ebay-Kauf vom Händler, Getriebeschaden

26. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
carres
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
ebay-Kauf vom Händler, Getriebeschaden

Hallo,

ich habe via ebay ein gebrauchtes Fahrzeug von einem ca. 250 km entfernten Händler erworben. Der Verkäufer wies in der Artikelbeschreibung auf einen defekten Kick-Down-Schalter hin. Dies ist jedoch lediglich ein Bowdenzug welcher relativ leicht repariert werden kann. Bereits kurz nach Abwicklung der Kaufmodalitäten und einer gefahrenen Strecke von 5 min. fielen mir massive Getriebegeräusche auf. Danach kehrte ich zurück und informierte den Händler über diese Problematik. Der wiegelte mit Verweis, dass diese Geräusche schon länger auftretenden ab. Während der Überführungsfahrt fielen nacheinander der 1. und der 4. Gang aus. Eine Konsultation einer Fachwerkstatt ergab, dass das Getriebe defekt ist.
Nun weigert sich der Verkäufer, sowohl eine wesentlich den Wert des Fahrzeugs übersteigende Reparatur als auch eine Rücknahme des Fahrzeugs zu übernehmen (Rücktransport zum Händler aufgrund der Problematik ist nicht möglich).
Wie ist die Rechtslage? Für mich soweit eindeutig. Händler -> Mangel bereits bei Kauf vorhanden -> Reparatur oder Rücknahme (inkl. Abholung aufgrund der Schadensart) aufgrund der Gewährleistungspflicht (kein Ausschluss in Auktion).
Wie seht ihr das?
Ist der Fall nur unter Anwendung von Rechtsmitteln zu klären?

Problem bei eBay und Co?

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Wie immer wäre der Link zur Auktion nicht schlecht.

Ob was zu machen ist oder nicht hängt entscheidend davon ab, wei der Zustand des Wagens beschrieben wurde.

Bear

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#2
 Von 
carres
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hier der auktionstext:
Subaru Legacy Limousine. Farbe rot. Automatik-Ge- triebe. Kick down der Automatik funktioniert nicht. Leichte optische Lack- und Karosseriemängel. Glas-Schiebe-Hubach, Klimaanlage, Servo, Zentralverriegelung. Motor 2212 ccm mit 100 kW (136 PS). TÜV und AU bis 12/2004. Fahrzeug ist z. Z. noch angemeldet

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#3
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ist das der komplette Auktionstext?

In diesem Fall muß ein kapitaler Getriebeschaden meiner Meinung nach nicht hingenommen werden.

Was heißt das, daß er eine "Rücknahme nicht übernehmen" will? Will er das Auto nicht zurücknehmen? Oder nur den Rücktranport nicht machen?
Wieso ist ein Rücktransport nicht möglich? Das Auto ist die 250 km doch wohl gefahren, dann kann es wahrscheinlich auch zurückfahren.

Am besten, Sie setzen dem Händler eine Frist zur Nachbesserung. Den Defekt des Automatikgetriebes muß er beheben.

Bear

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#4
 Von 
carres
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

erstmal vielen dank für deine Aussage,

ja - das ist der komplette Auktionstext. Rücknahme nicht übernehmen heisst, dass er den Kaufvertrag nicht rückgängig machen möchte. Auch eine Reparatur lehnt er nach Konsultation seines Anwaltes ab.
Mit dem Rücktransport wäre das so eine Sache: kann man denn davon aus gehen, dass rein zufällig der 3. Gang noch so lange funktioniert? Ein Spass ist das leider nicht und sicher auch mit erheblichen (erstattungsfähigen?) Kosten verbunden.
Welche Frist für die Behebung des Defektes wäre denn angemessen?

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#5
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zur angemessenen Frist müssen die Juristen ran.

Wegen des Rücktransports: Ich nehme mal an, daß ausschließlich Abholung und kein Versand des Fahrzeugs möglich war. Deshalb ist auch der Rücktransport des Autos zur Reparatur meiner Meinung nach Sache des Käufers.

Wenn er Reparatur und Rücknahme ablehnt, wäre vielleicht das Einschalten eines Anwalts sinnvoll. Wie hoch war denn der Kaufpreis?

Bear

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#6
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

Nach dem neuen Recht muss der Händler eine einjährige Gewähleistung einräumen.

Das neue Recht 2002: Die wichtigsten Gesetzesinhalte

Bis zu sechs Monate muss der Verkäufer alles übernehmen und beweisen, dass der Wagen ohne absehbare Mängel übergeben wurde. Danach haftet der Händler weitere sechs Monate. In dieser Zeit aber muss der Kunde beweisen, dass der Fehler schon vor dem Kauf vorhanden oder absehbar war. Das ist in vielen Fällen gar nicht so einfach; es drohen erst einmal Kosten für Gutachten, einen Anwalt, eventuell Gerichtskosten, zumindest dann, wenn sich der Händler nicht überzeugen lässt.







Eigentlich gilt die Haftung noch weitere zwölf Monate, also insgesamt zwei Jahre. Der Händler kann dies aber im Kaufvertrag grundsätzlich ausschließen. Dann haftet er auch nicht mehr.







Grundsätzlich gilt das neue Gewährleistungsgesetz auch für den Verkauf von privat an privat. Doch da kann man es vertraglich ausschließen. Wer ein Auto hingegen aus einer unternehmerischen Tätigkeit verkauft, muss gewährleisten, er kann diese Gewährleistung allenfalls auf ein Jahr verkürzen. Wenn er das nicht tut, muss er zwei Jahre gewährleisten. Und das gilt für alle unternehmerisch Tätigen – zum Beispiel auch für Rechtsanwälte, niedergelassene Ärzte und freiberufliche Journalisten.

Der Kauf und die Tricks der Händler

Die Händler gehen mit dem neuen Gesetz ganz unterschiedlich um. Das merken wir bei verdeckten Verkaufsgesprächen. Fangen wir mit einem positiven Beispiel an. Auf einem Platz im Dortmunder Norden wird angeblich kein Auto verkauft, das nicht genau durchgecheckt wurde – von einem unabhängigen Gutachter. Der Verkäufer: „Wir lassen alle Autos, die wir an den Endverbraucher verkaufen, durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen. Diesen Prüfbericht bekommt der Käufer bei der Abholung des Fahrzeugs mit und kann vorab schon die Mängel, die an dem Fahrzeug festgestellt worden sind, durchsprechen. Er erfährt also alles, was der Sachverständige festgestellt hat.“







Damit hofft man, dem neuen Gewährleistungsgesetz zu entsprechen. Das schreibt nämlich vor, dass ein Händler alle bekannten und erkennbaren Mängel im Kaufvertrag erwähnen muss. Bei den im Vertrag schon erwähnten Mängeln hat der Kunde hinterher keine Möglichkeit mehr, den Händler haften zu lassen.







Auf dem Platz gegenüber hat man sich für ein anderes Verfahren entschieden. Das erfahren wir bei unserem verdeckten Kaufgespräch. Vor der Kamera möchte der Verkäufer nichts sagen. Man mache mit dem Kunden eine ausführliche Probefahrt, der könnte dann alles untersuchen und alles wird protokolliert. So einfach scheint das neue Gesetz aber dann doch nicht auslegbar zu sein. Denn nicht jeder Kunde ist in der Lage, wesentliche Mängel während einer Probefahrt zu erkennen. Das befreit den Händler vermutlich nicht davon, die ihm bekannten oder von ihm wahrgenommenen Mängel in den Vertrag zu schreiben, meint man beim ADAC.







Rechtsexperte Dr. Peter Meintz vom ADAC: „Beim Händler setzt man professionelles Wissen voraus. Das heißt, er muss Fehler erkennen und kann sich durch solche Dinge nicht herausreden. Die Gerichte werden ein solches Verhalten als Umgehungstatbestand werten. Das heißt, er will mit so einem Verhalten die gesetzlichen Bestimmungen umgehen. Und das werden die Gerichte mit Sicherheit nicht zulassen. Es gibt viele solche Umgehungstatbestände. Beispielsweise: Unternehmer verkaufen ihr Auto erst an die Ehefrau, die verkauft es dann als Privatperson weiter. Das wird nicht funktionieren, dass sind Umgehungstatbestände, die werden von Gerichten bekämpft.“

Das gilt auch auf so genannten privaten Automärkten. Das Publikum hier, nach einem persönlichen Eindruck: Viele Händler die, als Privatleute getarnt, verkaufen wollen. Doch Händler bleibt Händler, und der muss gewährleisten. Tipp: Am besten den Fahrzeugbrief zeigen lassen. Stimmt der letzte Besitzer nicht mit dem Verkäufer überein – besser die Finger vom Fahrzeug lassen.

Noch ein Tipp: Steht im Kaufvertrag eine Formulierung wie „nur für Bastler“ oder „zum Ausschlachten“, gibt es keine Gewährleistung. Auch andere schriftlich festgehaltene Fehler bieten später keine Möglichkeit der Reklamation. Also aufpassen, was im Kaufvertrag aufgenommen wird.








Gewährleistung und Garantie – was ist der Unterschied?

Viele Verkäufer verunsichern die Kunden auch mit Garantien, die für das Fahrzeug gegeben werden. Deshalb hier der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung: Die Gewährleistung ist gesetzlich verpflichtend. Alles, was schon vor dem Kauf defekt ist oder absehbar kaputt gehen könnte, muss ersetzt oder erstattet werden, wenn die Mängel nicht im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden. Alle Teile des Fahrzeugs sind eingeschlossen. Der Kunde muss sich nicht an den Kosten beteiligen.







Die Garantie gibt der Händler freiwillig (wenn sie nicht schon in den Verkaufspreis eingerechnet wurde). Es werden in der Regel nur einzelne Teile wie Motor oder Getriebe bezuschusst. Je nach Alter des Fahrzeugs muss der Besitzer große Teile der Reparatur mitbezahlen.

Also: Garantie ist schön – aber Gewährleistung ist Gesetz!



und hier der Link zum vollständigen Text: http://www.wdr.de/tv/service/verkehr/inhalt/20020611/b_4.phtml

Gruss
miniway

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