ebay - Käufer verlangt Rücknahme

24. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Blumfeld
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)
ebay - Käufer verlangt Rücknahme

Hallo, ich bin in einem Streitfall etwas verunsichert.
Ich habe als Privatmann eine Sache bei eBay verkauft. Neuwertig und mit intakter Funktion (bezeugt). Nun gab es auf dem Weg einen Transportschaden, den DPD natürlich nicht anerkennt. Sehr ärgerlich das ganze. Nun verlangt der Käufer Rücknahme und Erstattung der Portokosten. Allerdings sehr, sehr unfreundlich.
Ich fühle mich für den Transportschaden aber nicht verantwortlich (ich hätte ihm Angeboten den Schaden zu reparieren-weil ich Nett bin und das kann - nicht weil ich muss).
Rücknahme ist laut Auktionstext ausgeschlossen (Keine Rücknahme - Dies ist ein Privatverkauf).

Ich verstehe BGB §447 so, das das Transportrisiko beim Käufer liegt. Oder kann er mir einen "Strick" daraus drehen, das ich laut DPD die Sache nicht ordentlich verpackt habe (Stoßsicher aus 1 m höhe auf jede Kante des Packets (wusste ich vorher auch nicht))

Ich möchte jetzt aber nicht auf Anwalts und Gerichtskosten sitzen bleiben.

-----------------
" "

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

quote:
Oder kann er mir einen "Strick" daraus drehen, das ich laut DPD die Sache nicht ordentlich verpackt hab

Jepp, kann er. Es sei denn, du kannst beweisen, daß die Verpackung doch ausreichend war. Die DPD Regelung bezieht sich nur auf die Transportversicherung, das hat zunächst nichts mit der Sorgfaltspflicht des Versenders dem Empfänger gegenüber zu tun. Wenn DPD aber bereits festgestellt hat, daß die Verpackung unzureichend war, dann hast du schlechte Karten.
War die Verpackung ungenügend, dann haftest du als Versender für den Schaden. Du bist deiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blumfeld
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

Und wozu ist dann BGB §447?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)




quote:
Und wozu ist dann BGB §447?


Weil du trotzdem und trotz Gewährleistungsausschlu aus dem KV die Verpflichtung hast, ordnungsgemäß, d.h. DHL-AGB-gerecht zu verpacken.

Allgemein dazu der BGH:

"... wenn die Beklagte zu 1 ihre Verkäuferpflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung bereits mit Aushändigung der Batterien durch die Beklagte zu 2 an die Speditionsfirma erfüllt hatte und für den Weitertransport nicht mehr verantwortlich war, stellte sie dieser Umstand doch nicht von der Verpflichtung frei, die Batterien in ordnungsgemäß verpacktem und gesichertem Zustand zu übergeben; sie haftet für diese Pflichtverletzung auch dann, wenn der Schaden selbst erst nach der Übergabe eintrat ..."

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Blumfeld
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich würde mich ja darauf einlassen, den Gegenstand zu reparieren (Materialschaden 10-20 Euro) eine Rücknahme kann ich im Moment gar nicht, weil ich das Geld nicht mehr habe...
Was bedeutet denn die "Pflichtverletzung" des BGH Urteils?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich würde mich ja darauf einlassen, den Gegenstand zu reparieren (Materialschaden 10-20 Euro)... <hr size=1 noshade>


Auf mehr hat dein K auch keinen Anspruch, siehe §§ 434 , 439 BGB .

Nachbesserung/Reparatur geht erst mal vor. Aber: Lies § 439 Abs. 2 BGB , alle Transportkosten gehen zu deinen Lasten. Da nur versicherter Versand (Zurück und wieder Hin) in verbesserter (!) Verpackung in Frage kommt, musst du überlegen, ob das Sinn macht. Hängt vom Kaufpreis und deinem "Gewinn" ab.

Sonst könnte es tatsächlich vernünftiger sein Rückabzuwickeln und die Ware noch mal zu versteigern. Vielleicht ist der Erlös höher, VSK würde der neue K zahlen. Pokerspiel ...

Oder, auch eine Lösung, ihr einigt euch auf eine Minderung. Wenn K da partout nicht mitmacht ...



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Blumfeld
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

Also sehe ich das richtig, das, wenn ich eine Reparatur anbiete er sich darauf einlassen muß. (Er besteht ja unbedingt auf eine Rückgabe). Dann wäre die Sache für mich schon in Ordnung (2 x Versand sind 8 Euro versichert, das ist ja nur ein kleines Teil).
Auf jeden Fall bedanke ich mich hier im Forum schon mal für die schnelle Hilfe.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Also sehe ich das richtig, das, wenn ich eine Reparatur anbiete er sich darauf einlassen muß.


Ja, der Vorrang der Nachbesserung ergibt sich aus der Fristgebundenheit der anderen Rechtsbehelfe. Oft kann man das K leider nicht klarmachen, oft wird das mit dem Widerrufsrecht verwechselt, das es nur bei Gewerblichen gibt.

Vielleicht hilft das:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_7.html#d

"Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Verkäufer grundsätzlich zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung zu. Der Verkäufer kann versuchen, den Mangel durch eine Reparatur oder Nachlieferung mangelfreier Ware zu beseitigen. Dafür sollten Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen."

Du solltest also die Rück-VSK und die Reparatur anbieten. Lehnt K das in Bausch und Bogen ab (Mails sichern) bist du aus dem Schneider. Dein Geld hast du ja.

Dann lass ihn kommen.

Nachtrag: Wieso 8 EUR? Bei Hermes gibt es das für 4,10, bei DHL für 5,90?

-----------------
""

-- Editiert am 24.11.2010 14:51

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Blumfeld
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 5x hilfreich)

:-)

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119357 Beiträge, 39714x hilfreich)

quote:
das ich laut DPD die Sache nicht ordentlich verpackt habe (Stoßsicher aus 1 m höhe auf jede Kante des Packets (wusste ich vorher auch nicht))

Hätte man aber eigentlich wissen müssen?
Wenn man Verträge eingeht sollte man sich auch immer sämtliche Vertragsbedingungen durchlesen...



-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.525 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen