nicht getestet, bevor man es bei eBay eingestellt hat?

Augenscheinlich gab es keinen Mangel, sonst hätte ich das Handy nicht verkauft und dementsprechend habe ich auch nur positive Bewertungen bislang. Dies ist der 1te Fall bei dem ein Käufer reklamiert. Heißt das für mich jetzt auf Stur stellen und eine fehlerhafte Bedienung des Käufers unterstellen ? DHL wird hier auch nicht für Transportschäden aufkommen ... oder ? Die Verpackung war einwandfrei laut Käufer.

>>Habe mir gerade die Auktion angesehen, das hier ist nicht sehr geschickt formuliert:<<

Leider habe ich die korrekten Formulierungen erst hinterher gesehen. Danke für den Hinweis, werde ich in Zukunft beachten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

schreiben sie dem käufer doch mal das er ihnen das gerät zuschicken soll, sie würden dann anhand der imei-nummer sehen ob es sich um das verkaufte handy handelt, prüfen ob das display wirklich defekt ist u. ggf. nachbessern - es soll schon leute gegeben haben die so versucht haben vom VK ihr defektes handy bezahlt zu bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Heißt das für mich jetzt auf Stur stellen und eine fehlerhafte Bedienung des Käufers unterstellen ?
**
Das ist eine Entscheidung, die man selbst treffen muss. Es wird auch weniger mit einer "fehlerhaften" Bedienung zu tun haben, als mit einem Schaden, der entweder vorher schon im Keim vorhanden war, z. B. ein Haarriss, der sich vergrößert hat, den man aber vorher nicht bemerkt hat, dann wäre es aber, je nachdem wie alt das Handy ist, eine Sache der Gewährleistung (Erstverkäufer) oder Garantie, falls eine solche bestehen sollte.

Wenn es erst später heruntergefallen sein sollte, könnte das theoretisch beim Verkäufer oder beim Käufer passiert sein. Die Beweislast liegt eben beim Käufer, das sind die Regeln. Wenn man selbst ganz sicher ist, dass es vorher funktioniert hat, sollte man das Begehren des Käufers ablehnen. Den Beweis wird er kaum oder gar nicht erbringen können, wieder eine Gutachtergeschichte, die aber (wahrscheinlich) auch von einem solchen nicht zweifelsfrei geklärt werden kann.
*****
> DHL wird hier auch nicht für Transportschäden aufkommen ... oder ? Die Verpackung war einwandfrei laut Käufer.
**
Mit Sicherheit wird DHL NICHT für den Schaden aufkommen.
*****
> schreiben sie dem käufer doch mal das er ihnen das gerät zuschicken soll, sie würden dann anhand der imei-nummer sehen ob es sich um das verkaufte handy handelt, prüfen ob das display wirklich defekt ist u. ggf. nachbessern - es soll schon leute gegeben haben die so versucht haben vom VK ihr defektes handy bezahlt zu bekommen.
**
Würde ich nicht machen, das führt nur zu unnötigen Komplikationen, wenn es eben tatsächlich das eigene beschädigte Handy ist. Man wäre keinen Schritt weiter. Man sollte sich schon festlegen und diesen Weg dann auch konsequent einhalten.

-- Editiert am 20.06.2009 12:36

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#5
 Von 
Litengo
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 59x hilfreich)

Zur Info:

Bin den harten Weg gefahren und verweigert die Rücknahme des Handys bzw. Gewährleistung. Der Anwalt ist bislang auch nicht gekommen, eine negative Bewertung halt bei ebay, aber mehr auch nicht.

Wie oben beschrieben, auf jeden Fall die Gewährleistung als Privatverkäufer ausschließen.

"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

0x Hilfreiche Antwort

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