ebay - Privatverkauf Rückgabeproblem

26. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
tennisspieler
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ebay - Privatverkauf Rückgabeproblem

Hallo,

ich habe mir mit Artikelnummer 5779813644 bei ebay einen PDA von einem Privatverkäufer ersteigert. Der Ablauf war unkompliziert, ich habe die Ware nach knapp einer Woche erhalten (Vorkasse überwiesen).

Die ware ist allerdings nicht so, wie beschrieben. Die Anleitungen und Beschreibungen (und die Verpackung auch) sind ausschließlich dänisch und schwedisch ausgelegt. Das Betriebssystem Windows 2003 Mobile ist ebenfalls nur in englisch, so das man praktisch nicht vernünftig mit dem PDA arbeiten kann. Eine Rechnung oder ein Garantiebeleg ist ebenfalls nicht dabei, obwohl es sich um den Artikelstatus "neu" gehandelt hat.

In der Auktionsbeschreibung ist diese Funktion (also das es ein englisches bzw. ausländisches Produkt ist) nicht beschrieben bzw. nicht einmal versteckt angegeben. Ebenfalls ist die gesamte Auktionsbeschreibung auf deutsch, sogar beim Betriebssystem schreibt der Verkäufer "Microsoft Windows Mobile 2003 für Pocket PC Second Edition". Hier lässt das "für" auf eine deutsche Funktionsweise deuten.

Wenn ich auf einer deutschen Plattform wie ebay.de etwas ersteigere und es nicht dem landesüblichen Standard entspricht, muss doch darauf hingewiesen werden, oder? Ich fühle mich auf jedem Fall vom Verkäufer ziemlich "verarscht".

Ich habe dem Verkäufer die Ungültigkeit des Kaufes erklärt und erwarte eine Rücküberweisung, anschließend werde ich den Artikel zurück senden. Vom Verkäufer wurde mir nun per email mit folgendem Text geantwortet:

"Der kauf ist gültig da ich darauf hingewiesen habe das es ein englische ipaq ist !!!!!!!"

Dies ist aber ja faktisch gelogen, denn es steht nirgendswo.

Habe ich nun das Recht, den Artikel zurückzugeben bzw. die Rückgabe rechtlich einzuklagen. Der Verkäufer hat ja auf das neue EU-Recht und "Technische Änderungen und Irrtümer vorbehalten" in der Beschreibung hingewiesen. Aber reicht dieser Kommentar wirklich aus, um als Verkäufer aus der Sache raus zu sein?

Ein Artikel in komplett fremder Sprache ist aber, wie ich finde, mehr als nur ein technischer Irrtum.

Hab ich Recht, oder nicht ?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Normalerweise hätte der Verkäufer alle (wertmindernden) Eigenschaften veröffentlichen müssen.

Den Vorbehalt über technische Änderungen und Irrtümer kann man als Privater m. E. so nicht stehen lassen.

Normal würde ich sagen: Er muss das Ding zurücknehmen.

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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1347x hilfreich)

Sehen wir mal im Gesetz nach:

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§ 434
Sachmangel
(1) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
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Leider ist mein Palandt zu alt. Ich habe zum 434 nichts weiter drin stehen. Daher meine private Meinung:
Der VK ist in jedem Fall verpflichtet, ein Mängelfreies Produkt zu liefern, soefern in der Artikelbeschreibung keine Mängel angegeben waren.
Zur normalen Beschaffenheit gehört meines Erachtens die Möglichkeit, mit dem Produkt zu arbeiten, d.h. eine verständliche Bedienungsanleitung zu bekommen. Hierbei stellt sich die Gegenfrage, ob sich diese evtl. vom Hersteller downloaden lässt.
Problematisch dürfte somit noch die englische Bedienungssprache sein.
Hier schließe ich mich Lauschen an, dass der VK über die englische Bediensprache hätte informieren müssen.

Ein Anspruch auf eine EK-Rechnung des VK besteht jedoch nicht, wenn das nicht Teil der Auktion war.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#3
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 689x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 182x hilfreich)

>>Bedienungsanleitung kann wohl in englisch sein,da heute mittlerweile jeder über einen minimalen englischen Wortschatz verfügen sollte<<

grundsätzlich stimme ich schon zu, aber bei manchen bedienungsanleitungen blickt auch ein muttersprachler nicht durch (kann aber genauso in "deutschen" bedienungsanleitungen passieren).

m.

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